Norm
EKHG §6 Abs2Rechtssatz
Für den angestellten Benutzer haftet der Halter ohne weitere Voraussetzung, es wäre denn, daß dieser die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug unabhängig vom Anstellungsverhältnis (etwa durch Einbruch in die abgeschlossene Garage, allenfalls durch einen als gleichwertig zu beurteilenden Vorgang) erlangte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058302Dokumentnummer
JJR_19730425_OGH0002_0080OB00072_7300000_001