Norm
StGB §213Rechtssatz
"Zuführen" bedeutet nach dem § 215 StGB ein Tätigwerden, welches darauf abzielt, das Opfer in dem Sinne durch gezielte Einflußnahme zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht zu veranlassen, daß dessen gesamte Lebensführung in jene einer Prostituierten umgewandelt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095330Dokumentnummer
JJR_19770308_OGH0002_0090OS00183_7600000_002