Norm
StGB §159 Abs3 Fall2Rechtssatz
Diese Qualifikation erfordert, daß die unkontrollierte Fortführung des falliten Unternehmens ursächlich für den Verlust von Arbeitsplätzen war und nicht etwa die Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 159 Abs 1 Z 1 StGB, oder daß ein Verlust von Arbeitsplätzen tatsächlich zur - nicht nur kurzfristigen - Arbeitslosigkeit vieler Menschen führte und solcherart ebenso wie "Forderungsausfälle" der Gläubiger, die etwa die Einstellung deren Unternehmen oder die Aufgabe deren Erwerbes bewirkt hätten, deren Lebensgrundlagen erheblich beeinträchtigte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0096006Dokumentnummer
JJR_19920604_OGH0002_0150OS00158_9100000_003