Norm
ABGB §1304 Abs3Kopf
SZ 51/84
Spruch
Da eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen ist und deren"geradezu schaukelhafter Wechsel" vermieden werden soll, bleibt derjenige, der ein Fahrzeug einem anderen überläßt, Halter, wenn die Verantwortung für dessen Betrieb nur zum Teil und nur kurzfristig auf den Benützer übergeht
Der Mieter kann Mithalter sein
Kürzung eigener Schadenersatzansprüche eines Mithalters wegen schuldhafter Ermöglichung einer Schwarzfahrt um den Mitverschuldensanteil des Schwarzfahrers
OGH 8. Juni 1978, 2 Ob 78/78 (OLG Wien 8 R 205/77; LGZ Wien 39 c Cg 1079/75)
Text
Der Kläger vermietete seinen Traktor samt Anhänger tageweise an die Firma S, Ges. m. b. H. und Co. KG, die in Götzendorf an der Leitha Straßenbauarbeiten durchführte. Der bei ihr beschäftigt gewesene - auf Seiten der Beklagten (Republik Österreich - Österreichische Bundesbahnen) beigetretene - Nebenintervenient Friedrich P, der keine Lenkerberechtigung besaß, übernahm, ohne hiezu beauftragt worden zu sein, am 1. Juni 1970 anläßlich der Beförderung von Baumaterial die Lenkung des Traktorzuges. Er verschuldete auf einem schienengleichen Bahnübergang in Götzendorf an der Leitha einen Verkehrsunfall. Der Traktorzug wurde von einem herannahenden, durch den Lokomotivführer Alfred K geführten Lastzug erfaßt. Der auf dem Anhänger des Traktors mitfahrende Johann W erlitt tödliche Verletzungen. P und K wurden wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach §§ 335, 337 lit. a StG, P überdies wegen unbefugten Gebrauches eines Kraftfahrzeuges nach § 467 b StG verurteilt.
Der Kläger begehrte als Eigentümer des Traktorzuges zuletzt 129 906 S samt Anhang an Fahrzeugschaden, Kreditspesen und Mietkosten und brachte vor, daß im Unfallzeitpunkt nicht er, sondern die Firma S Ges. m. b. H. und Co. KG als Mieterin Fahrzeughalterin gewesen sei.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung mit der Begründung, daß der Kläger zumindest Mithalter des Traktorzuges gewesen sei; er habe ihn am 1. Juni 1970 vor der Bauhütte der Firma S Ges. m. b. H. und Co. KG abgestellt, ohne ihn deren Leuten zu übergeben. Selbst wenn zwischen dem Kläger und der Firma S Ges. m. b. H. und Co. KG ein Mietvertrag abgeschlossen worden wäre, sei die Mieterin mangels Übergabe nicht Kraftfahrzeughalterin geworden. Der Kläger habe mit dieser Vorgangsweise die mißbräuchliche Inbetriebnahme durch P schuldhaft ermöglicht. Er müsse sich das Mitverschulden des Schwarzfahrers am Unfall anrechnen lassen. Die Beklagte habe sohin wegen Verschuldens ihres Bediensteten Alfred K nur für 1/3 des Schadens einzustehen. Die Beklagte wendete ferner eine Gegenforderung von 370 024.40 S mit der Begründung ein, daß sie die aus der Tötung des Johann W entstandenen, auf die allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter übergegangenen Schadenersatzforderungen in Höhe dieses Betrages befriedigt habe.
Das Erstgericht stellte die Forderung des Klägers mit 129 096 S samt Anhang als zu Recht und die eingewendete Gegenforderung der Beklagten bis zur Höhe der Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend fest und gab sohin dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht hob das Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab den Rekursen beider Parteien und des Nebenintervenienten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Feststellungen der Untergerichte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die S Ges. m. b. H. und Co. KG, im folgenden kurz als "S" bezeichnet, mietete auf Grund einer persönlichen Absprache zwischen dem Kläger und den Bediensteten der S Johann G und Ing. H wiederholt den gegenständlichen Traktor gegen eine Stundenmiete von 70 S. Den Kraftwagenlenker hatte die S selbst beizustellen. Leute der S holten den Traktor wiederholt, auch in Abwesenheit des Klägers oder seines Sohnes vom Bauernhof des Klägers ab. Sie teilten dies der Gattin des Klägers mit. Die Baustelle der S war einige 100 Meter vom Bauernhof des Klägers entfernt. Nach der Benützung brachten die Leute der S den Traktor jeweils am selben Tag wieder zum Hof des Klägers zurück.
Solange G an der Baustelle war, achtete er darauf, daß nur ein berechtigter Lenker mit dem gemieteten Traktor, der stets nur im Baubereich verwendet wurde, fuhr.
Auf Grund einer anderen Vereinbarung brachte der Kläger Zement und (sonstige) Baustoffe zur Baustelle. Meist waren Leute der S zugegen, wenn der Kläger oder sein Sohn Baumaterial zulieferte. Es kam aber auch vor, daß der Transport zeitlich so erfolgte, daß von den Leuten der S noch niemand auf der Baustelle war. Am Mittwoch vor dem Unfall (der sich am darauffolgenden Montag ereignete) vereinbarte der Sohn des Klägers mit einem Bediensteten der S, daß der Kläger am folgenden Montag so zeitig Baumaterial zur Baustelle schaffen sollte, daß die Bediensteten der S sofort nach ihrem Eintreffen mit dem Abladen beginnen könnten.
Der Kläger brachte am Unfallstag mit dem Traktor Baumaterial zur Baustelle und stellte den beladenen Traktorzug zwischen 7 und 8 Uhr früh dort ab, als von den Leuten der S noch niemand zugegen war. Den Zundschlüssel konnte er nicht abziehen, da er mit dem Traktor fest verbunden war. Die Hauptsperre blieb eingeschaltet, die Abstellklappe war eingezogen. Das Fahrzeug war in diesem Zustand fahrbereit. Um die Fahrbereitschaft zu beseitigen, hätte es genügt, die Regelstange auszuhängen.
Als die Arbeiter der Firma S schließlich an der Baustelle erschienen, war der Kläger nicht mehr anwesend. Der Kläger hatte nicht die Verpflichtung übernommen, das Baumaterial zu entladen. Auf Grund einer generellen Vereinbarung konnte die S entweder das Fahrzeug nach dein Entladen auf den Hof des Klägers zurückbringen oder auf der Baustelle verwenden, wobei für die Stehzeit keine Miete zu bezahlen war.
Da es die S an diesem Tag unterlassen hatte, für die Anwesenheit eines lenkungsberechtigten Bediensteten zu sorgen, übernahm P, der keinen Führerschein besaß, ohne hiezu von seiner Dienstgeberin beauftragt worden zu sein, die Lenkung des Traktors. Bei einer Fahrt zum Anwesen des Klägers kam es zur Kollision mit dem von Alfred K geführten Lastzug der Beklagten. P und K wurden des Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens schuldig erkannt, P, weil er "ohne in Besitz eines hiezu berechtigten (richtig: berechtigenden) Führerscheines zu sein" bei Überquerung des schienengleichen Bahnüberganges trotz Herannahen des Güterzuges M 62 die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen habe und K, weil er als Lokomotivführer des Güterzuges M 62 eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe.
Die Verurteilung P wegen Vergehens des unbefugten Gebrauches eines Kraftfahrzeuges wurde darauf gegrundet, daß er den Traktorzug, "ohne Einwilligung des berechtigten Andreas H bzw. eines Verfügungsberechtigten der Firma S Ges. m. b. H. und Co. KG in Gebrauch genommen habe.
Nicht als erwiesen nahm das Erstgericht an, daß der Kläger davon Kenntnis gehabt habe, "daß P ohne Führerschein den Traktor lenken werde" und daß der Kläger gegenüber der S ausdrücklich zur Bedingung gemacht habe, daß nur Personen den Traktor lenken dürften, die im Besitze eines Führerscheines seien.
Im Verfahren 32 Cg 821/73 des Landesgerichtes für ZRS Wien erging über die Klage der Österreichischen Bundesbahnen gegen die S Ges. m.
b. H (als Rechtsnachfolgerin der S Ges. m. b. H. und Co. KG) das Zwischenurteil, daß der Klagsanspruch mit 2/3 dem Gründe nach zu Recht bestehe. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dieses Urteil, wobei es davon ausging, daß die S als Mieterin des Traktors zumindest dessen Mithalterin geworden sei.
Zum Rekurs des Klägers:
Der Kläger ist der Ansicht, daß er zur Unfallszeit nicht Halter des Traktorzuges war, da ihm die hiefür von der Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale der Verfügungsgewalt und des Gebrauches des Fahrzeuges auf eigene Rechnung gefehlt hätten. Während der Mietdauer habe nur die S über den Einsatz des Fahrzeuges entscheiden können. Dem Kläger habe in dieser Zeit die Möglichkeit gefehlt, Betriebsgefahren abzuwenden. Aus dem bezahlten Entgelt von 70 S pro Stunde ergebe sich, daß das Fahrzeug auf Rechnung des Mieters betrieben worden sei und der Kläger daraus keinen Nutzen gezogen habe.
Das zur Begründung der Mithalterschaft von Ehegatten oder Lebensgefährten gebrauchte Argument, es müsse ein schaukelhafter Wechsel der Haltereigenschaft vermieden werden, treffe für das Verhältnis Vermieter-Mieter nicht zu, da dort die Zeiten der Verfügungsgewalt klar abgrenzbar seien. Auf die bloße Dauer der Miete könne es aber nicht ankommen.
Diese Argumente vermögen jedoch nicht zu überzeugen: Die für die Haltereigenschaft entscheidenden Merkmale sind die Verfügungsgewalt und der Gebrauch des Fahrzeuges für eigene Rechnung (SZ 43/109; ZVR 1974/225; 1975/100, 1976/21; zuletzt 2 Ob 42/78). Für wen das Fahrzeug zugelassen wurde, wer dessen Eigentümer und Versicherungsnehmer der hiefür abgeschlossenen Versicherungen ist, ist nicht in erster Linie entscheidend, doch können diese Umstände als zusätzliche, die Bejahung der Haltereigenschaft unterstützende Momente Bedeutung haben, wenn die Frage im Einzelfall zweifelhaft ist (ZVR 1967/250; SZ 43/109).
Die Verfügungsgewalt besteht in der Möglichkeit, darüber zu bestimmen, wie, wann und wo das Fahrzeug zu verwenden ist (ZVR 1960/307; SZ 43/109; ZVR 1976/21 u. a.). Sie ist aber insofern weit zu begreifen, als sie auch darin bestehen kann, daß der Halter das Fahrzeug für kurze Zeit einem Dritten überläßt (ZVR 1957/246, 1971/127, 1974/225).
Daß die Verfügungsgewalt als eines der wesentlichen Kriterien der Haltereigenschaft angesehen wird, beruht u. a. darauf, daß die Gefährdungshaftung jenen treffen soll, dem die Möglichkeit der Gefahrenabwendung offen steht. Zu den Maßnahmen der Gefahrenabwendung gehört auch die ordnungsgemäße Überprüfung und Instandhaltung des Fahrzeuges (Koziol, Haftpflichtrecht II, 442) und die Erteilung von Weisungen (z. B. über die Art der Verwendung und den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges) an denjenigen, dem es überlassen wird.
Daß darunter nicht nur diejenigen Maßnahmen zu verstehen sind, die ausschließlich derjenige treffen kann, dem das Fahrzeug überlassen wurde, der es also in seiner Gewahrsame hat, ergibt sich aus § 6 Abs. 2 EKHG. Würde mit der Überlassung des Fahrzeuges im Sinne dieser Gesetzesstelle die ausschließliche Haltereigenschaft auf den jeweiligen Benützer übergehen, so könnte nur noch dieser Halter sein. Die Regelung des § 6 Abs. 2 EKHG setzt aber voraus, daß es neben dem Benützer einen von diesem verschiedenen Halter gibt.
Daraus folgt aber, daß eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen ist und deren "geradezu schaukelhafter Wechsel" (vgl. Koziol a. a. O. II, 442; Müller, Straßenverkehrsrecht[22], 217; SZ 43/109; ZVR 1974/225) vermieden werden soll. Wer ein Fahrzeug einem anderen überläßt, bleibt daher Halter, wenn die Verantwortung für dessen Betrieb nur zum Teil und nur kurzfristig auf den Benützer übergeht.
Der Betrieb eines Fahrzeuges erfolgt auf Rechnung dessen, der den Nutzen zieht und die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung und der Betriebsmittel trägt (Koziol a. a. O. II, 440; SZ 31/120; SZ 43/109 u. v. a.). Es ist zur Annahme eines Betriebes auf eigene Rechnung nicht erforderlich, daß der Halter alle Kosten bestreitet.
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den Fall der Überlassung eines Fahrzeuges auf Grund eines Mietverhältnisses, daß der Vermieter regelmäßig Halter des Fahrzeuges bleibt, insbesondere dann, wenn er es für eine verhältnismäßig kurze Zeit dem Mieter überläßt (Geigel, Haftpflichtrecht[16], 696; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht[12], 375; Müller, Straßenverkehrsrecht[22], 221; Koziol, Haftpflichtrecht II, 441 f.; ZVR 1957/246, 1974/225; SZ 33/90, 2 Ob 59/62). Die allgemeine und auf Dauer vorhandene Verfügungsgewalt des Vermieters, der über die Verwendung des Fahrzeuges und damit auch über die Vermietung zu entscheiden hat, wird nicht schon deshalb beseitigt, daß kurze Zeit ein anderer bestimmen kann, wie und wo das Fahrzeug eingesetzt wird. Auch der Betrieb erfolgt insofern auch auf Kosten des Vermieters, als er die generellen Unkosten zu tragen hat und andererseits den Nutzen in Form eines Entgeltes zieht (Koziol a. a. O. II, 442). Es ist aber auch der Mieter eines Kraftfahrzeuges als Halter anzusehen, wenn er während der Dauer der Miete über dessen Verwendung nach Art und Zeit zu bestimmen hat und der Betrieb dadurch auch auf seine Rechnung erfolgt, daß er dem Vermieter ein entsprechendes Entgelt zu bezahlen hat (Koziol a. a. O. II, 441; Oftinger II/2, 487 f.; ZVR 1957/160).
Alle diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht: Der stundenweise vermietete Traktor kam täglich in die Gewahrsame des Klägers zurück. Zwischendurch fuhr er auch selbst wieder damit. Der Kläger hatte damit die Möglichkeit, mit nur kurzen Unterbrechungen selbst für die Unterbringung und die Instandhaltung des Fahrzeuges zu sorgen und bei neuerlicher Übergabe an den Mieter auf die Art der weiteren Verwendung Einfluß zu nehmen. Der Kläger trug auch weiterhin die Betriebskosten und zog aus dem Fahrzeug auch in jenen Zeiten, in denen er es selbst nicht benützte, dadurch einen Nutzen, daß er von der Mieterin einen Mietzins von 70 S pro Stunde kassierte. Die wiederum hatte während der jeweils kurzen Mietperioden über den Einsatz des Fahrzeuges zu bestimmen und an den Vermieter ein Entgelt in einer Höhe zu entrichten, das jedenfalls als entsprechender Beitrag zu den weiterhin vorn Vermieter zu tragenden Betriebskosten anzusehen ist.
Die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, treffen daher bei jedem der Beteiligten in so großer Zahl und Stärke zu, daß es dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht entspricht, jeden von ihnen mit der Haftung für Betriebsunfälle zu belasten (SZ 33/90; 2 Ob 59/62; 2 Ob 152/70; SZ 43/109; ZVR 1974/225). Dem Berufungsgericht ist daher zuzustimmen, daß sowohl der Kläger als Vermieter, als auch die S als Mieterin des Traktorzuges Kraftfahrzeughalter war. Aus der Mithalterschaft dieser Personen am selben Kraftfahrzeug folgt aber, daß beide die Haftung nach dem EKHG zur ungeteilten Hand trifft (§ 5 Abs. 2 EKHG).
Zum Rekurs der Beklagten und des Nebenintervenienten:
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hat die Solidarhaftung der beiden Mithalter zur Folge, daß sich der Kläger schon deshalb nicht darauf berufen kann, das Fahrzeug sei ohne seinen Willen durch einen unbefugten benützt worden, der sohin an seiner Stelle für den Ersatz des Schadens zu haften habe (§ 6 Abs. 1 EKHG), weil die Benützung des Kraftfahrzeuges durch das Verschulden seiner Mithalterin ermöglicht worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EKHG).
Dies hat nämlich das Berufungsgericht mit Recht bejaht:
An die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrzeughalters zur Vermeidung von Schwarzfahrten durch einen unbefugten Benützer sind die strengsten Anforderungen zu stellen (ZVR 1976/211 und 234, 1977/18 und 129 u. v. a.). Die S, die, wie auf Grund des bindenden Strafurteiles feststeht, dem Nebenintervenienten keine Befugnis erteilte, den Traktor zu lenken, hätte dafür Sorge tragen müssen, daß eine mit der erforderlichen Lenkerberechtigung ausgestattete Person an der Baustelle vorhanden war bzw. die Benutzung durch andere Personen verhindert wurde.
Da der Kläger für die schuldhafte Ermöglichung der Schwarzfahrt durch seine Mithalterin gemäß §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 2 EKHG haftet, könnten auch gegen ihn aus dem durch eine Eisenbahn und sein Kraftfahrzeug verursachten Schaden eines Dritten Rückgriffsansprüche des anderen Betriebsunternehmens (Eisenbahn) gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EKHG nach Maßgabe der dort normierten Schadenszurechnungsgrunde gestellt werden.
Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Beklagten und des Nebenintervenienten, daß auch der Kläger durch das ungesicherte Abstellen des Traktors an der Baustelle der S die Schwarzfahrt des Nebenintervenienten ermöglicht habe, einzugehen. Den Rekurswerbern ist zuzustimmen, soweit sie sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wenden, der Kläger müsse sich zwar die eingewendeten Gegenforderungen nach Maßgabe dieses Rückgriffsrechtes aufrechnen lassen, seine eigenen Schadenersatzansprüche seien jedoch nicht zu kürzen, weil ihn weder an der Ermöglichung der Schwarzfahrt noch am Unfall selbst ein Verschulden treffe.
Die Schadenersatzansprüche des Klägers - das EKHG spricht hier unzutreffenderweise von Ausgleichsansprüchen (Koziol a. a. O. II, 473) - richten sich gegen den den Schaden an seinem Kraftfahrzeug mitverursachenden Betriebsunternehmer der Eisenbahn. Sie sind daher nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EKHG zu beurteilen. Zu den für die Begrenzung der gegenseitigen Schadenersatzansprüche des Halters und des Betriebsunternehmers maßgebenden Kriterien gehört auch das Verschulden der "Beteiligten" auf Seiten des Klägers, also das Verschulden beider Mithalter. Wenn das Gesetz auch nur vom Verschulden der "Beteiligten" spricht, muß aber dennoch angenommen werden, daß sich jeder Beteiligte auch das Verschulden jener Personen zurechnen lassen muß, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren, wie in anderen Fällen vom Gesetz auch ausdrücklich angeordnet wurde (vgl. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 19 Abs. 2 EKHG). Haftet der Halter wegen schuldhafter Ermöglichung einer Schwarzfahrt für die Ersatzansprüche anderer Geschädigter - wenn auch mangels eines über die Ermöglichung der Schwarzfahrt hinausgehenden Verschuldens nur mit den Haftungshöchstbeträgen nach dem EKHG (ZVR 1975/101, 1976/210 u. v. a.) -, so muß er sich auch die eigenen Ansprüche um die Mitverschuldensquote des Schwarzfahrers am Unfall kürzen lassen.
Es wäre nicht einzusehen, daß der Halter, dem das Gesetz die Haftung für Ersatzansprüche geschädigter Dritter wegen Ermöglichung der Schwarzfahrt nicht abnimmt und damit die schlechte Verwahrung der Gefahrenquelle zurechnet, bei Geltendmachung eigener Ersatzansprüche gegen den Halter anderer den Unfall mitverursachender Fahrzeuge (bzw. Betriebsunternehmer der Eisenbahn) besser gestellt würde, als wenn der Schaden durch einen Lenker, der mit seinem Willen beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war, mitverschuldet worden wäre. Er würde dadurch auch besser als derjenige gestellt, der zwar Eigentümer, aber nicht zugleich Halter des beschädigten Fahrzeuges ist. Dieser muß sich nämlich im Falle der Beschädigung einer Sache stets auch das Verschulden der Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübten, anrechnen lassen (§ 7 Abs. 2 EKHG, vgl. Koziol a. a. O. II, 473).
Mit Recht wenden sich die Rekurswerber schließlich auch gegen den Auftrag des Berufungsgerichtes, es müsse erörtert werden, ob Johann W wegen bewußter Teilnahme an einer Schwarzfahrt überhaupt Ersatzansprüche gegen den Kläger gehabt hätte. Der OGH hat zwar wiederholt ausgesprochen, daß es gegen die guten Sitten verstößt, Ersatzansprüche wegen Ermöglichung einer Schwarzfahrt zu erheben, wenn der Geschädigte in voller Kenntnis daran teilgenommen hat (ZVR 1976/23; SZ 38/177; ZVR 1962/22). Es muß aber einer Partei selbst überlassen bleiben, ob sie Umstände, die eine Sittenwidrigkeit der Rechtsausübung begrunden könnten, geltend machen will (EvBl. 1961/95; SZ 46/69). Im allgemeinen kann das Gericht anwaltlich vertretenen Parteien die Sorge um ein ausreichendes Vorbringen zur Stützung ihrer Einwendungen überlassen (SZ 29/76; JBl. 1957, 647). Zutreffend verweisen die Rekurse darauf, daß eine Prozeßbehauptung, Johann W sei bewußt gewesen, an einer Schwarzfahrt teilzunehmen, nicht einmal andeutungsweise aufgestellt worden ist. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da die Umstände, unter denen die Schwarzfahrt nach den bisher vorliegenden Feststellungen stattfand, durchaus die Möglichkeit offenlassen, daß Johann W weder um den Mangel eine Lenkerberechtigung des Nebenintervenienten noch um die mangelnde Erlaubnis der Dienstgeberin zur Durchführung dieser Fahrt wußte. Der Rekurs des Klägers blieb sohin erfolglos, während der Rekurs der Beklagten und des Nebenintervenienten insoweit erfolgreich war, als er zur Überbindung einer teilweise geänderten Rechtsansicht führte. Im Ergebnis hatte es aber bei der vom Berufungsgericht verfügten Aufhebung zu bleiben, so daß der Spruch formell nur dahingehend lauten konnte, daß auch dem Rekurs der Beklagten und des Nebenintervenienten nicht Folge gegeben werde (vgl. JBl. 1954, 360). Der "Begründungserfolg" der Beklagten und des Nebenintervenienten kommt jedoch im Ausspruch über ihre Rekurskosten zum Ausdruck, die der weiteren Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten wurden, während der Kläger die Rekurskosten selbst zu tragen hat (§ 52 Abs. 1 ZPO).
Anmerkung
Z51084Schlagworte
Mieter als Mithalter, Mithalter eines Kfz, Mithalter und Schwarzfahrt, Schwarzfahrt, Ermöglichung durch MithalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0020OB00078.78.0608.000Dokumentnummer
JJT_19780608_OGH0002_0020OB00078_7800000_000