RS UVS Kärnten 2005/03/18 KUVS-2021/13/2004

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Veröffentlicht am 18.03.2005
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Rechtssatz

Mit Auftrag (Auflage) Nr. 35 wurde festgelegt, dass die Betriebsanlage längstens bis 22.00 Uhr betrieben werden darf. Dies deshalb, da durch den Betrieb der Anlage, den Türengang, den Zu- und Abgang der Gäste über Privatgrund zur/von der Betriebsanlage und Belüftungsanlage immissionsseitig unzumutbare Belästigungen nach 22.00 Uhr für die Anrainer zu erwarten sind und eine zusätzliche Störung der Nachtruhe, wie Ein- und Durchschlafstörungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auftreten werden. Daraus folgt, dass ein Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage nach 22.00 Uhr auf Grund des Schutzes der Nachbarin vor Lärm im Sinne § 59b GewO nicht zulässig ist. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Beurteilung der Immissionssituation von der für den Nachbarn ungünstigsten Situation auszugehen. Demgemäß kann einem Anrainer nicht vorgeschrieben werden bzw. von ihm nicht erwartet werden, dass er seinen Aufenthalt in seiner Wohnung zur Nachtzeit so wählt, dass eine Belästigung durch die Betriebsanlage nicht erfolgen kann.

Schlagworte
Auflage, Immissionen, Betriebsanlage, Betriebszeit, Anrainer, Nachbar, Nachtruhe, Störung der Nachtruhe, Nachbarschutz, Belästigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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