Norm
StGB §156Rechtssatz
1)
Die Verantwortlichkeit leitender Angestellter einer Gesellschaft (hier Geschäftsführer) ist von der Eintragung im Handelsregister unabhängig.
2)
Die Geschäftsführer einer GmbH können eine Verteilung der Geschäfte nur unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für den gesamten Geschäftsbereich vornehmen.
3)
Auch die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft gehört zu den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlich zwingenden Pflichten, bei deren Erfüllung an die Überwachungspflicht besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013