IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Wien, Niederösterreich und Burgenland, vom 18. März 2015, Zl. ***, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die im angefochtenen Erkenntnis ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 26.09.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs1ÄrzteG 1998 §54 Abs2ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht [§ 54 Abs 1 ÄrzteG] trägt dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der Geheimsphäre des Einzelnen Rechnung, wobei der Schutz persönlicher Daten von fundamentaler Bedeutung für das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens einer Pers... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 26.09.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs1ÄrzteG 1998 §54 Abs2ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
Rechtssatz: Unter den Begriff des „Geheimnisses“ [§ 54 Abs 1 ÄrzteG] fallen alle Umstände, die nur dem Patienten selbst oder einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und die nach dem Willen des Betroffenen anderen nicht bekannt werden sollen. Das Berufsgeheimnis des Arztes erstreckt sich so... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 26.09.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs1ÄrzteG 1998 §54 Abs2ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
Rechtssatz: Das ärztliche Berufsgeheimnis ist gegenüber jedermann zu wahren. Es gilt daher grundsätzlich auch gegenüber Berufskollegen. Dass der Empfänger der Information einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt, berechtigt einen Arzt nicht zur Weitergabe einer dem Arztgeheimnis unterliegenden ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 26.09.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs1ÄrzteG 1998 §54 Abs2ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
Rechtssatz: Teilt ein Arzt einem Berufskollegen persönliche Details über die von ihm untersuchte Person mit [hier: Einnahme von Psychopharmaka, Bestehen einer Psychotherapie, gezeigte Aggressionshandlungen, mitgeteilte Impulsdurchbrüche und Vaterschaft des Untersuchten], ist darin eine Offenbaru... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 26.09.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs1ÄrzteG 1998 §54 Abs2ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
Rechtssatz: § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG berechtigt den Arzt bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen ein Berufsgeheimnis zu offenbaren. Die Offenbarung eines Geheimnisses nach dieser Bestimmung darf nur dann erfolgen, wenn dies im Einzelfall unbedingt erforderlich ist. Die Offenbarung – zu der der... mehr lesen...
Rechtssatznummer 6 Entscheidungsdatum 26.09.2018 Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs1ÄrzteG 1998 §54 Abs2ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2
Rechtssatz: Liegen keine konkreten Umstände für die Annahme einer Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit eines Untersuchten durch regelmäßige Medikamenteneinnahme vor, so ist die Weiterleitung von Informationen des untersuchenden Arztes an einen Amtsarzt zwecks Anregung der Überprüfung der Fah... mehr lesen...