Norm
EKHG §6Rechtssatz
Schwarzfahrt liegt vor, wenn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nur zu einer bestimmten Fahrt eingeräumt worden ist und im Anschluß an diese eine weitere Fahrt gegen den Willen des Halters unternommen wird, nicht aber schon, wenn die Verwendung des Fahrzeuges beschränkende Aufträge überhaupt nicht bestehen und die Fahrt unmittelbar im Anschluß an eine Geschäftsfahrt vorgenommen wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058533Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018