Mit Schreiben vom 2. November 2000 bringt der Beschwerdeführer Gründe: gegen "die Entscheidung über Schreiben vom LGK für Steiermark, GZ.: 6501/93-10/00" vor. Das Schreiben hat den nachfolgenden Inhalt: Der Inhalt dieses Schriftstückes spiegelt die Vorgehensweise der Beamten eindeutig wieder. Wenn ich dieses Schreiben genau durchlese, komme ich zu der Annahme, gewisse mit der Bearbeitung beauftragte Personen können nicht richtig lesen. Wozu überhaupt eine auszugsweise Abschrift meiner Besch... mehr lesen...
Rechtssatz: Der vom Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes Betroffene hat dann nach § 89 SPG einen Rechtsanspruch auf inhaltliche Erledigung seiner Aufsichts- bzw Richtlinienbeschwerde, wenn die Beschwerde binnen 6 Wochen alternativ beim UVS oder bei der Dienstbehörde eingebracht wird, sofern kein Hinderungsgrund im Sinne des § 67c Abs 1 AVG vorliegt. Daher ist eine Aufsichtsbeschwerde, die am 4.September 2000 bei der Dienstaufsichtsbehörde eingebracht wurde, wegen... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §5 Abs 2 der Richtlinien-Verordnung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit "Sie" anzusprechen. Demnach sind Personen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht, jedenfalls - auch ohne ausdrückliches Verlangen - mit "Sie" anzusprechen. Sicher ist es richtig, dass es in Österreich im Allgemeinen dem üblichen Umgang entspricht, Erwachsene mit "Sie" anzureden (vgl VwGH 22... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 28. August 2000 hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 89 Abs 4 SPG eingebracht. Im Wesentlichen wird darin, als auch im Schreiben auf Grund des Mängelbehebungsauftrages vom 11. September 2000 angeführt, dass der Vorfall am 21. Juli 2000 stattfand. RI W K des Posten S habe sich geweigert eine Anzeige wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit und Sachbeschädigung entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie hätte den Gendarmerieposten S über die... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Beschwerdelegitimation für Richtlinienbeschwerden nach § 89 Abs 2 und 4 SPG kommt nur Menschen zu, die vom Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen waren. Daher ist Voraussetzung dieser Beschwerdelegitimation, dass ein Einschreiten tatsächlich erfolgt ist. Es ist also nicht zulässig, nach § 89 SPG in Zusammenhang mit § 1 RLV in Beschwerde zu ziehen, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (pflichtwidrig) nicht eingeschritten ist. B... mehr lesen...
Rechtssatz: Die unbefriedigende Behandlung einer Anzeige kann jedenfalls nicht als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt bewertet werden (Beschwerde gem Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Die BF rügt offensichtlich, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrem Fall nicht oder nicht ausreichend eingeschritten sind. Dem kann auch nicht mit einer Beschwerde gemäß § 89 SPG abgeholfen werden. Die BF kann auch nicht durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung im Sinne des § ... mehr lesen...
Begründung: I. Der Beschwerdeführer brachte durch seinen rechtsfreundlich ausgewiesenen Vertreter am 13.10.1995, eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 13.10.1995, Beschwerde ein, die wie folgt begründet ist: "A. Sachverhalt: Der Bf saß am 01.09.1995, etwa 22.15 Uhr, mit zwei jungen Männern in seinem PKW mit dem Kennzeichen W-68, den er gegenüber der Station K-gasse der U-Bahn-Linie U4 neben dem Marktamt des N abgestellt hatte. Die drei Personen unterhielten sich miteinander. Plö... mehr lesen...
Begründung: In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird beantragt, die Amtshandlung der Bundespolizeidirektion Wien am 17.61.1995 (offensichtlich gemeint: 16.6.1995) gegenüber dem Beschwerdeführer insoweit für rechtswidrig zu erklären, als der Beschwerdeführer 1.) in seinem Recht auf persönliche Freiheit, 2.) seinem Recht gem Art 5 EMRK, unverzüglich über die
Gründe: der Festnahme unterrichtet zu werden, 3.) in seinem Recht gem Art 3 EMRK, 4.) im Recht gem § 6 Abs 1 Z 2 RLV, 5.) in sei... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.11.1995 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz (im folgenden: SPG), womit festgestellt worden sei, daß eine Verletzung der Bestimmungen des § 5 Abs 1 der Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993, nicht vorliege. Die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.11.1995 bezog sich im wesentlichen auf eine behauptete Verletzung des § 5 Abs 1 der Richtlinienveror... mehr lesen...
Mit Antrag vom 14.7.1996 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde nach §67a Abs1 Z2 AVG. Er behauptete, bei einer Verkehrskontrolle vom 11.7.1996 um 23.30 Uhr durch Beamte des Gendarmeriepostens Söll sei ihm die Dienstnummer der Beamten trotz Verlangen nicht bekanntgegeben worden. Als Begründung: für die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung verwies er auf die §§30 Abs1 Z2 SPG und 31 Abs2 Z2 SPG. Die Beschwerde wurde an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein weitergeleitet. Mit Schreiben vom 9.9.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Mitteilung des maßgebenden Sachverhalts gemäß §89 Abs2 SPG an den Beschwerdeführer ist im Gesetz keine Bescheidform vorgeschrieben, sodaß auch der Bescheidbestandteil einer Rechtsmittelbelehrung nicht vorliegen muß. Ein Beschwerdeführer im Sinne des §89 Abs1 SPG muß sich über die maßgebenden Anfechtungsfristen vergewissern, ohne daß er durch die Dienstaufsichtsbehörde über diese belehrt wird. Schlagworte unerstreckbare Fallfrist nach §89 Abs4 SPG, Dienstnummer, Rec... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29.3.1994 erließ die belangte Behörde eine Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz, worin festgestellt wurde, daß eine Verletzung der Bestimmungen des § 5 Abs 2 der Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993, nicht vorliegt. Mit einem Hinweis wird dem Antragsteller mitgeteilt, daß er im Hinblick auf die behauptete Verletzung das Recht hat, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Sachverhaltsmitteilung die Entscheid... mehr lesen...
Rechtssatz: Dadurch, daß die jeweils einschreitenden Beamten dem Beschwerdeführer ein Kärtchen mit der Dienstnummer sowie der Telefonnummer der Bundespolizeidirektion A übergeben bzw ihm auf Anfrage mündlich die Dienstnummer bekanntgeben, wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß § 9 Abs 1 der Richtlinienverordnung nicht verletzt. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf eine andere zweck... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Beschwerdevorbringen sofort nach Einlangen der gesamten Beschwerde der belangten Behörde übermittelt und läßt die belangte Behörde nicht erkennen, daß sie die Absicht hatte als Dienstaufsichtsbehörde im Sinne des § 89 Abs 2 SPG ein Verfahren abzuführen, so ist ungeachtet der im § 89 Abs 2 SPG festgelegten Fristen aus Gründen der Prozeßökonomie die Zuständigkeit des Verwaltungssenates auch vor Ablauf von drei Monaten zu bejahen, ohne daß es einer förmlichen Negativfests... mehr lesen...
Begründung: Mit dem an die Bundespolizeidirektion Wien, zu Handen des Informationsdienstes und der Pressestelle gerichteten und als "Sachverhaltsmitteilung" bezeichneten Schriftsatz vom 18.8.1995 teilte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer folgendes mit: "Herr Wilhelm K befindet sich als unbescholtener österreichischer Staatsbürger in einer für ihn völlig unerwarteten, durch das Vorgehen eines leitenden Kriminalbeamten herbeigeführten, nahezu unerträglichen Situation. Er wendet sich ... mehr lesen...
Begründung: I.1. Mit Schriftsatz vom 16.8.1994 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde über gesetzeswidrige Behandlung von Herrn Gbenga Ap, seitens der Polizisten mit der Dienstnummer 46 und 70 am 14.7.1994 um ca 21 Uhr an der Ecke G-gasse/R-platz". Die Darstellung der Beschwerdegründe leitete der Beschwerdeführer mit dem Satz "Ich möchte hiermit bei Ihnen Beschwerde einreichen." ein. Hierauf brachte er - unter Beilage einer Sachverhaltsschilderung - vor, a) die Polizisten mit den oben ange... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer gemäß § 89 Abs 2 SPG aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde erfolgten Sachverhaltsmitteilung handelt es sich um keinen Bescheid im Sinn des AVG, welchen der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund einer rechtswidrigen Sachentscheidung hätte beheben können. Er hat daher von Amts wegen bei verspäteter Einbringung der Aufsichtsbeschwerde, was bereits durch die Dienstaufsichtsbehörde hätte wahrgenommen werden müssen, die Richtlinienbeschwerde wegen Verspätung zurückzuziehen. Es... mehr lesen...