Der Umstand, daß vor der Ausübung bestimmter Befugnisse, nämlich der niederschriftlichen Einvernahme eines Jugendlichen (16 Jahre) ein Erziehungsberechtigter nicht informiert wurde, begründet keine Richtlinienverletzung, da aus § 6 Richtlinienverordnung zweifelsfrei hervorgeht, daß als Betroffener im Sinne dieser Bestimmungen nur ein unmittelbar von der Amtshandlung eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes berührter Mensch verstanden werden kann und nicht ein Dritter von der Amtshandlung mit dem Jugendlichen nicht direkt betroffene Person, etwa der Erziehungsberechtigte.