RS OGH 1984/11/8 13Os195/83

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Veröffentlicht am 08.11.1984
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Norm

StGB §159
StGB §161
StGB §309

Rechtssatz

Stellen sämtliche Unternehmungen einer Firmengruppe eine wirtschaftliche Einheit dar, so sind einzelne Kridahandlungen nicht bezüglich jedes einzelnen unselbständigen Tochterunternehmens gesondert zu beurteilen, sondern als Komponenten eines einheitlichen Tatgeschehens anzusehen und daher den für die gesamte Firmengruppe Verantwortlichen auch dann zuzurechnen, wenn diese in der einen oder anderen Tochterunternehmung weder bestellte noch selbständige Geschäftsführer waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095120

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0130OS00195_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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