Norm
EKHG §6 Abs2Rechtssatz
Unter "Überlassen" im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG ist die Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame eines anderen durch den Halter zu verstehen. Dieser Begriff bedeutet die Herstellung einer tatsächlichen Beziehung, sei es mit oder ohne Ermächtigung, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Das bloße Verbot, mit dem Fahrzeug zu fahren, schließt die Haftung des Halters nicht aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto, ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0058307Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018