RS OGH 1964/9/3 2Ob231/64

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Veröffentlicht am 03.09.1964
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Norm

EKHG §6

Rechtssatz

Der Halter eines Mopeds hat seiner Sorgfaltspflicht zur Sicherung des Mopeds gegen unbefugte Benützung Genüge getan, wenn er das Moped absperrt und den Schlüssel in seiner Hosentasche verwahrt, während er sich bekleidet zum Schlafen niederlegt. Damit, daß ein Dritter (wenn auch Verwandter) den Schlüssel während des Schlafes heimlich aus der Hosentasche nimmt und auf diese Weise das Moped in Betrieb setzt, braucht er nicht zu rechnen. Dafür haftet er nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 231/64
    Entscheidungstext OGH 03.09.1964 2 Ob 231/64
    Veröff: ZVR 1965/147 S 158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0058538

Dokumentnummer

JJR_19640903_OGH0002_0020OB00231_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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