Unterläßt es der gewerberechtliche Geschäftsführer als Beschuldigter darauf hinzuweisen, daß in seinem Gastgarten, der ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dient, lautes Sprechen, Singen und Musizieren untersagt ist und sind auf dieses Verbot hinweisende Anschläge nicht dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht, macht sich der Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.