Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.7.1998, am 1.8.1998, am 8.8.1998 und am 15.8.1998, jeweils in der Zeit von 15.00 Uhr bis 00.00 Uhr, in Wien , P-gasse (auf dem Gelände der aufgelassenen Tankstelle) entgegen der Bestimmung des § 148 Abs 1 GewO 1994 idgF, wonach Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, jedenfalls von 8 bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September b... mehr lesen...
Rechtssatz: Betriebszeitenbeschränkung nach § 148 Gewerbeordnung 1994. § 359b Abs1 Z2 GewO 1994: Die Betriebszeitenbeschränkung ist Umfang der Gewerbeberechtigung. Eine Überschreitung der Betriebszeiten ist eine Überschreitung der Betriebsanlagengenehmigung. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 hat die Behörde mit Bescheid die Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, daß das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendu... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterläßt es der gewerberechtliche Geschäftsführer als Beschuldigter darauf hinzuweisen, daß in seinem Gastgarten, der ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dient, lautes Sprechen, Singen und Musizieren untersagt ist und sind auf dieses Verbot hinweisende Anschläge nicht dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht, macht sich der Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt ein Gastgarten gemäß § 148 Abs 1 GewO vor, sind Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar anzubringen die darauf hinweisen, daß lautes Sprechen, Singen und Musizieren untersagt ist. Bestehen solche Anschläge nicht, so macht sich der verantwortliche Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des §148 Abs1 GewO stattet bestimmte Gastgärten mit einer Betriebsgarantie in zeitlicher Hinsicht aus, in die nicht durch betriebsanlagenrechtliche Vorschreibungen eingegriffen werden kann. Wer die näher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, kann seinen Gastgarten jedenfalls innerhalb dieser Betriebszeiten betreiben. Die zitierte Bestimmung bildet keine Grundlage, einen allfälligen Betrieb ab 23.00 Uhr als Verwaltungsübertretung zu ahnden. Ein Betrieb über die n... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der M-gmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 13.8.1995 um 23.35 Uhr den Gastgarten des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Kaffeehauses in Wien, M-Straße, bis 23.35 Uhr, betrieben hat, obwohl Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, nur von 8 bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 148 Abs 1 GewO 1994 hatte vor allem den Zweck, bei ihrem Inkrafttreten existierende entgegenstehende (vor allem betriebsanlagenrechtliche) Beschränkungen für den Betrieb von Gastgärten zu beseitigen, wie sich insbesondere auch aus der Bestimmung des § 148 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 ergibt, der sich ausdrücklich auf "bereits bestehende sonstige Gastgärten" bezieht (dementsprechend auch Gerscha-Steuer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Anmerkung 3 zu § 148 GewO... mehr lesen...
Rechtssatz: Unbestritten und aus der Aktenlage klar ersichtlich ist, daß über Antrag der Ehegatten T mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U-U vom 12.7.1993, Zl., diesen die Errichtung und der Betrieb eines Tanzcafes in der Liegenschaft F Nr.X gewerbebehördlich genehmigt wurde. Grundlagen hiefür sind a) die bei der mündlichen Verhandlung am 24.6.1993 vorgelegenen Projektsunterlagen, nämlich technische Beschreibung vom 14.11.1992, Nachtrag zur technischen Beschreibung, Einreichplan vom Ok... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch der Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken an Vereinsmitglieder bedarf einer Gastgewerbeberechtigung, wenn auch ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten war und die konsumierten Getränke durch freiwillige Spenden bezahlt werden, da eine durch einen Verein angebotene Leistung bzw Tätigkeit auch dann auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist, wenn zum Beispiel an Vereinsmitglieder zum Selbstkostenpreis Getränke ausges... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk hat folgenden
Spruch: "Sie haben, wie anläßlich einer gewerbebehörlichen Überprüfung am 12.6.1992 festgestellt wurde - in Ihrer Betriebsstätte in Wien, L-gasse, insoferne ein konzessioniertes Gastgewerbe ohne die erforderliche Konzession ausgeübt, als zum Zeitpunkt der Erhebung (ca 22.45 Uhr) in dem vom Innenhof aus zugänglichen ebenerdigen Lokal, welches in Ausstattung und Einrich... mehr lesen...