RS OGH 1967/2/16 2Ob36/67, 7Ob106/67, 2Ob122/69, 2Ob1/69, 7Ob65/79, 8Ob230/82, 2Ob59/15p, 2Ob120/15h

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Veröffentlicht am 16.02.1967
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Norm

EKHG §6

Rechtssatz

Schwarzfahrt liegt vor, wenn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nur zu einer bestimmten Fahrt eingeräumt worden ist und im Anschluß an diese eine weitere Fahrt gegen den Willen des Halters unternommen wird, nicht aber schon, wenn die Verwendung des Fahrzeuges beschränkende Aufträge überhaupt nicht bestehen und die Fahrt unmittelbar im Anschluß an eine Geschäftsfahrt vorgenommen wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 36/67
    Entscheidungstext OGH 16.02.1967 2 Ob 36/67
    Veröff: ZVR 1968/37 S 78
  • 7 Ob 106/67
    Entscheidungstext OGH 28.06.1967 7 Ob 106/67
    nur: Schwarzfahrt liegt vor, wenn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nur zu einer bestimmten Fahrt eingeräumt worden ist und im Anschluß an diese eine weitere Fahrt gegen den Willen des Halters unternommen wird. (T1) Veröff: EvBl 1968/108 S 184
  • 2 Ob 122/69
    Entscheidungstext OGH 03.06.1969 2 Ob 122/69
    nur T1; Veröff: SZ 42/84 = ZVR 1969/350 S 325
  • 2 Ob 1/69
    Entscheidungstext OGH 26.06.1969 2 Ob 1/69
    Beisatz: Regreßprozeß zu 2 Ob 36/67. (T2)
  • 7 Ob 65/79
    Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 65/79
    nur T1; Beisatz: Auch der zur Benützung des Kraftfahrzeuges Befugte kann demnach unberechtigter Fahrer sein, nämlich dann, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benützungsgenehmigung überschreitet falls es sich nicht um nur geringfügige Abweichungen vom Fahrauftrag handelt. (T3)
  • 8 Ob 230/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 8 Ob 230/82
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Einem Mechaniker wird Probefahrt nach Reparatur gestattet, welche nur einige Minuten gedauert hätte; er unternimmt - alkoholisiert - eine ausgedehnte Fahrt. (T4)
  • 2 Ob 59/15p
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 59/15p
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 120/15h
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 120/15h
    Vgl; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2015/97
  • 2 Ob 109/18w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 109/18w
    Auch; Beis wie T3

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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