RS OGH 1973/4/25 8Ob72/73, 2Ob230/75, 2Ob148/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1973
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Norm

EKHG §6 Abs2

Rechtssatz

Für den angestellten Benutzer haftet der Halter ohne weitere Voraussetzung, es wäre denn, daß dieser die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug unabhängig vom Anstellungsverhältnis (etwa durch Einbruch in die abgeschlossene Garage, allenfalls durch einen als gleichwertig zu beurteilenden Vorgang) erlangte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 72/73
    Entscheidungstext OGH 25.04.1973 8 Ob 72/73
    Veröff: RZ 1973/166 S 170
  • 2 Ob 230/75
    Entscheidungstext OGH 18.03.1976 2 Ob 230/75
    Veröff: SZ 49/39 = ZVR 1976/324 S 346
  • 2 Ob 148/04k
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 148/04k
    Vgl aber; Beisatz: Der Schwarzfahrer zählt auch in den Fällen des §6 Abs 2 EKHG nicht zu den mit dem Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen. Bei der Schwarzfahrt erfüllt der Betriebsgehilfe nicht mehr die ihm übertragenen Aufgaben, sodass ein wesentliches Argument für die umfassende Haftung des Geschäftsherrn wegfällt. Insoweit in einzelnen Entscheidungen (insbesondere SZ49/39) eine andere Ansicht vertreten wurde, kann diese nicht aufrecht erhalten werden. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058302

Dokumentnummer

JJR_19730425_OGH0002_0080OB00072_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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