Der vom Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes Betroffene hat dann nach § 89 SPG einen Rechtsanspruch auf inhaltliche Erledigung seiner Aufsichts- bzw Richtlinienbeschwerde, wenn die Beschwerde binnen 6 Wochen alternativ beim UVS oder bei der Dienstbehörde eingebracht wird, sofern kein Hinderungsgrund im Sinne des § 67c Abs 1 AVG vorliegt. Daher ist eine Aufsichtsbeschwerde, die am 4.September 2000 bei der Dienstaufsichtsbehörde eingebracht wurde, wegen Ablaufes der sechswöchigen Frist als verspätet eingebracht zurückzuweisen, soweit sie sich nach den vorgelegten Unterlagen erstmals gegen Amtshandlungen im Oktober bzw Jänner des Vorjahres (1999) richtet (und Hinderungsgründe im Sinne des § 67c Abs 1 AVG nicht erkennbar sind).