Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag Kurzmann über den Vorlageantrag des Herrn Heinrich L bezüglich einer Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz der Bundespolizeidirektion Wien, Generalinspektorat der Sicherheitswache, Zahl GI-1-2100/28-94, vom 28.6.1994, womit der Antragsteller die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien verlangt, entschieden:
Gemäß § 89 Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz in Verbindung mit § 67c Abs 4 AVG wird der Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Der Antrag der Bundespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
Begründung:
Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 29.3.1994 erließ die belangte Behörde eine Sachverhaltsmitteilung gemäß § 89 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz, worin festgestellt wurde, daß eine Verletzung der Bestimmungen des § 5 Abs 2 der Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993, nicht vorliegt. Mit einem Hinweis wird dem Antragsteller mitgeteilt, daß er im Hinblick auf die behauptete Verletzung das Recht hat, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Sachverhaltsmitteilung die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zu verlangen. Diese Sachverhaltsmitteilung wurde dem Antragsteller am 29.6.1994 zugestellt und von diesem auch persönlich übernommen. Mit einem Vorlageantrag im Sinne des § 89 Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz, datiert mit 14.7.1994 und laut Stempel auf dem Briefumschlag am 15.7.1994 der Post zur Beförderung übergeben, verlangt der Antragsteller die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in dieser Sache. Die belangte Behörde legte die diesbezüglichen Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme, mit dem Hinweis, daß nach ihrer Ansicht der Vorlageantrag als verspätet eingebracht anzusehen sei, da die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am 13.7.1994 abgelaufen sei.
Mit Schriftsatz vom 7.7.1994 habe der Antragsteller bei der belangten Behörde, eingelangt am 12.7.1994, eine Art Rechtsmittel eingebracht, welcher mit Schriftsatz vom 19.7.1994 gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien weitergeleitet worden war.
Im vorgelegten Verwaltungsakt selbst befindet sich ein Aktenvermerk über eine telefonische Kontaktaufnahme der belangten Behörde mit dem Antragsteller vom 15.7.1994, aus dem hervorgeht, daß an diesem Tag der Antragsteller vom Umstand, daß das Schreiben weitergleitet werde und er selbst einen Vorlageantrag beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen gehabt hätte.
Rechtlich ergibt sich folgendes:
Gemäß § 89 Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz hat jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden ist, das Recht binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.
Der diesbezügliche Hinweis, daß die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates binnen 14 Tagen nach Zustellung der Sachverhaltsmitteilung verlangt werden kann, ist in der, dem Antragsteller zugestellten, Sachverhaltsmitteilung enthalten. Da die Sachverhaltsmitteilung dem Antragsteller am 29.6.1994 zugestellt worden ist, endete die Frist für das Entscheidungsbegehren durch den Unabhängigen Verwaltungssenat am 13.7.1994. Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller jedoch diesen sogenannten Vorlageantrag erst am 15.7.1994, somit verspätet, zur Post gegeben.
Der Umstand, daß der Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 7.7.1994 ein derartiges Schreiben an die belangte Behörde gerichtet hatte und dieses am 12.7.1994 dortselbst eingelangt war, geht zu Lasten des Antragstellers, da die Bundespolizeidirektion Wien, Generalinspektorat der Sicherheitswache hiefür nicht zuständig war. Vielmehr hat die belangte Behörde dieses Schreiben an den Unabhängigen Verwaltungssenat weitergeleitet und diesbezüglich wurde der Lauf der 14-tägigen Frist für die Einbringung eines derartigen Vorlageantrages weder gehemmt noch unterbrochen.
Sonstige Gründe, die den Antragsteller an der rechtzeitigen Einbringung eines derartigen Antrages gehindert hätten, wurden weder behauptet, noch sind solche hervorgekommen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Kostenersatzbegehren der belangten Behörde war als unzulässig zurückzuweisen, da hiefür der § 79a AVG - Anspruch der obsiegenden Partei im Beschwerdeverfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, auf Ersatz der notwendigen Kosten - mangels Verweisung im Verfahren nach § 89 Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz - nicht anwendbar ist. Mangels Gleichgelagertheit der Fälle kommt eine analoge Anwendung dieser Bestimmung somit in gegenständlichem Fall nicht in Betracht.