RS OGH 1992/6/4 15Os158/91

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Veröffentlicht am 04.06.1992
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Norm

StGB §159 Abs3 Fall2

Rechtssatz

In der Regel geschieht die (wenn auch fahrlässige) Fortführung eines zahlungsunfähigen Unternehmens in der Hoffnung auf Überwindung der Zahlungsunfähigkeit und Erhaltung des Unternehmens. Im Durchschnittsfall wird zumeist für das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB die Qualifikation nach § 159 Abs 3 zweiter Fall StGB ausscheiden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 158/91
    Entscheidungstext OGH 04.06.1992 15 Os 158/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096048

Dokumentnummer

JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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