Norm
StGB §161Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein leitender Angestellter im Sinne des §§ 161 und 309 StGB. Insofern im Schuldspruch (nach §§ 156 und 158 StGB) daher vom Vermögen und den Gläubigern des angeklagten Geschäftsführers (anstatt der GmbH) gesprochen wird, betrifft dies keine entscheidende Tatsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096055Dokumentnummer
JJR_19801106_OGH0002_0120OS00134_8000000_004