Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Herrn L. G., vertreten durch Dr. H. H., Rechtsanwalt in 6410 Telfs, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 23.02.2006, Zahl 2.1-2048/8, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Getränkestandes, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 iVm § 67h Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 07.12.2005 hat F. J. G., bei der Bezirkshauptmannschaft Imst um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Getränkestandes auf dem Gst 851 GB U. angesucht.
Bei der mündlichen Verhandlung am 19.12.2005 hat der Nachbar und nunmehrige Berufungswerber L. G. Einwendungen dahingehend erhoben, dass er Lärmbelästigungen durch die gegenständliche Betriebsanlage befürchte.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 23.02.2006, Zahl 2.1-2048/8, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Getränkeunterstandes auf dem Gst 851 GB U. erteilt. Was die Einwendungen des Nachbarn L. G. anbelangt, wurde in der Begründung ausgeführt, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung der Betriebsanlage von dieser entsprechend dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen für die Nachbarn keine unzumutbare Belästigung in Form von Lärm ausgehe.
Gegen diese Entscheidung hat der nunmehr rechtsfreundlich Vertretene L. G. fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt wie folgt:
?Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Nach Ansicht der Behörde in erster Instanz ist die Betriebsanlage gemäß § 77 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und sonstigen in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen, die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 1 Z 2 bis 5 Gewerbeordnung 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Der festgestellte Sachverhalt würde die angeführten gesetzlichen Voraussetzungen bei gleichzeitiger Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen erfüllen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 74 Abs 2 Z 1 Gewerbeordnung 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte des Nachbarn, nicht gefährden; ???.
Der Schutz des Eigentums erstreckt sich nicht nur auf den Schutz der Substanz des Eigentums vor Gefährdung durch den Betrieb der Anlage, sondern auch auf den Schutz der Nutzung des Eigentums. Durch die von der BH Imst genehmigte Betriebsanlage des F. J. G. auf Bp. .851, Grundbuch U., ist der Berufungswerber, der Eigentümer der südlich benachbarten Bp. .850 ist, massiv insoweit beeinträchtigt, als Kunden / Besucher und Gäste des Getränkestandes des F. J. G. ihre Fahrzeuge auf der Bp. .850 des Berufungswerbers parken. Auch in der Stellungnahme der Gemeinde U. vom 13.2.2006 wird auf diese Missstände Bezug genommen und ausgeführt, dass die im baurechtlichen Verfahren vom Jahre 2000 als Auflage vorgeschriebenen Stellplätze unmittelbar vor der baulichen Anlage nicht mehr verwendbar sind, sodass zunächst der Genehmigungswerber für diese zwei Stellplätze in einem neuerlichen Bauverfahren Ersatz zu schaffen hat.
Dieser Einwand wird im Bescheid zur Seite geschoben und lediglich ausgeführt, dass aus der ergänzenden Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 13.2.2006 hervorgehe, dass bei Einhaltung der vorstehenden, ersten gewerbetechnischen Auflage der Erhalt der mit Bescheid der Gemeinde Umhausen vorgeschriebenen zwei Parkplätze vor dem Getränkestand gewährleistet ist und dadurch dem Anliegen der Gemeinde Umhausen Rechnung getragen wurde.
Wenn, wie geplant, vor dem bereits bestehenden Schiverleihgebäude ein Getränkestand in Holzbauweise mit acht Verabreichungsplätzen errichtet wird, ist es zwangsläufig so, dass die beiden erwähnten Stellplätze nicht mehr verwendbar sind.
Der Antrag des F. J. G. ist somit keinesfalls genehmigungsfähig. Im weiteren weist der Berufungswerber daraufhin, dass gemäß § 74 Abs 2 Z 4 Gewerbeordnung 1994 eine gewerbliche Betriebsanlage auch nicht die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich beeinträchtigen darf.
Tatsache ist jedenfalls, dass die zu genehmigende Betriebsanlage unmittelbar östlich der Gemeindestraße angrenzt und somit auch der Verkehr auf der Gemeindestraße durch diese Betriebsanlage schwer in Mitleidenschaft gezogen wird. Besonders hinsichtlich des geplanten Getränkestandes trifft dies zu, da Kunden diese Betriebsanlage mit Kraftfahrzeugen aufsuchen.
Die Berufung ist somit begründet.
Sohin wird beantragt der Berufung des L. G. Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des F. J. G. auf gewerbebehördliche Genehmigung für die Wintersaison auf der GSt-Nr. Bp. .851, Grundbuch U., vor dem bereits bestehenden Schiverleihgebäude eine Getränkestand in Holzbauweise mit acht Verabreichungsplätzen zu errichten nicht stattgegeben wird.?
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 359a GewO 1994 können Entscheidungen in erster Instanz in Verfahren betreffend Betriebsanlagen unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden.
Gemäß § 67h Abs 1 AVG gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 der § 66 mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt. Der erstinstanzliche Bescheid nimmt Bezug auf eine Betriebsanlage. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (zu einer Sachentscheidung) ist somit grundsätzlich gegeben.
Weiters ist nachfolgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004, zu berücksichtigen:
?§ 42
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
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§ 66
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(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."
Schließlich sind im gegenständlichen Fall noch folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194 idF BGBl I Nr 15/2006, als maßgebend anzusehen:
"§ 74
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
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§ 75
(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
§ 77
(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.
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§ 359
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(4) Das Recht der Berufung steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Berufungsrecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.
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Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994 kommt (in den regulären Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage) ex lege Parteistellung zu und zwar aufgrund des § 8 AVG iV mit den ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994. Durch die vorzitierte Bestimmung im § 42 Abs 1 und 2 AVG ist weiters klargestellt, dass im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei Einhaltung der Kundmachungsvorschriften bzw bei persönlicher Ladung die Parteistellung nur durch die rechtzeitige Erhebung zulässiger Einwendungen erhalten werden kann. Eine Einwendung im Sinne des § 42 Abs 1 AVG liegt dabei nur dann vor, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird. Dem Vorbringen muss entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Im gewerbebehördlichen Verfahren muss der Nachbar dabei auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 leg cit auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine ?in anderer Weise? auftretende Einwirkung) Bezug nehmen. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Im Rahmen der erhobenen Einwendungen und damit der aufrecht gebliebenen Parteistellung ist daher auch ein späteres ergänzendes Vorbringen zulässig (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung², Rz 2ff zu § 356).
Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren Belästigungen durch Lärm geltend gemacht. Die Erstinstanz hat diese Einwendungen zu Recht als zulässige und rechtzeitige Einwendungen angesehen, ihnen allerdings aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens nicht Rechnung getragen. Die Parteistellung des Berufungswerbers ist jedenfalls ? insoweit ? aufrecht geblieben. Das vorliegende Berufungsvorbringen geht nun aber über diesen Umfang und Rahmen hinaus. Einerseits wird eine Gefährdung des Eigentums (§ 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994) und andererseits eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Gemeindestraße (§ 74 Abs 2 Z 4 GewO 1994) geltend gemacht. Damit erweist sich die gegenständliche Berufung bereits aus diesem Grund als unzulässig.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der gegenständlichen Berufung auch bei Vorliegen der Parteistellung kein Erfolg beschieden wäre.
Das Vorbringen in der Berufung zum ?Schutz der Nutzung des Eigentums? des Berufungswerbers vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. § 74 Abs 2 Z 1 iVm § 75 Abs 1 GewO 1994 sieht in Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vor. Einer solchen Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmte (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Dass (zumindest) eine solche nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung des Grundstückes des Beschwerdeführers ausgeschlossen wäre, wird vom Berufungswerber gar nicht behauptet bzw. ist vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens nicht zu erkennen (vgl VwGH 21.11.2001, Zl 98/04/0075).
Soweit in der Berufung schließlich noch geltend gemacht wird, dass ?der Verkehr auf der Gemeindestraße durch diese Betriebsanlage schwer in Mitleidenschaft gezogen wird?, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen als unzulässig erweist, zumal es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Einwendung handelt, die ihren Rechtsgrund nicht in den Tatbeständen des § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 hat; ein subjektives Interesse kann in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht werden (vgl Stolzlechner/Wendl/Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2 (1991), Rz 228).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.