Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der Agrargemeinschaft G. B. Alpe, vertreten durch Obmann J. G., G. 33, V., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 23.04.2007, Zl 2.1 A-195/02-70, betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 81ff GewO 1994 für diverse Änderungen an der Materialseilbahn im erweitertem Werksverkehr (Personentransport) zur E. R. -Hütte in P. am Großvenediger, gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 20.01.2004, Zl 2.1 A-195/02-25, wurde die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für diverse Sanierungsmaßnahmen an der Materialseilbahn bzw Umbauten zwecks Schaffung der Voraussetzungen für den Betrieb der Materialseilbahn im erweitertem Werksverkehr (Personentransport) zur E. R. -Hütte in P. am Großvenediger gemäß §§ 81 Abs 1 und 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 93 Abs 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Unter anderem wurde die Auflage erteilt, das Querseil 3 und die beiden Tragseile auf ihre Spannkraft zu überprüfen und gegebenenfalls nachzuspannen.
In weiterer Folge wurde festgestellt, dass das Querseiles 3 zu stark gespannt ist und damit die Sicherheitsreserve unter dem 3,5fachen liegt. Zudem konnte kein ausreichender Bodenabstand erzielt werden.
Am 31. Jänner 2007 stellte der D. Alpenverein e.V. Sektion E. den mit 23.01.2007 datierten Antrag auf Umbau der Querseilstütze 3 (durch die Höherlegung der ostseitigen Verankerung) bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Lienz die beantragten Änderungen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft G. B. Alpe, vertreten durch Obmann J. G., G. 33, V., rechtzeitig Berufung und brachte darin vor wie folgt:
Die Agrargemeinschaft G. B. Alpe erhebt Einspruch gegen die geplante Querseil Verankerung, Querseil 3, Ostseitige Verankerung. Da wo die Verankerung geplant ist, befindet sich ein wichtiger Liegeplatz für die Rinder.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in Auszüge aus dem TIRIS vom 16.05.2007.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 67h Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 AVG der § 66 AVG mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.
Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2006/161 (GewO 1994) als maßgebend anzusehen:
§ 74
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
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§ 75
(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
§ 77
(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.
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§ 81
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Einleitend ist zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol als Berufungsinstanz im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gegeben ist. Dazu ist auf § 3 Z 2 Seilbahngesetz 2003 zu verweisen, wonach Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehrs, sofern diese ua Bestandteil eines gewerblichen Betriebes sind, nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen. Materialseilbahnen, die zur Versorgung von Schutzhütten dienen, sind folgerichtig als Bestandteil dieses gewerblichen Betriebes anzusehen und fallen daher unter das Regime der Betriebsanlagenrechtes der Gewerbeordnung 1994. Gemäß § 333 GewO 1994 ist Behörde I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im vorliegenden Fall somit die Bezirkshauptmannschaft Lienz. Gemäß § 359a GewO 1994 können Entscheidungen in erster Instanz betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.
Weiters ist zu prüfen, ob der Berufungswerberin, die Agrargemeinschaft G. B. Alpe, Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt. Diese ist gegeben, zumal sie Eigentümerin der betroffenen Liegenschaft, Gst-Nr GP XY, KG XY P., ist und diese direkt von der Betriebsanlage betroffen bzw genutzt wird. Die Berufungswerberin ist somit, und dies hat der VwGH eindeutig klargestellt (vgl VwGH 25.02.1992, 92/04/0031), Nachbarin im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994. Ihr stehen sohin (grundsätzlich) jene subjektiv öffentlichen Nachbarrechte zu, die in § 74 Abs 2 GewO 1994 aufgezählt sind.
Die Behörde I. Instanz hat im gegenständlichen Fall keine mündliche Verhandlung durchgeführt (diese wäre im übrigen auch nicht zwingend erforderlich gewesen). Sie hat der Berufungswerberin jedoch mit Schreiben vom 28.03.2007 die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 16. April 2007 eine Stellungsnahme zum Projekt abzugeben. Eine Äußerung der Berufungswerberin erfolgte jedoch nicht. Ungeachtet dessen ist jedoch eine Präklusionswirkung im Sinne eines Verlustes der Parteistellung nach § 42 Abs 1 AVG nicht eingetreten, zumal, wie oben dargelegt, keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Agrargemeinschaft G. B. Alpe kommt daher im Berufungsverfahren grundsätzlich volle Parteistellung zu. Sie ist daher befugt, auch (noch) im Berufungsverfahren die Verletzung all jene Rechte vorzubringen, die ihr gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 zustehen.
Weiters ist klarzustellen, dass Gegenstand des anhängigen Verfahrens ausschließlich die beantragte Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage ist.
In Bezug auf die gegenständliche Betriebsanlage liegen folgende Genehmigungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Lienz vor:
1.
Bescheid vom 28. August 1962, Zl: II-1198/2 (Stammbescheid)
2.
Bescheid vom 3. Juli 1992, Zl: 210-38/44 (Erneuerung des Antriebes, Errichtung von Querseilverankerungen)
3. Bescheid vom 28. März 1995, Zl: 210-38/64 (Erneuerung Antriebseinrichtung, Erneuerung des Zugseiles, Querseil 1 und 3)
4. Bescheid vom 20. Jänner 2004, Zl: 2.1 A-195/02-25(Umbauten zum Betrieb für erweiterten Werksverkehr)
5. Bescheid vom 23. April 2007, Zl: 2.1 A-195/02-70 (Umbau Querseil 3)
Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist folgende Änderung: Umbau der Querseilstütze 3 durch Höherlegung der ostseitigen Verankerung zwecks Erzielung eines ausreichenden Bodenabstandes. Die näheren Details sind den Projektsunterlagen zu entnehmen.
Die Berufungswerberin macht in ihrer Berufung geltend, dass durch die Höherlegung der ostsseitigen Verankerung ein wichtiger Liegeplatz für Rinder beeinträchtigt wäre.
Das gewerbebehördliche Betriebsanlagenverfahren ist ein antragsbedürftiges Verwaltungsverfahren. Gegenstand und Umfang dieses Verfahrens werden durch den Antrag des Genehmigungswerbers bestimmt. Folglich darf die Genehmigung (neben der Einleitung und Durchführung des Genehmigungsverfahrens) nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ist also ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die im § 353 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind (vgl etwa VwGH 3.9.1996, 95/04/0189). Der Behörde ist es verwehrt, mehr oder etwas anderes zu genehmigen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde (VwGH 28.10.1997, 95/04/0247). Aus der Bindung an den Inhalt des Ansuchens ergibt sich, dass die Behörde auf die Gestaltung des Vorhabens keinen Einfluss nehmen kann. Sie hat nur zu prüfen, ob das konkret eingereichte Projekt genehmigungsfähig und damit zulässig ist. Dabei ist in Bezug auf die bestehende Anlage nur auf den genehmigten Teil einzugehen.
Die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes ist daher allein anhand der im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren anzuwenden Rechtsvorschriften zu prüfen. Nach dem oben zitierten § 81 Abs 1 GewO 1994 bedarf auch, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, die Änderung eine genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der um § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Unter den in Frage kommenden Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 wird in der Berufung die Z 1, und hier die Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte des Nachbarn angesprochen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass durch eine nach § 77 bzw 81 GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des (allenfalls geänderten) Betriebes einer Betriebsanlage in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, nicht eingegriffen wird. Die Gewerbeordnung 1994 stellt bei der Normierung der Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage erkennbar auf die Auswirkungen der Betriebsanlage, d.h. auf jene Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ab, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbar samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, einwirken. Hingegen bildet die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit dem im Eigentum der Nachbarn stehenden Grundstücke und den damit verbundenen (dinglichen oder obligatorischen) privatrechtlichen Rechten keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Dies ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts (vgl zu alledem VwGH 14.04.1999, 98/04/0140, 19.5.2002, 2001/04/0104).
Die Betriebsanlage muss daher aufgrund ihrer speziellen Eigenschaften (zB aufgrund des Produktionsprozesses kommt es zu schweren Erschütterungen, die dazu führen können, dass das Nachbarobjekt beschädigt wird) eine Gefahr für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte des Nachbarn darstellen. Es kommt also hier auf die Art und Wirkungsweise der Anlage an (etwa Sprengungen aus einem Steinbruch). Kann demnach eine Gefahr für das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte des Nachbarn nicht ausgeschlossen werden, wäre die Genehmigung zu versagen.
Daraus ergibt sich, dass der Einwand des Grundeigentümers, die "bloße" Errichtung einer Betriebsanlage erfolge ohne seine Zustimmung, im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren ohne rechtliche Relevanz ist. Hier wird nämlich nicht auf die speziellen Auswirkungen der Anlage abgestellt, sondern lediglich die Unvereinbarkeit der Anlage mit bestehenden privatrechtlichen Rechten (dem Eigentum) vorgebracht und wäre der Grundeigentümer diesfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Die Berufungswerberin macht nun geltend, dass im Bereich der neuen Verankerung ein wichtiger Liegeplatz für die Rinder sei. Selbst wenn mit diesem Vorbringen konkludent zum Ausdruck gebracht werden sollte, die Berufungswerberin als Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes verweigere damit ihre Zustimmung bzw werde die Sachnutzung des Grundstückes (Rinderweide) bedroht, ist im Lichte der obigen Ausführungen für die Berufungswerberin nichts gewonnen. Mit dem "bloßen" Errichten (Höherlegen) einer Verankerung auf dem Grundstück der Berufungswerberin wird nämlich die im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren zu erörternde Frage der speziellen Auswirkungen der Anlage nicht angesprochen und ist die Berufungswerberin diesfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Aber selbst für den Fall, dass die Berufungswerberin (der Wortlaut des vagen Berufungsvorbringens lässt einen derartigen Schluss jedoch nicht zu) auch auf die Auswirkungen der neuen Verankerung auf die Sachnutzung des gegenständlichen Grundstückes als Rinderweide Bezug nimmt, weil etwa die weidenden Rinder die Umgebung der Verankerung, aus welchen Gründen auch immer, meiden, wäre dieser Einwand irrelevant. Die Gewerbeordnung 1994 schützt nämlich Eigentumseingriffe nur dann, wenn diese eine bestimmten Intensität überschreiten.
So ist etwa unter Gefährdung des Eigentums gemäß § 75 Abs 1 GewO 1994 jedenfalls die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen. Von einer Gefährdung des Eigentums kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Ferner, wenn der Betrieb der Anlage, jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss (VwGH 20.10.1976, 137/71). Ein solcher Mangel (Verlust) der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VwGH 25.6.1991, 91/04/0004, 21.11.2001, 98/04/0075). Wendet sich der Nachbar gegen das Projekt aus dem Grunde der Eigentumsgefährdung, hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, dass durch die Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist (VwGH 12.11.1996, 96/04/0137, 11.11.1998, 96/04/0135).
Im vorliegende Fall besitzt das sich im Eigentum der Agrargemeinschaft G. B. befindliche Grundstück eine Größe von 4024077 m2 (!) und wird als Alpe verwendet. Durch den Umbau der ostseitigen Verankerung des Querseiles III kommt es innerhalb dieses Grundstückes lediglich zu einer Verlagerung der Verankerung um ca 160 m. Es ist damit kein Mehrbedarf an Grundfläche verbunden. Der von der Berufungswerberin angeführten, nicht näher konkretisierten Begründung, es würde ein wichtiger Ruheplatz für Rinder nicht mehr verwendbar sein, kann seitens der Berufungsbehörde sohin nicht gefolgt werden, da zum einen keine zusätzliche Fläche benötigt wird es lediglich zu einer Verlagerung kommt und zum anderen allein in Anbetracht der Größe des Grundstückes von einer Gefährdung der Substanz (der Sachnutzung insgesamt) keinesfalls auszugehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Im Sinne der obigen Ausführungen wird seitens der Berufungsbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erteilte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung die (allenfalls) erforderlich zivilrechtliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin Agrargemeinschaft G. B. nicht ersetzt.