Norm
StGB §159 Abs3 Fall2Rechtssatz
Bei diesem strafsatzerhöhenden Umstand handelt es sich nicht um eine Erfolgsqualifikation, sondern um eine Deliktsqualifikation, auf die sich der (wenigsten bedingte) Tätervorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) erstrecken muß, mag es sich auch bei den Grundtatbeständen des § 159 StGB um Fahrlässigkeitsdelikte handeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096010Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_004