Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27. März 1942 geborene beschäftigungslose Adolf C*** des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A/) sowie der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB (B/) der Zuhälterei nach § 216 Abs 1 und Abs 2 StGB (C/), nach § 36 Abs 1 Z 1, 3 und 4 WaffG (D/) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (E/) schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in St. Pölten vorsätzlich... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther W*** (zu I/A) des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 "Abs 1 und" Abs 3 Z 1 und 3 StGB (aus der irrigen Zitierung auch des Abs 1 ist dem Angeklagten nach Lage des Falles ein Nachteil nicht erwachsen; vgl. EvBl 1986/23), (zu I/B) des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, (zu I/C) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (die irrige Bezeichnung "215" beruht offenkundig auf einem Schreibfehl... mehr lesen...
Gründe: Walter Jürgen H***, im ersten Rechtsgang bereits des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB. rechtskräftig schuldig gesprochen, wurde im zweiten Rechtsgang auch noch der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB. und der Zuhälterei nach § 216 Abs 1 StGB. (in der Fassung der Strafgesetznovelle 1984, BGBl. 295) schuldig erkannt. Ihm liegt diesbezüglich zur Last, in Dornbirn seine (damalige) Gattin Cornelia H*** 1. im Februar 1984 der gewerb... mehr lesen...
Gründe: Eckhard Bruno S*** und Walter Jürgen H*** wurden des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach haben sie am 13.April 1985 in Dornbirn als Mittäter die Österreicherin Cornelia H*** (die geschiedene Gattin des Zweitverurteilten) der gewerbsmäßigen Unzucht in Italien zugeführt, indem sie diese von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Dornbirn in einem Personenauto nach Genua brachten, dort in einem Hotelzimmer einquartierten, mit ihr die... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 24.März 1954 geborene Günther W*** und die am 30.März 1962 geborene Ines W*** des Vergehens der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht nach dem § 214 StGB und Günther W*** überdies des Vergehens nach dem § 36 Abs 1 lit a WaffG 1967 schuldig erkannt. Von weiteren Anklagepunkten ergingen unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche. Gegen die Schuldsprüche wenden sich die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, die vom Angeklagten Günthe... mehr lesen...
Norm: StGB §214
Rechtssatz: Die bloße Werbung für ein Bordell, in dem Prostituierte aus freien Stücken der Prostitution nachgehen, ist nicht tatbestandsmäßig. Entscheidungstexte 11 Os 102/86 Entscheidungstext OGH 25.11.1986 11 Os 102/86 Veröff: JBl 1987,330 = RZ 1987/27 S 116 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Norm: StGB §214
Rechtssatz: Zweck dieser Bestimmung ist nicht die Bekämpfung "unzüchtigen" Verkehrs, sondern die Bewahrung gefährdeter Personen vor Prostitution oder Ausbeutung in einem Anfangsstadium. Schutzobjekt ist demnach die durch Zuführung zur Unzucht zu verkuppelnde Person. Die Tathandlung besteht in einer auf Annäherung an den präsumtiven Unzuchtspartner abzielenden Einwirkung auf das Schutzobjekt. Entscheidungstext... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 13.Feber 1951 geborene Josef L*** und der am 23.April 1954 geborene Stefan A*** des Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 (erster Fall) StGB (Punkt I./1.) sowie des Vergehens der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB (Punkt I./2.) und der Angeklagte Stefan A*** überdies des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach den §§ 215; 15 StGB (Punkt II./1. und 2.) schuldig erkann... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten wie folgt schuldig erkannt: Herbert(Waldemar)A des Verbrechens des Menschenhandels (als Bestimmungstäter nach § 12 2. Alternative StGB) gemäß § 217 Abs. 1 (1. Deliktsfall) StGB (Punkt A 2 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB (B) und der Zuhälterei nach § 216 StGB (C); Eckhard(Bruno)B des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 (zu ergänzen: Abs. 1), 1. Deliktsfall StG... mehr lesen...
Gründe: Der am 19.März 1962 geborene Friedrich A und der am 16.April 1957 geborene Ernst B wurden mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB. schuldig erkannt, weil sie 'im Juli und August 1983 in Hall in Tirol und in Wattens Sonja E und Inge D der gewerbsmäßigen Unzucht zuführten, indem sie die Genannten dazu beeinflußten und mit Freiern zusammenbrachten'. Die Angeklagten bekämpfen diesen Schuldspruch, auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf A 1./ des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB, 2./ des Vergehens der Zuhälterei nach dem § 216 StGB, 3./ des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und 4./ des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Es liegt ihm zur Last, zu 1./ Ernestine B, indem er sie an sogenannte Animierlokale, wo sie der Geheimprostitution nachging, vermittelt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert Karl A (IV.) des Verbrechens der (mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod begangenen) schweren Nötigung (der Ingrid B zur häufigeren Ausübung der Prostitution) nach § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB sowie der Vergehen (I. 1.) der (einem Gendarmeriebeamten während einer Amtshandlung zugefügten und darum) schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB, (I. 2. bis 6.) der (in weiteren 5 Fällen verübten... mehr lesen...
Norm: StGB §213StGB §214StGB §215
Rechtssatz: § 215 StGB pönalisiert das Zuführen einer Person zur gewerbsmäßigen Unzucht schlechthin, wogegen § 214 (gleichwie zum Teil auch § 213) StGB das Zuführen des Opfers zur Unzucht mit einer anderen Person, also das konkrete Bewirken einer persönlichen Annäherung (mindestens) zweier individuell bestimmter Menschen zu einzelnen Unzuchtsakten erfaßt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Der am 3.März 1957 geborene Landwirt Diethelm A wurde des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach §§ 15, 215 StGB schuldig erkannt. Darnach hatte er im Februar 1981 in Linz getrachtet, Christine B (zu 1) durch die Äußerungen, er werde ihr Gesicht verunstalten, er lasse sie von einem Bekannten umbringen und ihr Kind entführen, somit durch Drohung mit einer ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.August 1937 geborene beschäftigungslose Johann A des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach dem § 206 Abs 1 StGB., sowie der Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB., der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs 1 StGB., der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB. und der Zuhälterei nach dem § 216 StGB. schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, A/ von Mai 1979 bis Juni 1979 in Staasdorf ca. 20 mal mit der... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.3.1948 geborene, beschäftigungslose Karl A A./ des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB, B./ des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 3 und 15 StGB, C./ des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB, D./ des Vergehens der Zuhälterei nach dem § 216 StGB, E./ des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht n... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 22. Oktober 1942 geborene Arbeiterin Dietlinde A des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach §§ 12, 206 Abs. 1 StGB. als Beteiligte und des Vergehens der Kuppelei nach § 213 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß sie im Herbst 1978 in Gerasdorf 1.) dadurch, daß sie Hüseyin B aufforderte, er solle sich zu ihrer am 14. Jänner 1965 geborenen Tochter Waltraud A ins Bett legen, dazu bestimmt zu haben, mit einer unmün... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 23. März 1954 geborene Schweißer Günther A des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB., des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB. und des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Nach den Urteilsannahmen lernte der Angeklagte Anfang September 1977 in Rankweil die zu dieser Zeit beschäftigungslose 17-jährige Helga B kennen, welche bereits im Sommer desselben Jahres für einen... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 17.Juni 1946 geborene, zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesene Rudolf A der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach dem § 215 StGB (Punkt A/1. des Urteilssatzes), der Zuhälterei nach dem § 216 StGB (Punkt A/2.), der Nötigung nach dem § 105 Abs 1 StGB (Punkt A/3. und C/1.) und der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde als Beteiligter nach den §§ 12, 289 StGB (Punkt C/2.) schuldig erkannt und zu einer Fre... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 4. März 1944 geborene Zimmermann Horst A des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er nachstehend angeführte Personen als österreichische Staatsbürger der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen, zugeführt habe: 1.) im Juni 1978 Evelyne B dadurch, daß er sie von Lustenau in die Bundesrepublik Deutschland nach Frankfurt bzw. Offenbach brac... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. November 1946 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Tischlergeselle Johann A der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB (Punkt I) 1) des Urteilssatzes), der Zuhälterei nach § 216 StGB (Punkt I) 2) des Urteilssatzes) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt II) 1) und 2) des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Ihm liegt nach dem Inhalt des Schuldspruches zur Last, (in Wien) zu Punkt I) 1): im... mehr lesen...
Norm: StGB §213StGB §214StGB §215
Rechtssatz: "Zuführen" bedeutet nach dem § 215 StGB ein Tätigwerden, welches darauf abzielt, das Opfer in dem Sinne durch gezielte Einflußnahme zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht zu veranlassen, daß dessen gesamte Lebensführung in jene einer Prostituierten umgewandelt wird. Entscheidungstexte 9 Os 183/76 Entscheidungstext OGH 08.03.1977 9 Os ... mehr lesen...
Norm: StGB §213StGB §214StGB §215
Rechtssatz: "Zuführen" bedeutet in den §§ 213, 214 StGB und 512 lit b StG die Herbeiführung einer persönlichen Annäherung zwischen den Partnern (dem Schutzobjekt und dem Dritten) zur Ausübung der Unzucht, wobei nur Vermittlerdienste völlig untergeordneter Art (zB Zustellen eines Liebesbriefes), oder eine ebensolche Gewährung bzw Schaffung der Gelegenheit zur Unzucht (zB bloße Überlassung eines Absteigequartiers... mehr lesen...