Norm
EKHG §6 Abs2Rechtssatz
Die Gefährdungshaftung des Halters wird durch die Schwarzfahrt eines Angestellten nicht berührt. Zur Begründung einer Haftung des Halters für die Unfallsfolgen bedarf es daher des Nachweises dessen Verschuldens an der Ermöglichung der Schwarzfahrt nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058300Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018