Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung des Herrn Peter S vom 14.9.1998 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 31.8.1998, Zahl MBA 11 - S 5282/98, wegen Übertretung des § 148 Abs 1 GewO 1994, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.7.1998, am 1.8.1998, am 8.8.1998 und am 15.8.1998, jeweils in der Zeit von 15.00 Uhr bis 00.00 Uhr, in Wien , P-gasse (auf dem Gelände der aufgelassenen Tankstelle) entgegen der Bestimmung des § 148 Abs 1 GewO 1994 idgF, wonach Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, jedenfalls von 8 bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23 Uhr, sowie Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, jedenfalls von 9 bis 22 Uhr nur betrieben werden dürfen, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind, einen Gastgarten mit 50 Verabreichungsplätzen in der Form eines Grillfestes mit Livemusik betrieben.
Wegen Übertretung des § 148 Abs 1 GewO 1994, BGBl 194/1994 idgF, wurde gemäß § 368 Z 14 GewO 1994 idgF in Verbindung mit § 148 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt und gemäß § 64 VStG ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von S 150,-- (= 10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben. Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Berufung erwogen:
Der mit der Überschrift "Gewerbeausübung in Gastgärten und außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen" versehene § 148 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 116/1998, hat folgenden Wortlaut:
"Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 8 bis 22 Uhr, vom 15. Juni bis einschließlich 15. September bis 23 Uhr, betrieben werden, wenn sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen, lautes Sprechen, Singen und Musizieren in ihnen vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Gastgärten, die sich weder auf öffentlichem Grund befinden noch an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, dürfen jedenfalls von 9 bis 22 Uhr betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen. Im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung einer Betriebsanlage oder ihrer Änderung, das sich auch oder nur auf einen Gastgarten erstreckt, der die Voraussetzungen des ersten oder zweiten Satzes erfüllt, dürfen in Ansehung des Gastgartens keine Auflagen für den Lärmschutz vorgeschrieben werden und ist auch die Versagung der Genehmigung dieses Gastgartens aus Gründen des mit seinem Betrieb ursächlich im Zusammenhang stehenden Lärms unzulässig."
Durch die Beschränkung des Verwendungszweckes in § 148 Abs 1 erster Satz GewO 1994 ist klargestellt, dass diese Regelung auf jene Gastgärten keine Anwendung findet, die nicht nur der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken, sondern etwa auch der Zubereitung von Speisen (zB mittels Holzkohlengrills) oder der Darbietung von Musik dienen (Durchführungserlaß zur Gewerberechtsnovelle 1992 und Anmerkung 3) zu § 148 GewO in Kinscher-Sedlak, GewO,
6. Auflage).
Der Aktenlage zufolge wurde der gegenständliche Gastgarten in der Form eines Grillfestes mit Livemusik betrieben, weshalb die Regelung des § 148 Abs 1 GewO 1994 auf jenen keine Anwendung zu finden hatte.
Dem Berufungswerber wurde demnach zu Unrecht eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 148 Abs 1 GewO 1994 vorgeworfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.