RS OGH 1976/3/18 2Ob230/75, 2Ob148/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1976
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Norm

EKHG §6 Abs2
EKHG §19 Abs2

Rechtssatz

Wird das Fahrzeug vom Halter dem Lenker - obschon mit dem Verbot der privaten Benützung und der Beförderung von Privatpersonen - zur Verfügung gestellt, dh also, zur dauernden Verwendung im Rahmen seines Dienstes und nicht bloß zur Vornahme einer einzelnen bestimmten Fahrt, so ist es nicht bloß "überlassen" worden, sondern der Lenker war im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG für dessen Betrieb "angestellt", war Gehilfe des Halters (§§ 1313 a, 1315 ABGB); damit liegt die Ausnahme von der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 EKHG vor.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 230/75
    Entscheidungstext OGH 18.03.1976 2 Ob 230/75
    Veröff: SZ 49/39 = ZVR 1976/324 S 346
  • 2 Ob 148/04k
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 148/04k
    Vgl aber; Beisatz: Der Schwarzfahrer zählt auch in den Fällen des §6 Abs 2 EKHG nicht zu den mit dem Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen. Bei der Schwarzfahrt erfüllt der Betriebsgehilfe nicht mehr die ihm übertragenen Aufgaben, sodass ein wesentliches Argument für die umfassende Haftung des Geschäftsherrn wegfällt. Insoweit in einzelnen Entscheidungen (insbesondere SZ49/39) eine andere Ansicht vertreten wurde, kann diese nicht aufrecht erhalten werden. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058291

Dokumentnummer

JJR_19760318_OGH0002_0020OB00230_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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