RS OGH 1980/11/6 12Os134/80, 1Ob608/87

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Veröffentlicht am 06.11.1980
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Norm

StGB §161
StGB §309
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein leitender Angestellter im Sinne des §§ 161 und 309 StGB. Insofern im Schuldspruch (nach §§ 156 und 158 StGB) daher vom Vermögen und den Gläubigern des angeklagten Geschäftsführers (anstatt der GmbH) gesprochen wird, betrifft dies keine entscheidende Tatsache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096055

Dokumentnummer

JJR_19801106_OGH0002_0120OS00134_8000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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