Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas K*****, vertreten durch Rechtsanwälte Kreuzberger - Stranimaier - Köstner OEG in Bischofshofen, gegen die beklagten Parteien 1. Markus R*****, vertreten durch Mag. Siegfrie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 30. 8. 2003 verursachte Marcus K***** - der jedenfalls zum Unfallszeitpunkt noch mit der Beklagten verheiratet war, aber nicht mehr mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebte - als Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw der Marke BMW im Gemeindegebiet von B***** bei W***** auf der dortigen Laaberstraße einen Verkehrsunfall, bei dem es zu Personen- und Sachschäden kam, wofür die Klägerin als Haftpflichtversicherer in der Folge Schadeners... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger wurde am 28. 8. 1999 bei der Durchführung einer Alkohol-Schwerpunktkontrolle durch das vom Erstbeklagten gelenkte, von der zweitbeklagten Partei gehaltene und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherte Fahrzeug schwer verletzt. Das Alleinverschulden an dem Unfall trifft den Erstbeklagten. Dieser fuhr im Ortsgebiet mit 70-80 km/h, sein Atemluftalkoholgehalt betrug 0,6 mg/L. Der Kläger begehrt von den beklagten Parteien die Zahlung von EUR 140.027,57... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 Abs2VersVG §67
Rechtssatz: Durch die Überlassung eines Fahrzeuges an einen unbefugten Dritten im Interesse desjenigen, dem das Fahrzeug kurzfristig zum persönlichen Gebrauch überlassen worden war, der zwar infolge seiner Alkoholisierung nicht mehr fahrtüchtig, aber in seiner Dispositionsfähigkeit und Diskretionsfähigkeit nicht eingeschränkt war, wurde der Überlasser selbst Schwarzfahrer im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG. Dem Versicherer... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei war Haftpflichtversicherer des PKW Ford Taunus 1600 GL mit dem polizeilichen Kennzeichen N 368.332. Versicherungsnehmerin war Ilse R***. Der Zweitbeklagte, dem Ilse R*** den PKW zur Vermittlung des Verkaufes übergeben hatte, überließ diesen am 30. September 1981 dem Erstbeklagten, der keine Lenkerberechtigung besaß und am 1. Oktober 1981 zwei Fahrzeuge beschädigte. Die klagende Partei begehrt Ersatz der von ihr an die Geschädigten erbrachten Versich... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 Abs2
Rechtssatz: Der im § 6 Abs 2 EKHG gebrauchte Ausdruck "angestellt" weist bloß darauf hin, daß der Person im Auftrag des Halters eine Verfügungsgewalt über die motorische Kraft des Kraftfahrzeuges zusteht. Entscheidungstexte 8 Ob 81/83 Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 81/83 Veröff: ZVR 1985/44 S 85 Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 Abs2
Rechtssatz: Die Gefährdungshaftung des Halters wird durch die Schwarzfahrt eines Angestellten nicht berührt. Zur
Begründung: einer Haftung des Halters für die Unfallsfolgen bedarf es daher des Nachweises dessen Verschuldens an der Ermöglichung der Schwarzfahrt nicht. Entscheidungstexte 8 Ob 81/83 Entscheidungstext OGH 04.07.1984 8 Ob 81/83 Veröff: ZVR 1985/44 S 85 ... mehr lesen...
Der Kläger vermietete seinen Traktor samt Anhänger tageweise an die Firma S, Ges. m. b. H. und Co. KG, die in Götzendorf an der Leitha Straßenbauarbeiten durchführte. Der bei ihr beschäftigt gewesene - auf Seiten der Beklagten (Republik Österreich - Österreichische Bundesbahnen) beigetretene - Nebenintervenient Friedrich P, der keine Lenkerberechtigung besaß, übernahm, ohne hiezu beauftragt worden zu sein, am 1. Juni 1970 anläßlich der Beförderung von Baumaterial die Lenkung des Trakt... mehr lesen...
Norm: EKHG §5 IIAEKHG §6 Abs2
Rechtssatz: Die Regelung des § 6 Abs 2 EKHG setzt voraus, daß es neben dem Benützer einen von diesem verschiedenen Halter gibt. Entscheidungstexte 2 Ob 78/78 Entscheidungstext OGH 08.06.1978 2 Ob 78/78 Veröff: SZ 51/84 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058254 ... mehr lesen...
Der Beklagte war am 10. März 1972 Eigentümer und Halter eines PKW. Seit 5. Oktober 1970 bestand zwischen den Streitteilen ein Kfz-Versicherungsvertrag. Infolge Wechsels des Fahrzeuges des Beklagten auf das oben Erwähnte wurde zu dem Versicherungsvertrag am 28. Juli 1971 ein Nachtrag vereinbart, der sowohl die gesetzliche Haftpflicht als auch eine Vollversicherung zum Fahrzeugneuwert mit einem Selbstbehalt von 5%, mindestens 1765 S, vorsah. Die ab 1. Oktober 1971 halbjährlich zu bezahl... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 Abs2
Rechtssatz: Keine Schwarzfahrt im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 15/77 Entscheidungstext OGH 17.02.1977 7 Ob 15/77 7 Ob 32/86 Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 32/86 ... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 Abs2EKHG §19 Abs2
Rechtssatz: Wird das Fahrzeug vom Halter dem Lenker - obschon mit dem Verbot der privaten Benützung und der Beförderung von Privatpersonen - zur Verfügung gestellt, dh also, zur dauernden Verwendung im Rahmen seines Dienstes und nicht bloß zur Vornahme einer einzelnen bestimmten Fahrt, so ist es nicht bloß "überlassen" worden, sondern der Lenker war im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG für dessen Betrieb "angestellt", war... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 Abs2
Rechtssatz: Für den angestellten Benutzer haftet der Halter ohne weitere Voraussetzung, es wäre denn, daß dieser die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug unabhängig vom Anstellungsverhältnis (etwa durch Einbruch in die abgeschlossene Garage, allenfalls durch einen als gleichwertig zu beurteilenden Vorgang) erlangte. Entscheidungstexte 8 Ob 72/73 Entscheidungstext... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt den Ersatz des Schadens, den sie bei einem Verkehrsunfall am 28. Juni 1966 in W erlitten habe, weil den Unfall der Lenker eines LKWs, dessen Halter die Beklagte gewesen sei, verschuldet habe. Die Beklagte, ein Bundesland, macht geltend, daß sie nicht Halterin dieses LKWs gewesen sei und daß den Lenker des Fahrzeuges kein Verschulden am Unfall treffe. Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen, weil die beklagte Partei nicht Halterin des LKWS gewes... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 Abs2KFG 1955 §85 Abs6 F3
Rechtssatz: Keine Überlassung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG und keine Halterhaftung im Sinne des § 85 Abs 6 KFG, wenn ein Personenkraftwagen aus der Garage des Halters vom Nachtwächter (Angestellter einer Wachgesellschaft) entführt wird und dabei ein Unfall geschieht. Entscheidungstexte 2 Ob 146/66 Entscheidungstext OGH 26.05.1... mehr lesen...
Norm: EKHG §6 Abs2
Rechtssatz: Unter "Überlassen" im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG ist die Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame eines anderen durch den Halter zu verstehen. Dieser Begriff bedeutet die Herstellung einer tatsächlichen Beziehung, sei es mit oder ohne Ermächtigung, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Das bloße Verbot, mit dem Fahrzeug zu fahren, schließt die Haftung des Halters nicht aus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. März 1951 ist der jetzige Erstbeklagte rechtskräftig wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG. zur Strafe von vier Monaten strengen Arrests verurteilt worden. Der Kläger ist der Halter dieses Kraftfahrzeuges gewesen und von den beim erwähnten Unfall beschädigten Personen, der Witwe des tödlich verunglückten Sozialversicherung wegen, Schadenersatzes in Anspruch genommen worden, wie dies die Vorinstanzen im... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1042 DABGB §1489 IEKHG §6 Abs2EKHG §17 Abs2EKHG §19 Abs1
Rechtssatz: Wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges Rückgriff gegen den am Unfall schuldtragenden Lenker bzw Mitfahrer nimmt, ist dies kein Schadenersatzanspruch, sondern ein dem § 1042 ABGB ähnlicher Anspruch, daher unterliegt er nicht der dreijährigen, sondern der allgemeinen 30 jährigen Verjährungszeit. Entscheidungstexte ... mehr lesen...