Norm
StGB §159 Abs3 Fall2Rechtssatz
In der Regel geschieht die (wenn auch fahrlässige) Fortführung eines zahlungsunfähigen Unternehmens in der Hoffnung auf Überwindung der Zahlungsunfähigkeit und Erhaltung des Unternehmens. Im Durchschnittsfall wird zumeist für das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB die Qualifikation nach § 159 Abs 3 zweiter Fall StGB ausscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096048Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_005