Norm
StGB §159 Abs3 Satz1Rechtssatz
Den Tatfolgen des Abs 3 erster Satz kommt nur insoweit Bedeutung zu, als das Vorliegen schon einer von ihnen die Deliktsqualifikation herstellt, wobei sich aber - mangels Relevanz - die Lösung der Frage einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzieht, ob diese Qualifikation auch (oder bloß) in Form der anderen Tatfolge verwirklicht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095969Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_013