Eine Informationspflicht - dazu gehört auch der Hinweis an den Jugendlichen das Recht zur Beiziehung einer Vertrauensperson zu haben - nach § 8 Abs 1 Z 1, Z 2, Richtlinienverordnung besteht bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen nach § 40 Abs 4 SPG und in jenen Fällen, sobald abzusehen ist, daß die Amtshandlung länger als eine Stunde dauern wird. Diese Informationspflicht besteht nicht, wenn eine Festnahme oder Durchsuchung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat und der jugendliche Beschwerdeführer unmißverständlich zu erkennen gegeben hat, daß er die Beiziehung einer Vertrauensperson nicht wünscht.