Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 1984 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wrabetz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A und Eckhard B wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 (1. Fall) StGB und anderer Delikte über die von den Angeklagten Herbert A und Eckhard B gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12. Oktober 1983, GZ 16 a Vr 197/83-85, erhobene Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Schärmer und Dr. Zessin und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten Herbert A und Eckhard B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten wie folgt schuldig erkannt:
Herbert(Waldemar)A des Verbrechens des Menschenhandels (als Bestimmungstäter nach § 12 2. Alternative StGB) gemäß § 217 Abs. 1 (1. Deliktsfall) StGB (Punkt A 2 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB (B) und der Zuhälterei nach § 216 StGB (C);
Eckhard(Bruno)B des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 (zu ergänzen: Abs. 1), 1. Deliktsfall StGB (A 1) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und Abs. 2 (1. Fall) StGB (D des Urteilssatzes).
Dieses Urteil wird von beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden ziffernmäßig aus den Gründen der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO, von Herbert A auch aus jenem der Z 3
leg. cit. bekämpft.
ZurNichtigkeitsbeschwerdedesAngeklagtenHerbert A:
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 (1) StPO behauptet der Beschwerdeführer, er schließe daraus, daß im Protokoll über die dem Urteil unmittelbar vorangegangene Hauptverhandlung vom 12. Oktober 1983
eine Beeidigung des Schöffen Johann C nicht festgehalten sei, auf das Unterbleiben der Beeidigung.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge geht fehl.
Gemäß § 240 a Abs. 1 StPO sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidet worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeiden. Nun wurde bereits in der Hauptverhandlung vom 27. Juli 1983 beurkundet, daß die Beeidigung des Schöffen Johann C und des damaligen in der Folge enthobenen und in der Hauptverhandlung am 12. Oktober 1983 durch den Schöffen Alois D ersetzten Mitschöffen Elmar E in diesem Verfahren nicht neuerlich zu erfolgen hatte, da sie bereits im Verfahren Vr 408/80 desselben Gerichtshofes erfolgt war (ON 58 S 223 d.A).
Soweit der Beschwerdeführer in seinem weiteren Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO die übertragung des Kurzschriftprotokolls über die Hauptverhandlung rügt, vermag er mit dieser in keiner Weise substantiierten Behauptung keinen der im Gesetz taxativ angeführten Nichtigkeitsgründe aufzuzeigen. Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt daher in diesem Punkte einer gesetzmäßigen Ausführung. Wenn dem Beschwerdeführer Streichungen in dem Formblatt StPO Form Prot 11 zur Vermeidung von Mißverständnissen erforderlich schienen, wäre es ihm freigestanden insoweit eine Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls zu begehren (vgl. E Nr 23
zu § 271 StPO in Mayerhofer/Rieder).
ZumSchuldspruchPunktB)wegendesVergehensder
FörderunggewerbsmäßigerUnzuchtnachÖ215StGB:
Darnach liegt dem Angeklagten A zur Last, im Sommer 1982 in Bregenz die damals erst 16-jährige Sabine F der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt zu haben, indem er sie aufforderte, auf den Straßenstrich zu gehen, es arrangierte, daß sie von der Prostituierten Sibylle G in die Praktiken der Prostitution eingeführt wurde, ihr eine Woche lang ein Zimmer und sodann einen weiteren Monat hindurch eine Wohnung zwecks Ausübung der Prostitution zur Verfügung stellte sowie (siehe die Urteilsgründe) sie im 'Bodenseeanzeiger' als 'Topmodell' ankündigen ließ (S 425 f; 433).
Das im § 215 StGB pönalisierte Zuführen einer Person zur gewerbsmäßigen Unzucht bedeutet jedes Tätigwerden, das darauf abzielt, das Opfer dadurch mittels gezielter Einflußnahme zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht zu veranlassen, daß dessen gesamte Lebensführung in jene einer Prostituierten umgewandelt wird (Leukauf-Steininger, StGB 2 , § 215 RN 4). Eine solche Einflußnahme setzt begrifflich nicht notwendigerweise eine Einwirkung auf den Willen des Opfers voraus und es ist deshalb nicht entscheidend, ob dieses zur Prostitution selbst schon (feiwillig) bereit war (Mayerhofer-Rieder 2 StGB E 7, 8;
zu § 215).
Keine entscheidende Tatsache betrifft damit der Einwand der Mängelrüge (Z 5), das Urteil habe die - zunächst im Verfahren gegen einen gewissen Armin H abgelegten, in der Folge aber inhaltlich widerrufenen - Aussage der Zeugin Sabine F, sie habe den Entschluß, künftig durch die gewerbsmäßige Prostitution ihr Geld zu verdienen, allein gefaßt (ON 4 S 39 d.A), sowie der weiteren Aussage, daß sie die Prostitution freiwillig ausgeübt habe (ON 80 S 391 d.A) nicht gewürdigt. Gleiches gilt für die Frage, ob die zwischen F und ihren Eltern wegen des Lebenswandels der ersteren schon gegen Ende ihrer Lehrzeit entstandenen Differenzen (Urteilsfeststellungen S 424 f d.A = S 6 f der Urteilsausfertigung) bereits auf die Einflußnahme des Beschwerdeführers zurückzuführen waren oder nicht. Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) aus dem Grunde der Freiwilligkeit die rechtliche Annahme eines Zuführens bestreitet, betrifft dies gleichfalls.
Ingrid B (geborene I), die nunmehrige Gattin des Zweitangeklagten Eckhard B, die sich bereits in der Hauptverhandlung vom 27. Juli 1983 unter Hinweis auf eine allfällige Belastung ihres Mannes auch bezüglich des Tatverhaltens des Beschwerdeführers der Zeugenaussage entschlagen hatte (ON 58 S 240 d. A), wurde in der Hauptverhandlung zur Sache nicht vernommen. Ihre Zeugenaussage vor dem Untersuchungsrichter war nicht Gegenstand der Hauptverhandlung. Wenn unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281
(1) StPO die Nichterörterung dieser Angaben im Urteil gerügt wird, fehlt die Anfechtungsgrundlage, weil das Gericht bei seiner Urteilsfällung nur auf das Rücksicht nehmen darf, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs. 1 StPO). Der Verantwortung des Beschwerdeführers, F sei bereits, ehe sie ihn kennengelernt habe, der Prostitution nachgegangen (ON 9 S 75, ON 58 S 229, ON 80 S 401 d.A), die allerdings mit seiner späteren Darstellung, er wisse nicht, ob F auf den Strich gegangen war, bevor er sie kennenlernte (ON 80 S 386 d.A), im Widerspruch steht, ist nicht zu entnehmen, daß F mit ihrer angeblichen Erzählung bereits eine dem Begriff gewerbsmäßigen Handelns (§ 70 StGB) entsprechende, also auf wiederkehrende, fortlaufende und nicht bloß fallweise Einnahmen gerichtete entgeltliche Unzuchtsausübung zum Ausdruck brachte. Eine nicht schon gewerbsmäßig Unzucht Treibende kann aber Deliktsobjekt nach dem § 215 StGB sein, und es steht auch eine frühere, bereits beendete Prostitution der rechtlichen Annahme des Zuführens zur gewerbsmäßigen Unzucht im erläuterten Sinn nicht entgegen (Mayerhofer-Rieder, a.a.0. E Nr 2). Demnach beziehen sich die genannten Angaben des Beschwerdeführers über die Erzählungen des Opfers von früherer Prostitution auf keine entscheidungswesentlichen Tatsachen.
Die Feststellung, daß der Angeklagte für die Einführung Sabine FS in die Prostitutionspraktiken ursächlich wurde, ist entgegen dem darauf bezogenen Beschwerdeeinwand des Angeklagten A (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) in den Zeugenaussagen FS gedeckt (ON 4 S 44, ON 58 S 236, ON 80 S 390 f, 401 d.A).
Die Rechtsrüge des Angeklagten (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) negiert die Feststellungen, daß der Beschwerdeführer Sabine F aufforderte, auf den Strassenstrich zu gehen, veranlaßte, daß eine andere Prostituierte sie in die Praktiken der Prostitution einführte, ihr ferner zunächst ein Zimmer und sodann eine Wohnung für Prostitutionszwecke zu Verfügung stellte und sie zum selben Zweck sogar in einem Druckwerk anbot. Sie ist deshalb nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil dieser materielle Nichtigkeitsgrund stets ein Festhalten am Urteilssachverhalt voraussetzt. Abgesehen davon entsprechen die festgestellten, auf gewerbsmäßige Prostitutionsausübung abzielenden aktiven und für diese kausalen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers dem einleitend umschriebenen Begriffsinhalt des Zuführens im Sinne des § 215 StGB Dabei ist belanglos, ob Sabine F in der ihr vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Wohnung, in der sie Unzucht trieb, auch gewohnt hat. Unter dem Aspekt des Zuführens in der erläuterten Bedeutung einer gezielten Einflußnahme kommt es bei der Verschaffung eines Quartiers zu Prostitutionszwecken nur auf die faktische Einräumung einer solchen Gelegenheit an.
Sohin gehen alle den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Par 215 StGB betreffenden Beschwerdeeinwände fehl.
ZumSchuldspruchPunktC)wegendesVergehensder ZuhältereinachdemÖ216StGB:hat der Angeklagte A während jener Zeit, in der Sabine F in Bregenz in den ihr zur Verfügung gestellten Quartieren der Prostitution nachging, seinen Unterhalt aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Genannten durch ihre Ausbeutung zu gewinnen gesucht. F mußte alle ihre Einnahmen - es waren dies 800 S (oder 100 DM oder 100 sfr) pro Unzuchtspartner, von denen sie in der ersten Woche täglich zwei und während des Folgemonats täglich mindestens einen hatte - sei es direkt, sei es durch Hinterlegung in einem Kästchen an den Angeklagten A abliefern, wobei ihr dieser nur soviel beließ, daß sie 'gerade 400 - 500 S in der Tasche hatte'. Das Erstgericht nimmt ferner als erwiesen an, daß die am 2. August 1982 vom Beschwerdeführer besorgte Eröffnung eines Sparbuches für F mit einer Einlage von 2.500 S und die Leistung von Bausparprämien für sie in der Höhe von je ca. 600
S (580 S) zur Verschleierung der Zuhälterei und zum Zwecke einer Rücklage zur Deckung der künftigen Bedürfnisse des Beschwerdeführers geschah, und schließt im Zusammenhang mit der weiteren Annahme, daß er selbst keinem Erwerb nachging und Zuwendungen seiner Mutter durch die Bezahlung der Miete für die Wohnungen aufgezehrt wurden, sowie mit der Geringfügigkeit der F überlassenen Geldbeträge auf den Ausbeutungswillen des Beschwerdeführers.
Mit seinen eine tatsächliche Ausbeutung FS bestreitenden Beschwerdeeinwänden teils unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5, teils unter jenem der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO verkennt der Beschwerdeführer, daß es sich bei der Zuhälterei (arg.: '... zu gewinnen sucht ...') um ein Versuchsdelikt handelt, das vollendet ist, sobald der Täter seinen Vorsatz (§ 5 Abs. 1 StGB), seinen Unterhalt auf die im Gesetz bezeichnete Weise, d.h. durch Ausbeutung einer Prostituierten zu erlangen, betätigt hat. Daß eine solche Ausbeutung und Unterhaltsgewinnung bereits erfolgte, ist nicht erforderlich (vgl. Leukauf-Steininger 2 , RN 9 f zu § 216 StGB). Es kommt daher auch vorliegend entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht darauf an, ob F durch den Beschwerdeführer tatsächlich bereits ausgebeutet, d.h. rücksichtslos in einer ihre vitalen Interessen verletzenden und ihre Lebensführung fühlbar einschränkenden Weise ausgenützt wurde.
In bezug auf den Ausbeutungswillen (§ 5 Abs. 1 StGB) des Beschwerdeführers war angesichts der vom Erstgericht in freier überzeugung (§ 258 Abs. 2 StPO) getroffenen und in der Beschwerde als solche gar nicht bekämpften - in der Rechtsrüge hingegen außer acht gelassenen - Urteilsfeststellung, daß der Beschwerdeführer die mit der Eröffnung eines Sparbuches über 2.500 S und der Bezahlung von 6-8
Prämien aus einem Bausparvertrag in der Höhe von je 580-600 S verbundenen Auslagen (von insgesamt also höchstens 7.300 S) nur deshalb getätigt hat, um die Zuhälterei zu verschleiern und sich eine Rücklage für seine künftigen Bedürfnisse zu schaffen, die in der Beschwerde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO) vermißte Erörterung dieser Zahlungen überflüssig.
Den Empfang von 400-500 S seitens F hat das Erstgericht, dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge zuwider, ohnedies in seine Erwägungen einbezogen (S 435 d.A = S 17 der Urteilsausfertigung), wobei es aber - durchaus nicht im Widerspruch mit den entsprechenden Angaben FS (ON 4 S 45, ON 80 S 390 f, 393 d.A) - in freier Beweiswürdigung ersichtlich davon ausging, daß diese Beträge insgesamt relativ geringfügig waren.
Auch die Frage der Mietzinszahlungen für die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit F bewohnten Wohnungen hat das Erstgericht erörtert; es ist dabei - was die Beschwerde sowohl in der Mängel- als auch in der Rechtsrüge ebenfalls übergeht - auf Grund der Zeugenaussage der Mutter des Beschwerdeführers zum Schluß gelangt, daß die Bezahlung des Mietzinses aus den von dieser ihrem Sohn zu diesem Zwecke übergebenen Geldbeträgen erfolgte (S 434 d.A = S 16 der Urteilsausfertigung). Der demnach dem Beschwerdeführer verbliebene Rest der Einkünfte FS, über den der Beschwerdeführer verfügen konnte, hat sich sonach jedenfalls in einer Höhe bewegt, die selbst unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten FS, für deren Höhe weder deren Aussage (vgl. insbes. ON 80 S 392 unten d.A) noch die Verantwortung des Angeklagten (ON 80 S 386) irgendeinen Anhaltspunkt bietet, und einer vom Beschwerdeführer für F am 9.September 1982 geleisteten Versicherungsprämie von 423 S (vgl. die Beilagenmappe) die Annahme des Ausbeutungswillens des Beschwerdeführers in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung nicht ausschließt. Die ziffernmäßig unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Rüge von Feststellungsmängeln in Ansehung der Lebenshaltungskosten und der Leistung der Versicherungsprämie FS geht daher ins Leere.
An sich nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer, bevor er F kennenlernte, Geld hatte. Mit der entsprechenden Angabe der Zeugin F (ON 80 S 392 d.A) brauchte sich das Erstgericht daher entgegen der Auffassung der Mängelrüge ebensowenig befassen wie mit ihrer Aussage, daß sie eine Fahrt nach Spanien gebucht gehabt habe (ON 80 S 393 d.A), zumal weder die Zeugin noch der Beschwerdeführer je im Verfahren behaupteten, daß die Kosten dieser Reise von letzterem getragen worden wären.
Was schließlich den Einwand der Rechtsrüge, wonach F freiwillig die Prostitution ausgeübt (gemeint wohl auch: die Einnahmen aus derselben freiwillig abgeführt) habe, und das eine mangelnde Erörterung der eine Freiwilligkeit der Abführung zum Ausdruck bringenden Aussage FS, sie habe selbst 'gar nicht mehr Geld haben wollen' (ON 80 S 392 d.A), relevierende Vorbringen der Mängelrüge anlangt, so hat bereits das Erstgericht in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, daß für die Tatbildlichkeit nach § 216 StGB die Einwilligung des Schutzobjektes unerheblich ist (Mayerhofer-Rieder 2 E 11 a zu § 216
StGB).
Demnach haften auch dem Schuldspruch Punkt B) und seiner rechtlichen Unterstellung die geltend gemachten Nichtigkeiten nicht an. ZumSchuldspruchPunktA)2)wegendesVerbrechens desMenschenhandelsnachdemÖ217Abs.1(1.Delikts fall)StGB:
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte A im Spätsommer des Jahres 1982 den Angeklagten B dazu bestimmt (Par 12 2. Alternative StGB), die österreichische Staatsangehörige Sabine F, die er vorher dazu überredet hatte, dadurch der gewerbsmäßigen Unzucht in Italien zuzuführen, daß er (B) sie mit seinem PKW von Lauterach nach Genua verbrachte und dort in einem bordellähnlichen Haus einquartierte, woselbst F tatsächlich an zwei Tagen die Prostitution ausübte.
Bezüglich des Vorwurfes der Mängelrüge des Angeklagten A, es sei die Aussage der Zeugin Ingrid B unerörtert geblieben, wonach nichts davon gesprochen worden sei, daß F in Italien 'auf den Strich gehen' solle (ON 21 S 115 oben d.A), gilt das bereits in anderem Zusammenhang Ausgeführte, nämlich daß die im Vorverfahren abgelegte Aussage der Zeugin, die sich in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat, nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war. Im übrigen, was nur am Rande erwähnt sei, löst die Beschwerde diese Aussagepartie aus dem Zusammenhang und übergeht selbst die unmittelbar darauffolgende Aussage der Zeugin, es sei für den Angeklagten A 'klar und logisch gewesen, daß F in Italien auf den Strich gehen soll' (ON 21 S 115 d.A).
Mit dem weiteren Einwand aber, die Aussagen der Zeugin Sabine F seien derart wechselhaft, daß keine genaueren Feststellungen über den Zweck der Fahrt nach Genua getroffen werden könnten, unternimmt die Beschwerde einen unzulässigen Angriff auf die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs. 2 StPO), das zureichend und auch sonst mängelfrei begründet hat, aus welchen Erwägungen es den von der Zeugin Sabine F im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 1983 abgelegten und die Angeklagten belastenden Aussagen - darunter auch jenen, daß sie der Beschwerdeführer aufgefordert hatte, nach Genua zu fahren und dort 'auf den Strich zu gehen' (ON 4 S 47 a, ON 80 S 390, 394, 396 d.A) - Glauben geschenkt hat.
Die Beförderung FS von Österreich nach Italien und die Verschaffung eines Quartiers dortselbst zur Prostitutionsausübung, wozu den Feststellungen nach der Angeklagte A den Mitangeklagten B bestimmte, stellt eine dem Begriff des Zuführens (auch) im Sinne des ersten Deliktsfalles des § 217 StGB entsprechende Mittlertätigkeit dar, durch die die gesamte Lebensführung des Schutzobjektes auf die Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution im Ausland ausgerichtet werden sollte (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 E 2, 6 zu § 217 StGB). Die vom Erstgericht festgestellte Bestimmung des Mitangeklagten B durch den Beschwerdeführer negierend führt dieser seine auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützte Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß aus. Die darin aufgeworfene Frage einer Einflußmöglichkeit des Beschwerdeführers darauf, ob F tatsächlich im Ausland die Prostitution ausüben würde, ist für die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Bestimmungstäterschaft (§ 12 2. Alternative StGB) und ihre Ursächlichkeit für das Verhalten des zur Tat Bestimmten unentscheidend.
Gleiches gilt für den Einwand, daß F vom Angeklagten B in Genua nicht zur Prostitution gezwungen wurde. § 217 Abs. 1 StGB setzt ja nicht eine Beeinflussung der Dispositionsfähigkeit des Schutzobjektes voraus (Mayerhofer-Rieder a.a.0. E 6, 8 a). Sohin erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Herbert A, abgesehen von ihrer teilweise nicht dem Gesetz entsprechenden Ausführung, in keinem Punkte als stichhältig.
ZurNichtigkeitsbeschwerdedesAngeklagtenEckhard B:
Als Verbrechen des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 (1. Fall) StGB liegt dem Angeklagten zur Last, im Spätsommer 1982 die österreichischen Staatsangehörigen Ingrid I (seine nachmalige Gattin) und Sabine F dadurch der gewerbsmäßigen Unzucht in Italien zugeführt zu haben, daß er sie mit seinem PKW nach Genua beförderte und sie dort in einem bordellähnlichen Haus einquartierte, wo Sabine F mindestens 2 Tage und Ingrid I einige Wochen lang sich als Prostituierte betätigten.
Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet der Angeklagte B eine Unvollständigkeit der Begründung und versucht aus seiner Verantwortung und jener des Mitangeklagten A sowie aus einem Teil der Aussagen der Zeugin Sabine F andere Schlußfolgerungen als das Erstgericht abzuleiten; er unternimmt damit aber bloß den Versuch einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das in seinem Urteil nach der ihm auferlegten sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung und mit der erforderlichen Bestimmtheit (§ 258 Abs. 2, 270 Abs. 2 Z 5 StPO) dargelegt hat, aus welchen Gründen es die Verantwortung der beiden Angeklagten für unglaubwürdig und Teile der Darstellung der Zeugin F vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vom 12. Oktober 1983 für glaubhaft erachtete, sowie im Einklang mit Logik und Lebenserfahrung aus den Beweisergebnissen ableitete, daß der Angeklagte B die beiden Frauen zur gewerbsmäßigen Prostitution außer Landes brachte. Angesichts der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) hatte sich das Erstgericht im einzelnen mit den in der Beschwerde zitierten Aussagenpassagen nicht zu befassen. Begründet, weil durch die Aussage der Zeugin F gedeckt (ON 4 S 48 c, ON 80 S 390 d.A), ist - entgegen den weiteren Einwendungen der Mängelrüge - auch die Feststellung, daß diese Zeugin und Ingrid I in Italien in einem 'bordellähnlichen' Haus untergebracht wurden. Nicht vom Urteilsinhalt geht die Beschwerde mit dem Vorwurf aus, diese Feststellung stehe mit der weiteren Annahme, der Wirt der Pension habe Sabine F 'hinausgeworfen, als er davon erfahren habe, daß sie die Prostitution ausübte', im Widerspruch. Die tatsächlich vom Erstgericht getroffene Feststellung nennt - im Einklang mit der ihr zugrundegelegten Aussage der Zeugin F (ON 4 S 48 c, ON 80 S 390, 395, 397) - als entsprechendes Motiv des Quartiergebers das jugendliche Alter FS (S 428 d.A = S 10 der Urteilsausfertigung). Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer F hingegen wieder nach Österreich zurückbrachte, ist unentscheidend. Davon abgesehen ist die Behauptung der Beschwerde, daß die Rückführung FS zwischen den Angeklagten von vornherein vereinbart gewesen sei, selbst aktenwidrig; eine solche Feststellung enthält das Urteil nicht. Wohl hat das Erstgericht aber - ohne daß die Beschwerde hiezu Begründungsmängel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO aufzuzeigen vermöchte - als erwiesen angenommen, daß die Rückführung FS durch den Beschwerdeführer erfolgte, nachdem dieser davon erfahren hatte, daß sie in dem Quartier nicht mehr beherbergt würde.
Was schließlich die vom Beschwerdeführer in seinen Ausführungen unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO bekämpfte Tatbildmäßigkeit des Verbringens der beiden Frauen nach Italien und deren Unterbringung in einem bordellähnlichen Quartier im Sinne des § 217 Abs. 1 1. Deliktsfall StGB betrifft, so sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erörterung der bezüglichen Einwendungen des Angeklagten A verwiesen. Das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers entspricht dem Begriff des Zuführens nach diesem Tatbild. Stichhältige Gegenargumente vermag die Beschwerde nicht ins Treffen zu führen.
Nominell unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO ficht der Angeklagte B endlich auch den Schuldspruch Punkt D) wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 und Abs. 2 (1. Fall) StGB an.
Den hiezu getroffenen Feststellungen nach wurde der Angeklagte in bezug auf seine außereheliche, am 17. Februar 1967 geborene Tochter Birgit J,für die er ab dem 1. Juni 1967 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 500 S und ab dem 1. August 1982 2.860 S zu leisten verpflichtet war, mit den Urteilen des Bezirksgerichtes Bregenz vom 26. November 1969, GZ U 1981/69-27, und des Landesgerichtes Feldkirch vom 8. Juli 1973, GZ 14 Vr 227/73-35, u.a. wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 1 Abs. 1 bzw. § 1 Abs. 2 USchG zu Freiheitsstrafen von 6 Wochen bzw. einem Jahr schuldig erkannt. Trotz Verbüßung dieser Strafen und gegebener Leistungsfähigkeit tätigte er in der Folge in den Jahren 1974-1976 überhaupt keine Unterhaltszahlungen, im Jahre 1981 nur solche im Gesamtausmaß von 1.500 S und in den Jahren 1982 und 1983 bloß im Gesamtbetrage von 6.000 bzw. 1.000 S für die Unterhaltsberechtigte (S 429). Unter Berücksichtigung jener Zeiträume, in welchen sich der Angeklagte B entweder in Haft oder in stationärer Pflege in einem Krankenhaus aufhielt, lastet ihm das Erstgericht als gröbliche Unterhaltspflichtverletzung im Sinne des § 198 StGB die Unterlassung von Unterhaltszahlungen in den Zeiträumen zwischen dem 22. März und dem 8. Juli 1974, dem 4. September 1974 und dem 18. Dezember 1976 sowie die Entrichtung von unzureichenden Unterhaltszahlungen in der Zeit vom 7. August 1981 bis zum 1. März 1983 (ab welchem Zeitpunkt er nach seiner mittlerweiligen Inhaftierung von seiner Unterhaltsverpflichtung bis auf weiteres befreit wurde) an. Entgegen dem der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobenen Einwand ist die erstgerichtliche Annahme der Gefährdung der Unterhaltsberechtigten (S 439 d.A = S 21 der Urteilsausfertigung) in der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Bregenz gedeckt und durch die Bezugnahme darauf im Ersturteil mängelfrei begründet.
Die Rüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) gegen die rechtliche Annahme der Gröblichkeit der Unterhaltspflichtverletzung ist entgegenzuhalten, daß die Zeiten der Inhaftierung und Unterbringung des Angeklagten in einem Krankenhaus ohnedies durch Einschränkung der Deliktszeiträume berücksichtigt wurden und die - nicht schematisierbare und jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende -
Gröblichkeit der Unterhaltsverpflichtung angesichts der schon vorangegangenen Verletzungen und der Länge des Deliktszeitraumes, in welchen der Beschwerdeführer keine und sodann nur unzureichende Zahlungen erbrachte, zu Recht bejaht wurde: Auch wenn einem Unterhaltspflichtigen, dem nach der Entlassung aus einer Haft oder einem stationären Krankenhausaufenthalt und dgl. die Mittel zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung mangeln, deshalb in der Regel ein angemessener Zeitraum zur Erlangung einer geeigneten Verdienstmöglichkeit zuzubilligen ist (Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 27 a zu § 198 StGB), so ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn einerseits würden nach Lage des Falles nur geringfügige weitere Eingrenzungen der Deliktszeiträume nichts an der Tatbildlichkeit der ersichtlich in einem Fortsetzungszusammenhang durch Jahre hindurch verwirklichten Unterhaltspflichtverletzung ändern, andererseits hat das Erstgericht - woran die Rechtsrüge gebunden ist - in sachverhaltsmäßiger Beziehung die Möglichkeit des Beschwerdeführers, auf Grund seiner Einkünfte als Zuhälter die von ihm geforderten Unterhaltszahlungen zu erbringen, für gegeben erachtet.
Damit ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und teils nicht begründet, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten zu verwerfen waren. Das Schöffengericht verurteilte beide Angeklagte nach § 28, 217 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Herbert A zu achtzehn Monaten und Eckhard B zu zehn Monaten. Bei der Strafbemessung war bei beiden Angeklagten erschwerend die Deliktshäufung, der rasche Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen und ihre gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung, bei A überdies - weil das Opfer ein 16 Jahre altes Mädchen war - der hohe Unrechtsgehalt der Taten, bei B ferner der lange Deliktszeitraum der Unterhaltsverletzung; mildernd hingegen beim Angeklagten B, daß die Mitnahme der Sabine F nach Genua unter der Einwirkung des A erfolgte und er daraus keinen Nutzen gezogen hat sowie der durch die übergabe eines Kassibers an den Untersuchungsrichter geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung. Bei A war kein Umstand mildernd.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Nach Lage des Falles sind die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen, welchen den im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung Rechnung tragen, vor allem im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Straftaten und der Täterpersönlichkeit der Angeklagten nicht als überhöht anzusehen. In den Berufungsschriften wird nichts aufgezeigt, was eine Herabsetzung der Strafen rechtfertigen könnte. Der Meinung des Berufungswerbers A zuwider hat das Erstgericht den raschen Rückfall - der seinem Gehalt nach einem der im § 33 StGB (nur beispielsweise aufgezählten) Erschwerungsgründe gleichwertig ist, vgl. Leukauf/Steininger, StGB 2 , § 33 RN 14 - zutreffend als erschwerend gewertet. Die vom Angeklagten B aufgezeigten, eine Strafmilderung angeblich rechtfertigenden Gründe sind bereits vom Erstgericht berücksichtigt worden.
Auch die Berufung der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Das vom Erstgericht geschöpfte Strafmaß kann - im Hinblick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt vergleichbarer Taten - gerade noch toleriert werden und läßt erwarten, daß es ausreichen werde, um die Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und sie künftig zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu bestimmen.
Anmerkung
E04547European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00180.83.0329.000Dokumentnummer
JJT_19840329_OGH0002_0120OS00180_8300000_000