Norm
StGB §214Rechtssatz
Zweck dieser Bestimmung ist nicht die Bekämpfung "unzüchtigen" Verkehrs, sondern die Bewahrung gefährdeter Personen vor Prostitution oder Ausbeutung in einem Anfangsstadium. Schutzobjekt ist demnach die durch Zuführung zur Unzucht zu verkuppelnde Person. Die Tathandlung besteht in einer auf Annäherung an den präsumtiven Unzuchtspartner abzielenden Einwirkung auf das Schutzobjekt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0095368Dokumentnummer
JJR_19861125_OGH0002_0110OS00102_8600000_002