RS OGH 1967/12/14 2Ob361/67, 2Ob228/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1967
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Norm

EKHG §6

Rechtssatz

Keine Haftung des Kraftfahrzeughalters, der seinen Wagen versperrt und den Schlüssel in seinem Sakko in seiner Stube in einer Wohnbaracke verwahrt, wenn ein Arbeitskollege aus einer anderen Stube den Schlüssel aus dem Sakko nimmt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058416

Dokumentnummer

JJR_19671214_OGH0002_0020OB00361_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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