RS UVS Kärnten 2004/03/24 KUVS-442/2/2004

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Veröffentlicht am 24.03.2004
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Rechtssatz

Eine persönliche Verständigung des Berufungswerbers in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn es dem Berufungswerber an der Anrainereigenschaft mangelt. Der Hinweis, der Berufungswerber hat von dem an der Gemeindetafel kundgemachten Verhandlungstermin keine Kenntnis erlangen können, weil er sich zum Verhandlungszeitpunkt geschäftlich im Ausland aufgehalten hat, reicht in Ermangelung der erforderlichen Konkretisierung über die Dauer seiner Abwesenheit und der Erstattung eines entsprechenden Beweisanbotes zu einer ?Glaubhaftmachung" für die Verhinderung wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht aus. (Zurückweisung)

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom  20.10.2004, Zahl:

2004/04/0181-3, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24.3.2004, Zahl: KUVS-442/2/2004, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer gewerberechtlichen Genehmigung, abgelehnt wird.

Schlagworte
Gewerbe, Betriebsanlage, Betriebsanlagengenehmigung, Verhandlungstermin, Kenntnis eines Verhandlungstermines, Anrainereigenschaft, Wiedereinsetzung, Ereignis, unabwendbares Ereignis, unvorhersehbares Ereignis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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