Norm: EKHG §6
Rechtssatz: Keine Haftung des Kraftfahrzeughalters, der seinen Wagen versperrt und den Schlüssel in seinem Sakko in seiner Stube in einer Wohnbaracke verwahrt, wenn ein Arbeitskollege aus einer anderen Stube den Schlüssel aus dem Sakko nimmt. Entscheidungstexte 2 Ob 361/67 Entscheidungstext OGH 14.12.1967 2 Ob 361/67 Veröff: SZ 40/166 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §6
Rechtssatz: Schwarzfahrt liegt vor, wenn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nur zu einer bestimmten Fahrt eingeräumt worden ist und im Anschluß an diese eine weitere Fahrt gegen den Willen des Halters unternommen wird, nicht aber schon, wenn die Verwendung des Fahrzeuges beschränkende Aufträge überhaupt nicht bestehen und die Fahrt unmittelbar im Anschluß an eine Geschäftsfahrt vorgenommen wurde. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIAEKHG §6
Rechtssatz: Zur Frage der Haltereigenschaft und Halterhaftung. Entscheidungstexte 2 Ob 310/66 Entscheidungstext OGH 02.12.1966 2 Ob 310/66 Veröff: SZ 39/207 = EvBl 1967/221 S 268 = JBl 1967,318 = KJ 1967,49 = ZVR 1967/250 S 329 2 Ob 156/68 Entscheidungstext OGH 05.09.1968 2 Ob 156/68 ... mehr lesen...
Am 22. Juni 1964 wurde der PKW des Klägers durch ein von Karl Z. widerrechtlich in Betrieb genommenes Moped beschädigt. Der Kläger begehrt vom Beklagten als Halter des Mopeds den Ersatz seines Schadens. Der Erstrichter gab dem auf 3853 S eingeschränkten und der Höhe nach nicht mehr bestrittenen Klagebegehren statt. Er stellte bezüglich der Halterfrage fest: Der Beklagte war Eigentümer des Mopeds, das auch in der Zeit vom 7. September 1960 bis 19. Oktober 1964 unter seinem Namen zum ... mehr lesen...
Walter P., der mit seinem PKW. bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert ist, stellte diesen Personenkraftwagen, in dessen Fond seine Schwester, die Erstbeklagte, deren Ehegatte und der Zweitbeklagte Roger G. (Schwager P.s) saßen, auf dem Südtiroler Platz in Innsbruck ab, legte den Rückwärtsgang ein und entfernte sich für kurze Zeit, ohne vorher den Zundschlüssel des Kraftwagens abzuziehen. Während seiner Abwesenheit nahm die des Fahrens unkundige Erstbeklagte auf dem Führersitz P... mehr lesen...
Norm: EKHG §6
Rechtssatz: Der Halter eines Mopeds hat seiner Sorgfaltspflicht zur Sicherung des Mopeds gegen unbefugte Benützung Genüge getan, wenn er das Moped absperrt und den Schlüssel in seiner Hosentasche verwahrt, während er sich bekleidet zum Schlafen niederlegt. Damit, daß ein Dritter (wenn auch Verwandter) den Schlüssel während des Schlafes heimlich aus der Hosentasche nimmt und auf diese Weise das Moped in Betrieb setzt, braucht er ni... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1EKHG §6
Rechtssatz: Haftung aus Verschulden nach bürgerlichem Recht, wenn der Vater eines ungeratenen, autobegeisterten minderjährigen Sohnes den Autoschlüssel ungenügend verwahrt, so daß der Sohn ausfahren und einen Verkehrsunfall herbeiführen kann. Entscheidungstexte 2 Ob 249/61 Entscheidungstext OGH 30.06.1961 2 Ob 249/61 Veröff: ZVR 1962/62 S 45 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIIABGB §1325 E1EKHG §6EKHG §19
Rechtssatz: Dem Kraftfahrzeughalter steht gegenüber dem Begehren des durch Verschulden des Lenkers beschädigten Insassen des Fahrzeuges auf Schmerzengeld die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung offen, wenn dem Verletzten die Tatsache der unbefugten Inbetriebnahme des Kraftwagens seitens des Lenkers bekannt gewesen ist (ebenso zB 2 Ob 78/61 vom 17.03.1961; RG VIII 101 vom 29.10.1941; DREvBl 19... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1EKHG §6KFG 1955 §7 Abs2 IIIAKFG 1955 §85 Abs6KVG §16
Rechtssatz: Geht das schuldhafte Verhalten des Fahrzeughalters über die Ermöglichung einer unbefugten Benützung hinaus, ist die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet und stellt sein Verhalten eine Verletzung seiner Halterpflicht überhaupt dar, dann tritt die Haftung im weiteren Umfang nach dem bürgerlichen Rechte ein (Der Halter hinderte einen betrunkenen nicht, mit seinem ... mehr lesen...
Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil die geltend gemachten Schadenersatzansprüche der Kläger zufolge der durch den Verkehrsunfall vom 15. Juli 1951 erlittenen schweren Verletzungen beiden Beklagten gegenüber als dem Gründe: nach zu Recht bestehend erkannt. Das Verschulden des Erstbeklagten als Lenker des dem Zweitbeklagten gehörigen PKW. wurde zufolge strafgerichtlicher Verurteilung, ein Mitverschulden auf Seite der Kläger jedoch nicht als erwiesen angenommen. Der Erstbeklagte hafte ... mehr lesen...