Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schnizer-Blaschka über die Beschwerde des Herrn Gbenga Ap, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie Verletzung von Richtlinien nach den am 4.4., 19.9. und 19.10.1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 22.12.1995 wie folgt entschieden:
Gemäß § 67c Abs 4 AVG sowie § 89 Abs 4 SPG wird die Beschwerde hinsichtlich der erstmals im Schriftsatz vom 31.1.1995 in Beschwerde gezogenen Visitierung des Beschwerdeführers (Punkt 2. des Antrages) sowie der Nichtbeiziehung eines Arztes (Punkt 5. des Antrages) als verspätet zurückgewiesen, im übrigen wird die Beschwerde zur Gänze als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (BMI) gemäß § 79a AVG und § 89 Abs 5 SPG für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren S 6.511,-- (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) sowie für das Richtlinienbeschwerdeverfahren S 6.134,-- (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand), insgesamt sohin S 12.645,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung:
I.1. Mit Schriftsatz vom 16.8.1994 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde über gesetzeswidrige Behandlung von Herrn Gbenga Ap, seitens der Polizisten mit der Dienstnummer 46 und 70 am 14.7.1994 um ca 21 Uhr an der Ecke G-gasse/R-platz". Die Darstellung der Beschwerdegründe leitete der Beschwerdeführer mit dem Satz "Ich möchte hiermit bei Ihnen Beschwerde einreichen." ein. Hierauf brachte er - unter Beilage einer Sachverhaltsschilderung - vor,
a) die Polizisten mit den oben angeführten Dienstnummern hätten dadurch, daß sie ihm ohne ersichtlichen Grund Handschellen angelegt und ihn anschließend über Nacht für etwa 12 Stunden inhaftiert hätten, sein Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Es bestehe sogar ein begründeter Verdacht, daß die Polizisten mit bösem Vorsatz gehandelt hätten, da sie den Beschwerdeführer schon aus einer Amtshandlung vom 11.7.1994 gekannt und genau gewußt hätten, daß er nicht illegal im Lande sei.
b) Die Polizisten hätten auch sein Recht auf Behandlung mit Achtung der Menschenwürde verletzt, indem sie ihn mit dem Schlagstock in den Bauch und auf die Brust geschlagen hätten, sodaß er Prellungen erlitten habe, weiters indem sie ihn ohne ersichtlichen Grund in aller Öffentlichkeit, noch dazu vor seinem Wohnhaus in Handschellen gelegt hätten, weiters, indem sie ihn abfällig Neger genannt und ihn beschimpft hätten, er solle zurück in sein Land gehen.
c) Die Polizisten hätten auch sein Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, indem ihn besonders die Polizistin mit dem Schlagstock ohne ersichtlichen Grund in Bauch und auf die Brust geschlagen, ihn brutal gegen die Hauswand gestoßen und ihn am Kehlkopf gewürgt hätte, als er die Zeugen um Hilfe angerufen habe.
d) Die Polizisten hätten nach der Festnahme auch nicht ihre Pflicht erfüllt, den Beschwerdeführer über die Gründe der Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen ehestmöglich zu informieren.
e) Die Polizisten hätten während der Festnahme, indem sie ihn vor seinem Haus nicht seine Frau haben rufen lassen, und nach der Festnahme, indem seine Frau nicht mit ihm habe sprechen dürfen, und er erst nach ungefähr acht Stunden Inhaftierung am Morgen kurz telefonieren habe dürfen, sein Recht verletzt, daß er auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl einen Angehörigen oder einen Rechtsbeistand von der Festnahme verständigen habe können. Nur dadurch, daß Zeugen seine Frau gerufen hätten, habe sie verständigt werden können. Der Beschwerde liegt neben der bereits erwähnten Sachverhaltsschilderung auch eine Ambulanzkarte sowie ein Arztbrief des AKH vom 15.7.1994 eine ärztliche Bestätigung vom 29.7.1994 sowie zwei Bestätigungen der Wiener GKK über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 2.8.1994 bis 31.8.1994 bei.
2. a) Die Beschwerde wurde insoweit, als die Verletzung des Rechts auf Behandlung mit Achtung der Menschenwürde (unter Punkt I.1. mit lit b bezeichnet) und die mangelnde Information über den Zweck des Einschreitens (unter Punkt I.1. mit lit d bezeichnet) behauptet wurde, gemäß § 89 Abs 2 SPG der belangten Behörde als Richtlinienbeschwerde zur Behandlung zugeleitet.
b) In ihrer Mitteilung gemäß § 89 Abs 2 SPG vom 16.11.1994 stellte die Bundespolizeidirektion Wien fest, daß in gegenständlichem Beschwerdefall keine Verletzung der Richtlinienverordnung vorliege.
c) Gegen diese Mitteilung beantragte der - in der Zwischenzeit rechtsanwaltlich vertretene - Beschwerdeführer gemäß § 89 Abs 4 SPG die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien.
d) In diesem Verfahren erstattete die belangte Behörde ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Richtlinienbeschwerde beantragte.
3.) Zur übrigen (Maßnahmen)Beschwerde legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor (Anzeige vom 14.7.1994, Seite 68 bis 73; Haftakt: Beilage I) und erstattete ebenfalls eine Gegenschrift (Seite 30), in der sie die Zurückweisung der Beschwerde mit der Begründung beantragte, die Beschwerde enthalte entgegen der Vorschrift des § 67c Abs 2 AVG kein Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären.
4.) In seinem Schriftsatz vom 31.1.1995 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
"Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung aussprechen, daß ich
1. dadurch, daß ich vom 14.7.1994 bis 15.7.1995, 10.30 Uhr, rechtswidrig in Haft war;
2. dadurch, daß ich rechtswidrigerweise ohne irgendeinen konkreten Verdacht visitiert wurde;
3. dadurch, daß ich von Beamten der belangten Behörde in erniedrigender und unmenschlicher Weise beschimpft und verhöhnt wurde;
4. dadurch, daß ich von Beamten der belangten Behörde in Handschellen gelegt wurde, gerempelt wurde, mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen wurde und mit dem Schlagstock in den Bauch geschlagen wurde;
5. dadurch, daß trotz mehrmaligen Ersuchens kein Arzt zur Behandlung meiner Verletzungen beigezogen wurde,
a) in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art 5 MRK und dem BVG vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Sicherheit
b) in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art 3 MRK keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden
verletzt wurde;
6. der belangten Behörde gemäß § 79a AVG den Ersatz der Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwange zu Handen meines Vertreters auferlegen."
5.) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.3.1995 (Seite 82f) wurde der Beschwerdeführer folgender Straftaten für schuldig erkannt und hiefür bestraft:
"Gbenga Ap ist schuldig; er hat am 14.7.1994 in Wien A./ Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, und zwar der Feststellung seiner Generalien sowie seiner Eskortierung zum Wachzimmer 1 nach erfolgter Festnahme dadurch zu hindern versucht, daß er Insp Claudia K und BzI Herbert L mehrere Stöße gegen den Körper versetzte sowie mit der an der rechten Hand befestigten Handfessel herumschlug; B./ durch die unter A./ des Strafantrages angeführte Vorgangsweise, wodurch Insp Claudia K eine Schwellung und Bewegungseinschränkung des linken Handgelenkes sowie zwei Rißquetschwunden im Bereich des linken zweiten und dritten Fingers, BzI Herbert L Hautabschürfungen auf dem rechten Oberarm sowie auf beiden Unterarmen erlitt, Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt."
Hiedurch habe er zu A./ das Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB; zu B./ jeweils das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB begangen.
Der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.8.1995, GZ 23 Bs 284/95 keine Folge gegeben (siehe Beilage III, Seite 16-22). II.1. Die Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerde sowie die Beschwerde wegen Verletzung der Richtlinienverordnung wurde im Einvernehmen mit den Vertretern aller Parteien wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Konnexes aus verfahrensökonomischen Gründen zusammengezogen und in gemeinsamer Verhandlung abgeführt.
2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 4.4., 19.9. und 19.10.1995 jeweils im Beisein der Parteienvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer sowie die Zeugen BzI L, Michael M, Elke Ap, Insp Claudia K sowie Horst Le als Zeugen einvernommen wurden. Weiters wurde eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen Saviour Al, der sich für nicht absehbare Zeit in L aufhält, eingeholt (Seite 161f).
3. Aufgrund des Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Am 14.7.1994, gegen 21.30 Uhr, versahen BzI Herbert L und Insp Claudia K in Wien, R-platz, einem Ort, der ihnen aus anderen Amtshandlungen als Umschlagplatz für Suchtgift bekannt war, Streifendienst. Dabei fielen ihnen der Beschwerdeführer und sein Freund Saviour Al auf, die sich aus ihrer Sicht insoferne auffällig benahmen, als sie sehr langsam schlenderten, sich immer wieder umdrehten und auf dem Weg zum Park herumstehende Jugendliche ansprachen. Da der Verdacht bestand, daß die beiden aufgrund ihres Gehabens Suchtgift bei sich hatten, wurden sie von Insp K am R-platz/Ecke G-gasse aufgehalten und zur Ausweisleistung aufgefordert. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Als Insp K ihn daraufhin ein weiteres Mal aufforderte und ihm ihre linke Hand entgegenhielt, um dieser Aufforderung Nachdruck zu verleihen, begann der Beschwerdeführer in englischer Sprache zu schimpfen und schlug die vorgestreckte Hand der Beamtin zur Seite. Als er schließlich versuchte, frei zu kommen und weg zu laufen, sprach BzI L die Festnahme wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt aus. Da er sich dieser widersetzte, versuchten die Beamten den Beschwerdeführer Handschellen anzulegen. Dies gelang zunächst nur an der rechten Hand, da sich der Beschwerdeführer heftig wehrte, und zwar schlug er mit seinen Armen um sich. Die Beamten drohten daraufhin den Gebrauch des Gummiknüppels an. Schließlich gelang es ihnen nur unter Einsatz von Körperkraft, die zweite Hand des Beschwerdeführers nach hinten zu ziehen und die Handfesseln auch an dieser zu befestigen. Nach dem Schließen wurde der Beschwerdeführer mit dem Rücken in Richtung Hausmauer gedreht und zum Stillstehen aufgefordert.
Durch die Tätlichkeiten bei der Festnahme erlitt BzI L Hautabschürfungen am Oberarm und an beiden Unterarmen, Insp K erlitt eine geringe Schwellung des Handgelenkes sowie zwei Rißquetschwunden im Bereich des zweiten und dritten Fingers der linken Hand.
Danach wurde ein Arrestantenwagen angefordert. Während des Wartens versuchte der Beschwerdeführer weiterhin durch heftige Vorwärtsbewegungen, nämlich durch Abstoßen seines Kopfes und Körpers von der Mauer, fortzukommen. Daher drückte ihn Insp K mit ihren Armen sowohl an seinem Hals als auch an seinem Oberkörper in Richtung Wand, weiters versuchte sie den unaufhörlich aggressiven Beschwerdeführer durch Drücken ihres Gummiknüppels in die Bauchgegend auf Distanz zu halten, um nicht Gefahr zu laufen, von ihm gerempelt zu werden.
Auch entsponn sich während dieses Zeitraumes eine Diskussion zwischen BzI L und einigen nach der Festnahme hinzugekommenen Passanten, die Partei für den Beschwerdeführer und seinen Begleiter ergriffen, da ihnen die Festnahme der Beiden offenkundig als ungerechtfertigt erschien.
Nach dem Eintreffen des Arrestantenwagens wurde der Beschwerdeführer (und sein Begleiter, der ebenfalls festgenommen wurde) aufs Kommissariat überstellt. Schon bei der Überstellung wurde der Beschwerdeführer von BzI L in deutscher Sprache, später am Wachzimmer nochmals von Insp K in englischer Sprache über die Festnahmegründe informiert.
Bei der Erstellung des Haftberichtes wurde der Beschwerdeführer nochmals über die Gründe der Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen in Kenntnis gesetzt, wobei er spätestens diese Erklärung jedenfalls verstand.
Die Gattin des Beschwerdeführers, die - von einem Passanten herbeigeholt - die Festnahme des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt unmittelbar vor seiner Überstellung selbst mitverfolgt hatte, begab sich selbst aufs Wachzimmer und wurde dort von BzI L um 22.00 Uhr über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Um 23.40 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Amtsarzt Dr Peter An untersucht und für haftfähig befunden. Bei der Untersuchung wurden Schwellungen am rechten und linken Unterarm knapp oberhalb des Handgelenkes festgestellt, weiters findet sich der Vermerk "Angabe von Schmerzen im Bereich der rechten Schulter bzw im Bauch oberhalb des Nabels, ohne Schwellung".
Um 10.00 Uhr wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und nach dem Versuch, ihm die Effekten auszuhändigen, um 10.30 Uhr aus der Haft entlassen.
4. Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf die von BzI L erstattete Anzeige im Zusammenhalt mit seiner Aussage vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien. Dieser Beamte erweckte in der Verhandlung einen ausgesprochen aufrichtigen, besonnenen und berufserfahrenen Eindruck, am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen entstand nicht der geringste Zweifel.
Demgegenüber wirkte der Beschwerdeführer persönlich bei seiner Einvernahme so, als ob er von vornherein den Grund der Amtshandlung als Willkürakt der Beamten angesehen hätte. Dies deshalb, weil er seine Identität wenige Tage zuvor am Wachzimmer am Hof im Zuge einer anderen Amtshandlung bekannt gegeben hatte und daher der Ansicht war, daß die Aufforderung zur Ausweisleistung durch Insp K schikanös erfolgt sei. Diese Ansicht kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien nicht geteilt werden. Hiezu hat Insp K in der Verhandlung nämlich glaubwürdig ausgeführt, sie hätte den Beschwerdeführer aus der Ferne keinesfalls erkannt, zumal es dunkel gewesen sei, im Verlauf der Amtshandlung sei ihr das Gesicht zwar irgendwie bekannt vorgekommen, doch habe sie den Beschwerdeführer nicht zuordnen können. Der Name sei ihr nicht erinnerlich gewesen, sie habe erst am nächsten Tag in den Tagesberichten nachgesehen, warum ihr das Gesicht des Beschwerdeführers bekannt vorgekommen sei (Seite 150 Rückseite/151).
Daß sich der Beschwerdeführer gegen die Festnahme gewehrt hat, läßt sich auch seiner eigenen Darstellung entnehmen:
"In diesem Zeitpunkt habe ich zu Schreien begonnen, das Anlegen der Handfessel auf der zweiten Hand hat einige Zeit in Anspruch genommen, etwa 10 Sekunden, ich hatte zwar die Hand schon hinten, er konnte sie aber nicht leicht schließen. Ich habe immer gefragt, 'was machen Sie?' und habe wie ein Reflex während des Sprechens den Arm nicht locker gelassen, sodaß das Zusammenführen für den SWB schwierig war. Ich habe nicht freiwillig die 2. Hand zur anderen führen lassen, da ich zu diesem Zeitpunkt noch sprechen wollte.
Wenn mir vorgehalten wird, daß der Polizist die zweite Hand nur gewaltsam nach hinten bringen konnte und ich daher dagegen gedrückt haben muß: Ich habe die Hand nicht locker gemacht. Das hat aber nur kurz gedauert, er war stärker. Außerdem hat Herr Al mir zugerufen 'Laß Dich festnehmen'." (Seite 66).
Die Aussagen der Zeugen Le und Elke Ap bezogen sich auf die Abläufe nach dem Schließen des Beschwerdeführers. Aus ihnen kann nicht abgeleitet werden, wie sich der Beschwerdeführer vor der Festnahme verhalten hat. Für den Zeitpunkt nach dem Schließen hat der Zeuge Le in der Verhandlung ausgeführt, die Beamtin "drückte Herrn Ap mit dem Gummiknüppel fest in die Magengrube. Er stand mit dem Rücken zur Wand und wollte sich nach vorn bewegen. Einen Grund für die Vorwärtsbewegung sehe ich darin, daß er offenbar unbequem gestanden ist, zumal er an die Wand gedrückt war". Auch die Ehegattin, Elke Ap, sagte zeugenschaftlich einvernommen aus: "Er war aufgebracht und hatte auch sichtlich Angst. Die Beamtin hat immer dann, wenn mein Mann mir was zurufen wollte und sich dabei zwangsläufig mit dem Körper bewegt hat, wieder an die Wand gedrückt und ihm mit der Spitze des Gummiknüppels in den Bauch gestoßen. Gedrückt hat sie mit den Armen, mit dem Gummiknüppel hat sie offenbar erreichen wollen, daß er ruhig ist." Sogar aus den Aussagen dieser Zeugen, die sichtlich bemüht waren, zugunsten des Beschwerdeführers auszusagen, geht - im Einklang mit den Aussagen der Beamten hervor, daß sich der Beschwerdeführer auch nach dem Schließen immer wieder nach vorn bewegte.
Daß der Beschwerdeführer beschimpft worden wäre, kann der Unabhängige Verwaltungssenat Wien angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse nicht feststellen: Beide Beamte stellten dies bei der Zeugeneinvernahme ausdrücklich in Abrede, die Zeugin Ap führte zu der Frage, ob der Beschwerdeführer beschimpft worden sei, wörtlich aus: "Die Stimmung war aggressiv, was die Beamten genau gesagt haben, habe ich nicht wahrgenommen." (Seite 128). Auch der Zeuge Michael M führte hiezu aus: "Wenn ich gefragt werde, ob sie (ergänze: die Beamtin) ihn (ergänze: der Beschwerdeführer) beschimpft hat, so ist mir das nicht erinnerlich."
Der einzige Zeuge, der die Behauptung des Beschwerdeführers über die erfolgten Beschimpfungen als "Neger" bestärkte, nämlich Horst Le, erweckte den intensiven Eindruck, gegenüber Insp K voreingenommen zu sein und die Situation - ausgehend von seiner offenkundigen Meinung, es handle sich insgesamt um einen völlig ungerechtfertigten Polizeieinsatz - stark übertrieben darstellte. So führte er zum Beispiel aus, die Polizistin hätte "kein englisches Wort und auch kein kultiviertes deutsches Wort" gesprochen, sie hätte die beiden Festgenommenen im Dialekt beschimpft (Seite 147). Diese Aussage widerspricht sogar der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers, der ausführte, die Beamtin hätte teilweise in englischer Sprache gesprochen (Seite 64).
Aufgrund dieser Beweisergebnisse konnte eine Feststellung in der Richtung, daß der Beschwerdeführer "abfällig Neger" genannt worden sei, nicht getroffen werden.
Die Feststellungen über die Information der Ehegattin des Beschwerdeführers über den Sachverhalt stützt sich auf den entsprechenden Vermerk des Meldungslegers im Haftbericht (Beilage I, Seite 5), derlei geht auch aus der Aussage der Zeugin Ap hervor, die ausführte: "Ich habe dann etwa 10 Minuten später mit Insp K und BzI L gesprochen. Diese erklärten mir, mein Mann sei so aggressiv gewesen, Insp K zeigte mir eine Schürfwunde an den Knöcheln und erklärte, das sei eine schwere Körperverletzung."
Die Feststellungen über die Verletzungen des Beschwerdeführers sowie der Beamten stützen sich auf die amtsärztlichen Gutachten (Beilage I, Seite 6, betreffend den Beschwerdeführer; Seiten 10 und 11 betreffend die beiden Beamten).
Der Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme sowie der Haftentlassung des Beschwerdeführers geht ebenfalls aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt (Seite 8 Rückseite; Seite
13) hervor. Daß der Beschwerdeführer jedenfalls bei Verfassung des Haftberichtes spätestens die Gründe seiner Festnahme verstand, geht aus seiner eigenen Sachverhaltsschilderung hervor ("Im WZ wurde ich dann gefragt, wo ich Schmerzen hatte und dies wurde auch festgehalten. Dann kam der männliche Polizist hinzu und sagte, was ich alles gemacht haben soll, nämlich Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung, Ruhestörung, Lärmbelästigung, Sachbeschädigung"; Seite 63).
Daß der Beschwerdeführer mit dem Gummiknüppel nicht geschlagen wurde, hat er ebenfalls selbst vorgebracht ("Mit dem Gummiknüppel bin ich nicht geschlagen, sondern in den Bauch gestoßen worden."; Seite 64 Rückseite).
Die vom Beschwerdeführer beantragte persönliche Einvernahme des Zeugen Saviour Al wurde deshalb nicht vorgenommen, weil dieser Zeuge nach der eigenen Angabe des Beschwerdeführers nicht beabsichtigt, wieder nach Österreich zurückzukehren (Seite 121). Im übrigen widerspricht seine Sachverhaltsdarstellung in seiner schriftlichen Stellungnahme in den entscheidungswesentlichen Fragen nicht den übrigen Beweisergebnissen, lediglich in der Frage der Beschimpfung führte Herr Al aus: "Die Polizisten riefen alle möglichen Schimpfwörter so wie Nigger, halte den Mund Nigger." Für diese Schilderung gilt das vorhin Gesagte, nämlich daß hiezu insgesamt derart widersprüchliche Aussagen vorliegen, daß eine gesicherte Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinne nicht getroffen werden kann.
III. Rechtlich ergibt sich folgendes:
1. Zum inhaltlichen Mangel der Beschwerde:
Gemäß § 67c Abs 2 AVG hat die Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unter anderem das Begehren zu enthalten, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären (Z 5). Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sieht sich nicht veranlaßt, diese Bestimmung formalistisch auszulegen. Zwar hat der Beschwerdeführer nicht wörtlich begehrt, einen "Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären", doch geht aus der Beschwerde eindeutig hervor, was der Beschwerdeführer anstrebt und womit er seinen Standpunkt zu vertreten können glaubt: Es ist erkennbar, daß er beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien "Beschwerde einreichen" möchte, auch ist eindeutig, daß sich die Beschwerde gegen seine näher beschriebene "gesetzeswidrige Behandlung" richtet. Im folgenden sind dann sogar einzelne konkrete Rechtsverletzungen angeführt. Aus dem Zusammenhalt dieser Beschwerde läßt sich deutlich ableiten, was der Beschwerdeführer anstrebt (siehe hiezu die - auch hier heranziehbare - ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zum Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs 3 AVG). Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Vorliegens eines inhaltlichen Mangels kommt daher - entgegen dem Antrag der belangten Behörde - nicht in Betracht.
2. Zur Maßnahmenbeschwerde:
a) Zum Freiheitsentzug:
Der Beschwerdeführer wurde im Dienste der Strafjustiz (ua Verdacht des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs 1 StGB sowie der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB) ohne Vorliegen eines richterlichen Haftbefehls verhaftet. Es ist daher nach § 177 iVm § 175 StPO zu prüfen, ob der Freiheitsentzug - wie von Art 1 Abs 2 BVG vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (im folgenden: PersFrG 1988) garantiert - auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt ist.
Gemäß § 177 Abs 1 StPO kann ausnahmsweise die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch einen zur Untersuchung nicht zuständigen Richter und durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden:
1. in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 1 sowie 2. in den Fällen des § 175 Abs 1 Z 2 bis 4 und Abs 2, wenn die Einholung des richterlichen Befehls, wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist. Nach § 175 Abs 1 Z 1 StPO kann der Untersuchungsrichter auch ohne vorangegangene Vorladung die Vorführung oder vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen ua dann anordnen, wenn der Verdächtige auf frischer Tat betreten oder unmittelbar nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens glaubwürdig der Täterschaft beschuldigt oder mit Waffen oder anderen Gegenständen betreten wird, die vom Verbrechen oder Vergehen herrühren oder sonst auf seine Beteiligung daran hinweisen.
Angesichts der getroffenen Feststellungen durften die einschreitenden Beamten mit gutem Grund - und damit vertretbar - davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe jedenfalls das Tatbild des versuchen Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung unmittelbar verwirklicht (Daß der Beschwerdeführer - wie unter Punkt I.5. dargestellt - hiefür auch rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, unterstreicht diese Annahme). Die auf diese Bestimmung gestützte Festnahme des Beschwerdeführers erfolgte daher zu Recht.
ab) Nach Art 4 Abs 6 PersFrG 1988 ist jeder Festgenommene ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.
Wie sich aus der Sachverhaltsfeststellung ergibt, wurde der Beschwerdeführer sowohl unmittelbar bei seiner Überstellung als auch nochmals unmittelbar später bei der Verfassung des Haftberichtes über die Gründe der Festnahme sowie die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informiert. Selbst wenn er diese Erklärung tatsächlich erst bei Erstellung des Haftberichtes erstmals verstanden haben sollte, wäre dies angesichts der konkreten Umstände (aggressives Verhalten des Beschwerdeführers bis zur Überstellung, Diskussion des Beamten mit Passanten) ehest, nämlich bei entsprechender Ruhe, erfolgt. Es liegt also auch insofern keine Rechtsverletzung vor.
ac) Zur Dauer der Anhaltung:
Nach § 177 Abs 2 StPO ist jeder von einem Sicherheitsorgan aus eigener Macht in Verwahrung genommene Verdächtige durch die Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu einer weiteren Verwahrung besteht, sogleich freizulassen, sonst aber binnen 48 Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, daß die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70 f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 11371/1987 ua).
Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme um 21.35 Uhr sogleich aufs Kommissariat überstellt. Seine niederschriftliche Einvernahme erfolgte um 10.00 Uhr vormittags, unmittelbar danach wurde der Beschwerdeführer entlassen. Von einer unnötigen Verzögerung der Freilassung kann daher keine Rede sein.
b) Zur Anwendung von Körperkraft bzw Verwendung des Gummiknüppels bei der Festnahme:
Nach Art 1 Abs 4 PersFrG 1988 ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.
§ 4 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl Nr 149, sieht insbesondere vor, daß der Waffengebrauch (etwa zur Durchsetzung einer gerechtfertigten Festnahme, vgl § 2 leg cit) nur zulässig ist, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauchs, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Nach § 5 Waffengebrauchsgesetz 1969 darf, wenn verschiedene Waffen zur Verfügung stehen, nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden. Zweck des Waffengebrauchs darf nach § 6 Abs 1 leg cit nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. Abs 2 dieses Paragraphen ordnet in seinem ersten Satz an, daß jede Waffe mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen ist.
Aus den zitierten Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes abzuleiten, daß auch die als weniger gefährliche Maßnahme eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes und zur Erzwingung einer Festnahme vom Waffengebrauch selbst nur graduell unterscheidet, derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch unterliegt, also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und maßhaltend vor sich geht. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien kann nicht finden, daß die Behandlung des Beschwerdeführers bei seiner Festnahme dem in diesen Bestimmungen normierten Schonungsgebot widersprochen hätte:
Die Beamten mußten aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers, das sogar zu Verletzungen der Beamten führte, Körperkraft anwenden, zumal die Androhung des Einsatzes des Gummiknüppels allein nicht ausreichte. Ebenso war das Anlegen der Handfesseln aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers unerläßlich, weswegen die Vorgangsweise der Beamten nicht unrechtmäßig war.
c) Zur Verständigung einer Vertrauensperson:
Gemäß Art 4 Abs 7 PersFrSchG 1988 hat jeder Festgenommene das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden.
Unnachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Beschwerdevorwurf, seine Frau habe von der Festnahme nicht verständigt werden können, ist sie doch sogar schon vor der Überstellung des Beschwerdeführers am Festnahmeort eingetroffen und begab sie sich doch nachher selbst aufs Kommissariat, wo sie über die Details der Amtshandlung informiert wurde. Ein darüberhinausgehendes Recht auf "Sprecherlaubnis", wie sie dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebt, wird durch die eingangs wiedergegebene Bestimmung nicht eingeräumt.
3. Zur Richtlinienbeschwerde:
a) Verletzung des Rechts auf Behandlung mit Achtung der Menschenwürde:
Gemäß § 5 Abs 1 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.
Im Beschwerdefall ist weder hervorgekommen, daß der Beschwerdeführer in diskriminierender Weise beschimpft noch, daß er schikanös ("mit bösem Vorsatz") beamtshandelt worden wäre.
b) Mangelnde Information über den Zweck des Einschreitens:
Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 RLV ist dem (von einer Amtshandlung) Betroffenen der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer der Zweck des Einschreitens ehestmöglich mitgeteilt, siehe hiezu die Ausführungen zu Punkt III. 2. ab).
4. Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet bezieht sich auf die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.1.1995 erstmals bekämpften Amtshandlungen der belangten Behörde, nämlich auf die Behauptung einer Visitierung des Beschwerdeführers ohne irgendeinen konkreten Verdacht sowie einer Nichtbeiziehung eines Arztes trotz mehrmaligen Ersuchens (siehe hiezu den unter Punkt I.4. wiedergegebenen Antrag). Diese Amtshandlungen waren von der ursprünglichen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.8.1994 nicht umfaßt und wurden somit erst nach Ablauf der nach § 67c Abs 1 AVG geltenden sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht und waren daher verspätet.
IV. Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde gründet sich auf die §§ 88 Abs 4 und 89 Abs 5 SPG iZm § 79a AVG und die hiezu ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
Danach hat sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Entscheidung über den Kostenersatz nach § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, zu orientieren. Hiebei sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung um ein Drittel (gerundet) zu kürzen. (vgl ua VwGH 23.9.1991, 91/19/0162 und 91/19/0226; VwGH 30.9.1991, 91/19/0163 und 91/19/0165).
Demnach waren der belangten Behörde als obsiegender Partei pro Verfahren Kosten zuzusprechen, und zwar für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren an Vorlageaufwand S 377,--, an Schriftsatzaufwand S 2.667,-- sowie an Verhandlungsaufwand S 3.467,--, für das Richtlinienverfahren Schriftsatzaufwand in Höhe von S 2.667,-- sowie Verhandlungsaufwand in Höhe von S 3.467,--.