RS OGH 1984/12/20 11Os73/84, 11Os206/85, 13Os42/87, 1Ob665/88, 12Os152/94, 14Os53/03, 11Os52/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1984
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Norm

StGB §156
StGB §159
StGB §161

Rechtssatz

1)

Die Verantwortlichkeit leitender Angestellter einer Gesellschaft (hier Geschäftsführer) ist von der Eintragung im Handelsregister unabhängig.

2)

Die Geschäftsführer einer GmbH können eine Verteilung der Geschäfte nur unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für den gesamten Geschäftsbereich vornehmen.

3)

Auch die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft gehört zu den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlich zwingenden Pflichten, bei deren Erfüllung an die Überwachungspflicht besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 73/84
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 11 Os 73/84
    Veröff: RdW 1985,275
  • 11 Os 206/85
    Entscheidungstext OGH 08.04.1986 11 Os 206/85
    nur: Die Geschäftsführer einer GmbH können eine Verteilung der Geschäfte nur unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für den gesamten Geschäftsbereich vornehmen. Auch die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft gehört zu den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlich zwingenden Pflichten, bei deren Erfüllung an die Überwachungspflicht besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. (T1) Beisatz: Pflicht jedes Geschäftsführers einer GmbH ist die Überwachung des gesamten Betriebes. (T2) Veröff: RdW 1986,372
  • 13 Os 42/87
    Entscheidungstext OGH 10.09.1987 13 Os 42/87
    nur: Die Verantwortlichkeit leitender Angestellter einer Gesellschaft (hier Geschäftsführer) ist von der Eintragung im Handelsregister unabhängig. (T3) Beisatz: Für die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers kommt es nicht auf einen formellen Bestellungsakt oder die Eintragung im Handelsregister an, sondern bloß auf die faktische Geschäftsführung. (T4) Veröff: JBl 1987,798
  • 1 Ob 665/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 1 Ob 665/88
    nur: Die Geschäftsführer einer GmbH können eine Verteilung der Geschäfte nur unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für den gesamten Geschäftsbereich vornehmen. (T5)
  • 12 Os 152/94
    Entscheidungstext OGH 16.03.1995 12 Os 152/94
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
  • 14 Os 53/03
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 14 Os 53/03
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • 11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
    Auch; Beisatz: Jedes Vorstandsmitglied hat - neben nicht beschränkbaren, insbesondere dem Gläubigerschutz dienenden Verpflichtungen, wie der rechtzeitigen Konkursanmeldung - trotz Geschäftsverteilung eine Kontrolle der übrigen Geschäftsbereiche vorzunehmen. Zur Erfüllung dieser Aufsichtspflicht reicht es aus, wenn sich ein Organmitglied bei den Sitzungen des Kollegiums über die Tätigkeiten und Vorkommnisse in den anderen Geschäftsbereichen Gewissheit verschafft, bei Auftauchen eines Verdachtes von Missständen im Arbeitsbereich eines anderen sich allerdings sofort in diesen einschaltet. (T6); Beisatz: Hier: Vorstandsmitglieder eines großunternehmerisch agierenden Profifußballvereins mit einem Wirtschaftsvolumen im dreistelligen Millionen-Schilling-Bereich. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094587

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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