Norm
EKHG §6 Abs2Rechtssatz
Durch die Überlassung eines Fahrzeuges an einen unbefugten Dritten im Interesse desjenigen, dem das Fahrzeug kurzfristig zum persönlichen Gebrauch überlassen worden war, der zwar infolge seiner Alkoholisierung nicht mehr fahrtüchtig, aber in seiner Dispositionsfähigkeit und Diskretionsfähigkeit nicht eingeschränkt war, wurde der Überlasser selbst Schwarzfahrer im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG. Dem Versicherer, der die Ansprüche des Geschädigten befriedigt hat, steht daher nach § 67 VersVG ein Regreßanspruch gegen den Überlasser als Schwarzfahrer zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106024Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_0070OB00017_9500000_001