Auch der Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken an Vereinsmitglieder bedarf einer Gastgewerbeberechtigung, wenn auch ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten war und die konsumierten Getränke durch freiwillige Spenden bezahlt werden, da eine durch einen Verein angebotene Leistung bzw Tätigkeit auch dann auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist, wenn zum Beispiel an Vereinsmitglieder zum Selbstkostenpreis Getränke ausgeschenkt werden. Dabei sind vermögensrechtliche Vorteile für Vereinsmitglieder schon dann anzunehmen, wenn diese die vom Verein angebotenen Leistungen billiger erhalten als bei Inanspruchnahme vergleichbarer Leistungen, die am freien Markt durch befugte Gewerbetreibende angeboten werden. Auch ist Gewerbsmäßigkeit dann anzunehmen, wenn der vermögensrechtliche Vorteil für die Vereinsmitglieder selbst gegeben ist, wenn diese also zum Beispiel unter günstigeren Bedingungen als am freien Markt durch befugte Gewerbetreibende Leistungen, die einem Gewerbe zuzuordnen wären, in Anspruch nehmen können.