Norm
StGB §213Rechtssatz
"Zuführen" bedeutet in den §§ 213, 214 StGB und 512 lit b StG die Herbeiführung einer persönlichen Annäherung zwischen den Partnern (dem Schutzobjekt und dem Dritten) zur Ausübung der Unzucht, wobei nur Vermittlerdienste völlig untergeordneter Art (zB Zustellen eines Liebesbriefes), oder eine ebensolche Gewährung bzw Schaffung der Gelegenheit zur Unzucht (zB bloße Überlassung eines Absteigequartiers) ausgenommen bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095345Dokumentnummer
JJR_19770308_OGH0002_0090OS00183_7600000_003