Eine Beschwerdelegitimation für Richtlinienbeschwerden nach § 89 Abs 2 und 4 SPG kommt nur Menschen zu, die vom Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen waren. Daher ist Voraussetzung dieser Beschwerdelegitimation, dass ein Einschreiten tatsächlich erfolgt ist. Es ist also nicht zulässig, nach § 89 SPG in Zusammenhang mit § 1 RLV in Beschwerde zu ziehen, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (pflichtwidrig) nicht eingeschritten
ist. Behauptet also die Beschwerdeführerin, dass der Gendarmeriebeamte sich geweigert hätte, von ihr eine Anzeige entgegenzunehmen, obwohl seine Amtshandlung gegen eine andere Person gerichtet war und die Beschwerdeführerin bei dieser Amtshandlung nicht zugegen war, so kann sie selbst diese Weigerung des Beamten nicht zum Gegenstand eines Richtlinien-Beschwerdeverfahrens machen. Mangels Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Amtshandlung war auch ihre Auffassung nicht zu überprüfen, wonach der Beamte die Rechtsmeinung der Gemeinde (der Gegenpartei) vertreten habe.