Eine allfällige Befürchtung, dass der Betriebsanlageninhaber die genehmigte Anlage entgegen dem Projekt betreibt oder Auflagen nicht einhält, berechtigt die Behörde nicht zu einer Versagung der Genehmigung. Nach herrschender Rechtsprechung ist von der Behörde das vorgelegte Projekt zu beurteilen. Wenn der Betriebsanlageninhaber die Anlage entgegen dem Projekt errichtet oder Auflagen nicht einhält, so ist nach den entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung (§ 360 GewO 1994, einteilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen, § 367 ff der Gewerbeordnung 1994, Strafbestimmungen) vorzugehen. Der Betriebsanlageninhaber muss grundsätzlich die Projektsbeschreibung sowie die vorgeschriebenen Auflagen einhalten. Diese sind Bestandteil der Betriebsanlagengenehmigung und sind mit der erteilten Genehmigung als Einheit zu verstehen, nämlich insofern, als die Genehmigung nur unter Einhaltung der Auflagen und unter Einhaltung der in der Projektbeschreibung ausgeführten Betriebszeiten ausgeübt werden darf. Ob nunmehr die Kühlkette der beförderten Lebensmittel im LKW durch das Abschalten der Kühlaggregate unterbrochen wird und die daraus resultierenden etwaigen Folgen hat die Berufungsgegnerin zu tragen und ist dies nicht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen. Die Druckluftbremse der LKWs wurde im Bereich der Spitzenpegelbeurteilung als Lärmquelle berücksichtigt. Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen. Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 räumt den Nachbarn diesbezüglich keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihres subjektiv öffentlichen Rechtes geltend gemacht werden könnte (VwGH vom 24.10.2001, Zahl: 98/04/0181).