Die Bestimmung des § 148 Abs 1 GewO 1994 hatte vor allem den Zweck, bei ihrem Inkrafttreten existierende entgegenstehende (vor allem betriebsanlagenrechtliche) Beschränkungen für den Betrieb von Gastgärten zu beseitigen, wie sich insbesondere auch aus der Bestimmung des § 148 Abs 1 letzter Satz GewO 1994 ergibt, der sich ausdrücklich auf "bereits bestehende sonstige Gastgärten" bezieht (dementsprechend auch Gerscha-Steuer, Kommentar zur Gewerbeordnung, Anmerkung 3 zu § 148 GewO 1994).
Schon daraus ergibt sich, daß im Zusammenhang mit der Übertretung der
Sperrstunde in der Regel nur § 152 GewO 1994 in Verbindung mit der (Wiener) Sperrzeitenverordnung 1982, LGBl 1982/15 in der geltenden Fassung, heranzuziehen ist.
§ 148 Abs 1 GewO 1994 kann diesbezüglich nur dann zur Anwendung kommen, wenn in Betriebsanlagen- oder Konzessionsbescheiden bzw Bescheiden der Bundespolizeidirektion Wien (aufgrund des § 198 Abs 5 GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992) für Gastgärten eine frühere Sperrstunde vorgeschrieben war, als nunmehr durch § 148 Abs 1 GewO 1994 "garantiert" ist.