TE OGH 1986/9/9 10Os46/86

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Veröffentlicht am 09.09.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat am 9.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Felzmann, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz S*** jun wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 13. September 1985, GZ 11 b Vr 393/77-126, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Knob, und des Verteidigers Dr. Lock, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Franz S*** jun - im zweiten Rechtsgang - (zu I.) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, (zu II.) des Vergehens (richtig der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB sowie (zu III.) des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig erkannt.

Darnach hat er als Geschäftsführer der Unternehmen teils des Franz S*** sen und teils der A.M*** GesmbH & Co KG in Retz und an anderen Orten

I. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder die zuvor genannten Unternehmensinhaber, also Dritte, unrechtmäßig zu bereichern, Angehörige nachgenannter Unternehmen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, er und/oder die von ihm Vertretenen seien zahlungsfähig und zahlungswillig, zur Ausfolgung von Waren und zu Dienstleistungen verleitet, welche die betreffenden Unternehmen am Vermögen schädigten, wobei der Schaden insgesamt 637.849,75 S betrug, und zwar

1. gegen Ende März 1976 die W***

G***, Schaden 41.286,08 S;

2. im Jahr 1976 die G*** G*** (nunmehr S***-O***), Schaden 394.375,47 S;

3. gegen Anfang November 1976 die Spedition Felix T***, Schaden

32.464 S;

4.

im November 1976 die Firma L***, Schaden 19.699,20 S; und

5.

im November 1976 die Firma F***, Schaden 150.025 S;

II. fahrlässig

              1.              in der Zeit von 1974 bis zum 31.August 1975 die Zahlungsunfähigkeit der eingangs genannten, von ihm vertretenen Unternehmensinhaber, die Schuldner mehrerer Gläubiger waren, insbesondere dadurch herbeigeführt, daß er leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benutzte; und

              2.              ab dem 31.August 1975 bis zum Ende dieses Jahres in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und ab Ende 1975 in deren Kenntnis die Befriedigung der Gläubiger, und zwar bis zum 13. Juli 1977 des erstbezeichneten sowie bis zum 8.August 1977 des zweitbezeichneten Unternehmensinhabers geschmälert, indem er insbesondere neue Schulden einging, Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte; sowie

III. vom Dezember 1976 bis zum August 1977 vorsätzlich Beiträge von Dienstnehmern der A.M*** GesmbH & Co KG zur Sozialversicherung im Betrag von 63.794,36 S einbehalten und der N*** G*** für Arbeiter und Angestellte als berechtigtem Versicherungsträger vorenthalten.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Mit Bezug auf die Fakten II. 1. und 2. wendet sich der Beschwerdeführer in Ausführung der Mängelrüge (Z 5) gegen jene Urteilsannahmen, wonach für den Niedergang der im Tatzeitraum trotz formeller buchhalterischer Trennung als faktische wirtschaftliche Einheit geführten Unternehmen seines Vaters Franz S*** sen und der A.M*** GesmbH & Co KG, der per 31.August 1975 zu deren Zahlungsunfähigkeit führte, unter anderem das Fehlen eines kaufmännisch durchdachten Unternehmenskonzepts maßgebend war und wonach auch der Weiterführung der Geschäfte nach dem Eintritt der Insolvenz keinerlei Sanierungskonzept zugrundelag, zumal die Entwicklung eines solchen Konzepts schon deshalb auf Schwierigkeiten gestoßen wäre, weil seit dem September 1975 die Buchhaltungsunterlagen nicht mehr aufgebucht wurden und dementsprechend die Buchhaltung über die genaue Lage der bezeichneten Unternehmen keine Übersicht mehr verschaffen konnte. In Ansehung der Buchhaltung für die Firma S*** sen bemängelt er, daß das Erstgericht einerseits darauf bezogene Widersprüche im Gutachten (ON 27) und im Ergänzungsgutachten (ON 77) des Sachverständigen Dkfm Mag P*** unerörtert gelassen und sich anderseits nicht mit seiner Verantwortung auseinandergesetzt habe, wonach eine solche Buchhaltung sehr wohl vorhanden gewesen und erst wegen des Verkaufs der Karteikästchen im Zug des (im Jahr 1977 eröffneten) Konkurses in totale Unordnung geraten sei. Einer Erörterung der damit hervorgehobenen Passagen in den bekämpften Gutachten (S 277, 343/I, 291/II) sowie der (überdies nur unvollständig und nicht in ihrem Zusammenhang) zitierten Angaben des Angeklagten (S 25/III) bedurfte es jedoch schon deswegen nicht, weil das Schöffengericht zum einen ohnehin gar kein völliges Fehlen einer Buchhaltung für die Firma S*** sen, sondern, wie schon erwähnt, bloß für die Zeit ab September 1975 deren Mangelhaftigkeit festgestellt hat (US 14, 31), diese Konstatierung aber weder durch die angeblichen Widersprüche im damit relevierten Befund des Sachverständigen noch durch die in Rede stehende Verantwortung des Beschwerdeführers in Frage gestellt wird, und weil es zum anderen die gerügten Feststellungen über das (auch schon für die Zeit vor dem September 1975 angenommene) Fehlen eines Unternehmenskonzepts (US 10, 27) durchaus nicht aus den erwähnten Buchhaltungsmängeln ableitete, auf die es hier unmißverständlich nur in ihrer hypothetischen Bedeutung als organisatorisches Hindernis hinwies (US 14), sondern augenscheinlich aus der planlosen Geschäftsführung des Angeklagten in ihrer Gesamtheit, die es auf Grund des Sachverständigengutachtens und der Aussage des Zeugen Dkfm B*** in Verbindung mit seinen eigenen Angaben als erwiesen annahm (US 10, 13, 14 f., 27, 31 f.).

Dabei hinwieder hat es den Abschluß eines Kooperationsvertrages durch den Beschwerdeführer mit der Weinhandelsfirma B*** im Jahr 1973, der in der Folge zwar einerseits zu einer Personalkostenersparnis, anderseits jedoch zu einer Umsatzeinbuße führte, ebensowenig übergangen (vgl US 8) wie dessen Behauptung (S 31/III), er habe täglich Besprechungen über die Möglichkeiten einer Umsatzausweitung und über die Ausarbeitung neuer Geschäfte geführt (US 14, 31). Auch das Zustandekommen eines Know-how-Vertrages der Firma M*** mit der Firma A***-W***-GesmbH, der noch im Wirtschaftsjahr 1975 einen außerordentichen Ertrag brachte (US 16), die Verhandlungen des Angeklagten über die Durchführung eines "sich über Jahre hinaus erstreckenden Weingeschäftes" mit der Firma P*** im Frühjahr 1975 (US 12) und die - mangels konkreter Erinnerung allerdings eher vagen (vgl S 61 f./III) - Angaben des Zeugen Dr.P*** (US 28) hat das Erstgericht ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Eine spezielle Erörterung jener Verantwortung des Beschwerdeführers hingegen, wonach er jährlich 100.000 km "von Kunde zu Kunde", wie insbesondere zu Großkunden in die Bundesrepublik Deutschland, gereist sei (S 31/III), war in diesem Zusammenhang entbehrlich, zumal im Urteil gar nicht bezweifelt wird, daß er jedenfalls bestrebt war, "viel einzukaufen und weiterzuverkaufen und den Umsatz zu erhöhen" (US 10).

Die Beschwerde geht aber auch mit der - sowohl im Rahmen der Mängelrüge als auch in Ausführung der Rechtsrüge vertretenen, der Sache nach indessen durchwegs einen Rechtsirrtum (Z 9 lit a) behauptenden - Auffassung fehl, dem Angeklagten werde im Hinblick auf den zuvor erwähnten Kooperationsvertrag mit der Firma B***, auf den Know-how-Vertrag mit der Firma A***-W***, auf die täglichen betriebsinternen Besprechungen sowie auf die unter Einschaltung des Dr.P*** geführten Vertragsverhandlungen mit der Firma P*** zu Unrecht wirtschaftliche Planlosigkeit und damit ein fahrlässiges Handeln im Sinn des § 159 Abs. 1 StGB unterstellt. Denn nach den Urteilsannahmen dienten die solcherart hervorgehobenen unkoordinierten Einzelhandlungen zwar der Umsatzausweitung (US 10, 27), doch beruhten sie keineswegs auf einem längerfristigen Gesamtplan, für dessen Fehlen das Schöffengericht denkfolgerichtig gerade darin ein Indiz erblickte, daß "jeden Tag Konzepte gemacht" werden mußten (US 31); dafür, daß der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers ohnedies ein unternehmerisches Gesamtkonzept zugrundegelegen wäre, können sie demnach mit Fug nicht ins Treffen geführt werden.

"Wie ein solches hätte aussehen müssen", ist der (sachlich die Unmöglichkeit eines derartigen Konzepts behauptenden) Beschwerde (Z 9 lit a) zuwider den Entscheidungsgründen sehr wohl zu entnehmen:

insbesondere hätte es dazu einer Gesamtplanung bedurft, in deren Rahmen Berechnungen über die (nach Lage des Falles schon wegen des hohen Fremdkapitaleinsatzes, dem nennenswerte Eigenmittel nicht gegenüberstanden, überdurchschnittlichen) Kostenbelastungen und, darauf aufbauend, über die Rentabilität der in Aussicht genommenen Geschäfte sowie über die Möglichkeit anzustellen gewesen wären, mit den daraus zu erwartenden Erlösen die bestehenden Verbindlichkeiten abzudecken (US 14, 27, 42); dieses Erfordernis, dem der Angeklagte mit dem bloßen Bemühen, die Umsätze auszuweiten, um Gewinne zu erzielen, wobei er lediglich darauf hoffte, "daß es schon irgendwie weitergehen würde" (US 14), jedenfalls nicht entsprach, wird durch den Beschwerdehinweis darauf, daß in der Weinbranche ein "hohes Maß an Flexibilität" notwendig sei, durchaus nicht in Frage gestellt. Nicht zielführend ist auch der (primär auf dessen Geschäftstätigkeit nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bezogene) Einwand (Z 5), der Beschwerdeführer sei, der Auffassung des Zeugen Dkfm B*** entsprechend, bei der Führung der Geschäfte stets von Optimismus getragen gewesen; denn zum einen wird ein vom Angeklagten zur Schau getragener Optimismus im Urteil ohnehin konstatiert (US 31), wobei eine derartige Einstellung selbst dann, wenn sie echt ist, die Annahme eines fahrlässigen Handelns und insbesondere eine fahrlässige Unkenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit keineswegs ausschließt, und zum anderen steht die damit relevierte Zeugenaussage der Feststellung, daß die vom Beschwerdeführer gezeigte Zuversicht für die Zeit ab Ende 1975 nur "zur Beruhigung Dritter" bestimmt war (US 31), gar nicht entgegen, sodaß sie insoweit nicht besonders erörtert werden mußte. Mit den Hinweisen darauf aber, daß er den Gesamtumsatz der Firma S*** sen in den Jahren 1972 bis 1975 von rund 5 Mio S auf 24,2 Mio S gesteigert habe und daß er bei der Firma M*** im Wirtschaftsjahr 1975/76 gegenüber dem Vorjahr, in dem sie mit einem Verlust von 2,1 Mio S und mit einer buchmäßigen Überschuldung von 4,8 Mio S abgeschlossen hatte (US 11), eine erhebliche Erlössteigerung sowie im Zusammenhang mit Entgeltleistungen aus dem Know-how-Vertrag mit der Firma A***-W*** einen

außerordentlichen Ertrag von 3,9 Mio S erzielt habe (US 16), macht der Angeklagte der Sache nach geltend, er sei zu wirtschaftlichem Optimismus berechtigt gewesen und habe aus diesem Grund nicht fahrlässig gehandelt (Z 9 lit a); auch damit ist er indessen nicht im Recht.

Denn in bezug auf die Firma S*** sen läßt er dabei die durch die Umsatzausweitung entstandene - vor allem durch den dazu benötigten Fremdkapitaleinsatz verursachte und einer rentablen Geschäftsgebarung entgegengestandene - erhöhte Kostenbelastung außer acht, und in Ansehung der Firma M*** übergeht er, daß beide Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, wobei die ins Treffen geführte Ertragssteigerung großteils der Firma S*** sen zufloß, die sie zur Schuldenabtragung verwendete (US 9 f., 13, 16). Indem er sich über diese Urteilsfeststellungen hinwegsetzt, bringt er demnach den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz dargetan werden kann, nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Nicht stichhältig sind ferner jene (im Rahmen der Rechtsrüge erhobenen) Einwände des Beschwerdeführers (Z 9 lit a), mit denen er dem Fahrlässigkeitsvorwurf entgegenhält, er habe bei der Weiterführung der Geschäfte "selbstverständlich" auch Kredite in Anspruch nehmen müssen, die in den Jahren 1974 bis 1976 nicht höher gewesen seien als in den Jahren davor, und er sei außerdem stets durch Bürgen und Banken darin bestärkt worden, diese Kredite aufzunehmen.

Kommt es doch im hier aktuellen Zusammenhang nicht auf die Dringlichkeit des Bedarfs, auf das jährliche Ausmaß einer Kreditbenützung oder auf die Bereitwilligkeit der Geldgeber zur Kreditgewährung, sondern ausschließlich darauf an, ob die Inanspruchnahme von Fremdkapital aus der Sicht des Kreditnehmers dem Grund und der Höhe nach als wirtschaftlich gerechtfertigt erscheint. Das aber hat das Erstgericht im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die unzureichende Eigenkapitalausstattung der Unternehmen, auf deren hohe Zinsenbelastung und schlechten Geschäftserfolg sowie auf die Kurzfristigkeit der zur Verfügung gestandenen Kredite durchaus zutreffend verneint, zumal die zu erwartenden Rückzahlungsmöglicheiten den (insgesamt eingegangenen) Rückzahlungsverpflichtungen (objektiv) in keiner Weise entsprachen und der Angeklagte diese Verpflichtungen auch (subjektiv) keineswegs auf die gegebene finanzielle Situation und die (bei Anwendung gehöriger Sorgfalt zu erwartende) Entwicklung der Unternehmen abstimmte; daß er immer wieder relativ bereitwillige Geldgeber fand, ändert daran ebensowenig wie der Umstand, daß die V*** R*** nach der Aufkündigung des von ihr gewährten Kredits zum 31.Juli (in der Beschwerde irrig: 31.8.) 1975 die Einbringung ihrer Forderungen im Hinblick auf die vorhanden gewesenen Sicherstellungen nicht sofort zügig betrieb (US 11).

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Beschwerde (Z 9 lit a) insoweit mit der urteilsfremden Behauptung, diese Kreditaufkündigung sei "lediglich formal" erfolgt und der Beschwerdeführer habe nichtsdestoweniger mit Zustimmung der Bank ungehindert weiterhin Kredit benutzen dürfen. Denn das Schöffengericht hat demgegenüber ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß die in Rede stehende Kündigung durchaus ernst gemeint war und auch vom Angeklagten so verstanden wurde (US 11, 29 f.); mit seiner in der Mängelrüge (Z 5) relevierten Verantwortung dahin, daß der Kreditrahmen immer wieder mit Zustimmung der Bank überzogen wurde (S 24/III), mußte es sich dabei nicht auseinandersetzen, weil sich jene Bekundungen lediglich auf das Jahr 1974 bezogen.

Desgleichen vermag der Beschwerdeführer in bezug auf die Annahme, daß die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmensinhaber per 31. August 1975 eintrat, mit seinen Hinweisen darauf, daß der Geschäftsgang beider Unternehmen nach diesem Zeitpunkt voll aufrechterhalten blieb (US 13 ff.), daß es in der Folge zu einer erheblichen Verringerung des Schuldenstandes kam (US 13 f., 16) und daß bis zum Dezember 1976 sämtliche laufenden Exekutionen durch Zahlung beendet wurden (US 15 f.), einen Rechtsirrtum (Z 9 lit a) nicht aufzuzeigen.

Eine Zahlungsunfähigkeit im Sinn des § 159 StGB setzt nämlich nicht voraus, daß der Schuldner seine Zahlungen zur Gänze einstellt; sie liegt vielmehr schon dann vor, wenn er - wie das Erstgericht im vorliegenden Fall auf ausreichender und mängelfreier Feststellungsgrundlage als erwiesen annahm - mangels flüssiger Mittel nicht imstande ist, alle seine fälligen Verbindlichkeiten bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung binnen angemessener Frist voll zu erfüllen (vgl ÖJZ-LSK 1977/316 uva). Besonderer Konstatierungen über die Höhe der exekutiv betriebenen Forderungen aber sowie darüber, welche Schulden speziell von der Firma S*** sen beglichen wurden, bedurfte es im gegebenen Zusammenhang nicht. Eine - entgegen den Beschwerdebehauptungen auch nicht aus dem Sachverständigengutachten (S 315/I) ableitbare - Feststellung dahin indessen, daß auch die laufenden Abgabenschulden bezahlt worden seien, hätte im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte ganz im Gegenteil umfangreiche Abgabenhinterziehungen zuschulden kommen ließ (US 6, 16 sowie 11 b Vr 487/78 des Kreisgerichtes Korneuburg), gar nicht getroffen werden können.

Die Konstatierung schließlich, daß dem Beschwerdeführer zu Ende des Jahres 1975 jene Tatumstände bewußt waren, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmensinhaber ergab (S 11 f.), hat das Schöffengericht keineswegs primär aus einer Mitteilung des Sachverständigen darüber abgeleitet, daß ersterer ihm gegenüber "den Zeitpunkt des Eintritts und die Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit 1975 akzeptiert" habe (S 303/II), sondern vielmehr auf sein Zugeständnis in der Hauptverhandlung gestützt, wonach zu dieser Zeit nicht mehr genug flüssige Mittel vorhanden waren, um alle laufenden Verbindlichkeiten abdecken zu können (S 29, 30/III); damit, daß der (formell auch insoweit nicht geständige) Angeklagte dabei sein zuvor erwähntes, seinerzeit gegenüber dem Sachverständigen abgelegtes "Geständnis" abschwächte (S 31/III), hat es sich ohnedies ausdrücklich auseinandergesetzt (US 30 f.). Verfehlt ist ferner die Beschwerdeauffassung (Z 9 lit a), daß durch die Betriebsfortführung nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit "zum Nachteil alter bzw neuer Gläubiger keine Änderung" eingetreten sei, weil dadurch der Schuldenstand bis zur Konkurseröffnung sogar verringert wurde (US 13 f., 32). Eine Gläubigerbenachteiligung tritt nämlich nicht nur dann ein, wenn die Weiterführung der Geschäfte insgesamt zu einer Verschlechterung der Vermögenslage des Gemeinschuldners führt, sondern auch in jenen Fällen, in denen (wie hier) durch willkürliche Zahlungen an einzelne Gläubiger oder durch das Eingehen neuer Schulden der allen Gläubigern gemeinsame Befriedigungsfonds verändert wird (vgl ÖJZ-LSK 1976/147 uva); gerade das aber hat das Erstgericht im vorliegenden Fall als erwiesen angenommen (US 14, 33). Aus dieser rechtlichen Überlegung folgt aber auch, daß jene in der Nichtigkeitsbeschwerde (Z 5) als "nicht erklärlich" bezeichnete Feststellung, wonach die der Firma M*** aus dem Zufluß von Erträgen an die Firma S*** sen entstandene Forderung gegen letztere uneinbringlich war (US 16), keine entscheidende Tatsache betrifft, ganz abgesehen davon, daß sich die vom Beschwerdeführer vermißte Begründung für diese Konstatierung aus den umfangreichen Urteilsausführungen zur wirtschaftlichen Situation der Firma S*** sen ohnehin ergibt und daß insbesondere nicht zu erkennen ist, was der Umstand, daß das Liegenschaftsareal der Firma M*** (und nicht etwa der Firma S*** sen) seiner Ansicht nach stark unterbewertet wurde, an der Uneinbringlichkeit der erwähnten Forderung ändern sollte.

Das an die Rechtsrüge gegen den Schuldspruch wegen Betruges anknüpfende Beschwerdevorbringen dagegen, daß "das oben Angeführte ... vollinhaltlich auch für die Kridafakten" gelte, ist - wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei - mangels jeglicher Substantiierung in Ansehung der Tatbestände nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB einer argumentationsbezogenen Erörterung von vornherein nicht zugänglich.

Zu den Betrugs-Fakten I. 1. bis 5. bekämpft der Beschwerdeführer mit der Mängelrüge (Z 5) vorerst eine vermeintlich "in der rechtlichen Beurteilung ... getroffene Feststellung" dahin, "daß die übliche Umlaufgeschwindigkeit der vom Getäuschten eingesetzten Betriebsmittel beträchtlich überstiegen wurde"; eine solche Konstatierung ist aber dem Urteil in Wahrheit gar nicht zu entnehmen. Das Erstgericht hat nämlich mit der gerügten Passage (US 46) ausschließlich in rechtlicher Hinsicht, also ganz allgemein und ohne aktuellen Bezug zum hier zu beurteilenden Sachverhalt, darauf hingewiesen, daß nach herrschender Judikatur (SSt 30/15) ein Vermögensschaden beim Betrug über jene Fälle, in denen die vom Täter zugesicherte Gegenleistung für einen herausgelockten Vermögenswert nicht termingerecht oder doch immerhin innerhalb eines den Regeln des redlichen Verkehrs entsprechenden Zeitraums erbracht wird, sondern vielmehr als in zeitlich unbestimmte Ferne entrückt erscheint und deshalb bei einer auf Wahrheit bedachten Buchführung als dubios abgesetzt werden müßte, hinaus auch dann eintritt, wenn die Erfüllung zumindest so spät erfolgt, daß die übliche Umlaufgeschwindigkeit der vom Getäuschten eingesetzten Betriebsmittel erheblich beeinträchtigt wird (idS auch SSt 46/8, EvBl 1974/303 ua); in bezug auf die dem Angeklagten zur Last fallenden konkreten Betrugsfakten dagegen hat es in Ansehung seines Schädigungsvorsatzes sowie des Schadenseintritts ohnedies zu jedem Fall ausdrücklich festgestellt, daß er von vornherein gar nicht daran dachte, sich an irgendein vereinbartes Zahlungsziel zu halten, sondern jeweils bezweckte, die von ihm zugesicherten Gegenleistungen in eine unbestimmte und unbestimmbare Ferne zu entrücken, sowie ferner, daß die inkriminierten Schadensbeträge tatsächlich nach wie vor unberichtigt aushaften (US 18/36, 19 f./37 f., 20 f./39, 21 f./40, 22 f./41). Der zuvor relevierte Vorwurf eines Begründungsmangels geht daher vollends ins Leere.

Der dargelegten Rechtsansicht des Schöffengerichts aber ist - der Beschwerdeauffassung zuwider - durchaus beizupflichten; dementsprechend waren zum einen Konstatierungen über die übliche Umlaufgeschwindigkeit der von den Getäuschten eingesetzten Betriebsmittel entbehrlich, und zum anderen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer allenfalls vor hatte, die betreffenden Forderungen irgendwann einmal zu befriedigen (Z 9 lit a).

Formelle Begründungsmängel des Urteils (Z 5) in Ansehung jener insoweit maßgebenden Feststellung, wonach er zwar eine Schädigung der Gläubiger nicht direkt in der Form bezweckte, daß er deren Forderungen überhaupt nicht erfüllen werde, wonach er indessen eine Schadenszufügung insofern ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, als er die von ihm zu erbringende Gegenleistung in eine zeitlich unbestimmte Ferne entrückte sowie solcherart auf dem Rücken der Gläubiger spekulierte (US 17, 36, 38, 39, 40, 41), vermag er mit der Beschwerde nicht aufzuzeigen; mit seinen Gegenargumenten - wie insbesondere mit der Behauptung, er habe nach dem normalen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen Vermögenszuwachs zu erwarten gehabt und darauf vertraut, daß kein Schaden eintreten werde, sodaß er höchstens den Abschluß riskanter Geschäfte aus sachlich unbegründetem wirtschaftlichem Optimismus als bewußte Fahrlässigkeit zu verantworten habe - ficht er nur im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

Soweit er jedoch die in Rede stehenden Konstatierungen übergeht, indem er entweder ohne die nach dem Gesagten erforderliche Differenzierung davon ausgeht, daß er die Absicht gehabt habe, "die Schulden zu begleichen" und "die Geschädigten schadlos zu halten, ... wenn er wieder über Geld verfüge", oder darüber hinausgehend sogar auf die urteilsfremde Annahme abstellt, daß er den Berechtigten die ihnen zugesicherten Leistungen bereits "nach Eingang der nächsten Zahlungen" habe erbringen wollen, führt er auch die einen Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz seinerseits bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gesetzmäßig aus. Sowohl in tatsächlicher (Z 5) als auch in rechtlicher Hinsicht (Z 9 lit a) völlig verfehlt schließlich ist die Beschwerdeansicht, daß der Angeklagte in den ihm angelasteten Betrugsfällen nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt habe, weil er "auch im Jahr 1976 ... wesentliche Schulden berichtigte"; ist doch in keine Richtung hin zu erkennen, inwiefern das Herauslocken von Waren und Dienstleistungen in bestimmten Fällen deshalb, weil im gleichen Zeitraum andere Verbindlichkeiten beglichen wurden, nicht mit einem auf eine Vermögensvermehrung gerichteten Vorsatz des Täters verbunden gewesen sein sollte.

Abermals nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sind des weiteren jene Rechtsrügen (Z 9 lit a), mit denen der Beschwerdeführer dem ihm zur Last fallenden Täuschungsvorwurf entgegenhält, er habe sich zur Zeit der Tathandlungen zumindest subjektiv in einer "momentanen teilweisen" Zahlungsunfähigkeit befunden und er sei beim Abschluß der betreffenden Geschäfte nicht verpflichtet gewesen, jeweils "auf die gegebene schlechte Geschäftslage bzw Situation im Betrieb hinzuweisen". Denn nach den Urteilsfeststellungen war ihm zum einen das Vorliegen der endgültigen Zahlungsunfähigkeit zu den Tatzeiten bereits längst zum Bewußtsein gekommen und ist er zum anderen mit den inkriminierten Täuschungshandlungen, speziell in bezug auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungskonditionen, über ein bloß passives Verhalten unzweifelhaft hinausgegangen.

In Ansehung des Faktums I. 2. wendet sich der Angeklagte im besonderen dagegen, daß ihm im Urteil als Täuschung vor allem vorgeworfen werde, er habe sich als alleiniger Unternehmensinhaber ausgegeben und erklärt, mit seinem gesamten Vermögen für die Forderungen der G*** G*** zu haften: da er sich gegenüber den ausscheidenden Gesellschaftern der Firma M*** tatsächlich zur Schad- und Klagloshaltung hinsichtlich der aushaftenden Kredite verpflichtet habe, sei diese Erklärung nicht unrichtig gewesen (Z 5). Zu der solcherart relevierten Erklärung hat aber das Erstgericht - abgesehen davon, daß sie sehr wohl unrichtig war, weil der Beschwerdeführer nicht alleiniger Unternehmensinhaber gewesen ist und sich seine (bereits am 31.August 1974 eingegangene) Verpflichtung, die seinerzeit aus der Firma M*** ausgeschiedenen Gesellschafter schad- und klaglos zu halten, nur auf deren Inanspruchnahme aus Bürgschaften für bis dahin schon aufgenommene Kredite bezogen hat (US 9) - ausdrücklich festgestellt, daß er sie erst am 4.April 1977, und zwar anläßlich seines Ansinnens an den Lieferanten, die nicht eingelösten Wechsel zu avalieren, also längst nach dem Herauslocken der hier aktuellen Lieferungen im Jahr 1976, abgab; die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Täuschungshandlung dagegen erblickte es in seiner Vorspiegelung, die mit dreimonatigem Zahlungsziel hingegebenen Wechsel fristgerecht einlösen zu wollen, sowie zahlungsfähig und zahlungswillig zu sein (US 19 f., 37 f.). Auch diese Mängelrüge geht daher fehl.

Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung zum Faktum I. 5., das Erstgericht habe sich bei der Annahme einer Täuschung des Karl G*** nicht mit dem aus der Verantwortung des Angeklagten (S 43/III) abzuleitenden Umstand auseinandergesetzt, daß dieser zu dem Genannten in freundschaftlichen Beziehungen gestanden sei und letzterer daher ohnehin "über die schlechte Firmensituation" und "über die finanziellen Schwierigkeiten" des Beschwerdeführers "bestens Bescheid gewußt" habe. Denn das Schöffengericht hat die guten persönlichen Beziehungen des Angeklagten zu Karl G*** keineswegs übersehen, im hier aktuellen Fall jedoch eine Täuschung zwar nicht über die allgemeine finanzielle Situation der Unternehmen, wohl aber in bezug auf die Zusicherung der konkreten Zahlung festgestellt und die (ungeachtet des Sonderwissens des Lieferanten angenommene) Täuschungsmöglichkeit sowie den Täuschungserfolg durchaus denkfolgerichtig gerade damit begründet, daß letzterer dem Beschwerdeführer eben wegen seines guten persönlichen Verhältnisses zu ihm vertraute (US 22). Soweit der Angeklagte schließlich den Schuldspruch zum Faktum III. mit Bezug darauf bekämpft, daß er nicht den Vorsatz genabt habe, die N*** G*** zu

schädigen (sachlich Z 9 lit a), genügt der Hinweis darauf, daß zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 114 ASVG ein Schädigungsvorsatz des Täters nicht erforderlich ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten wegen der ihm nach dem angefochtenen Urteil zur Last fallenden Straftaten und wegen der Vergehen der (in der Zeit vom Mai 1976 bis zum September 1977 durch das Beiseiteschaffen und Veräußern von gepfändeten Sachen, und zwar eines LKWs, eines PKWs, mehrerer Büromaschinen und Büromöbel sowie von insgesamt 286.320 l Wein, verübten) Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des (im Jahr 1977 begangenen) Einbehaltens und Vorenthaltens von (weiteren) Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (im Betrag von rund 16.000 S) nach § 114 ASVG gemäß §§ 28 Abs. 1, 147 Abs. 3 StGB zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe.

Dabei wertete es sein reumütiges Geständnis zum Faktum III. (§ 114 ASVG) und seinen teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und deren Wiederholung innerhalb eines längeren Zeitraums sowie die große Schadenshöhe beim Betrug hingegen als erschwerend; besondere Gründe für die Gewährung bedingter Strafnachsicht fand es nicht. Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung und die Anwendung des § 43 Abs. 2 StGB anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.

Zwar ist dem Berufungswerber im Hinblick auf die mittlerweilige Tilgung seiner Vorstrafen nach § 45 Abs. 1 lit b WeinG sowie nach § 33 Abs. 1 und § 13, §§ 33 Abs. 2 lit b, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit c FinStrG, die er in den Jahren 1974 und 1979 erlitten hatte, seine nunmehrige Unbescholtenheit und sein - wenngleich nicht seit den hier zu bestrafenden Taten, aber doch seit der Begehung der Finanzvergehen anzunehmendes - Wohlverhalten seit längerer Zeit zusätzlich als mildernd zugutezuhalten; denn der gegen ihn erhobene Vorwurf eines in der Zwischenzeit durch das Versetzen von "gewöhnlichen" Weinen mit Diäthylenglykol und den Verkauf dieser Produkte als Prädikatsweine begangenen weiteren schweren Betruges ist noch nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Schuldspruchs und sein darauf bezogenes, nicht weiter substantiiertes Zugeständnis im vorliegenden Verfahren allein reicht insoweit für einen gesetzlichen Nachweis seiner Schuld (Art 6 Abs. 2 MRK) in Ansehung einer (zum Ausschluß des Milderungsgrundes nach § 34 Z 18 StGB vorauszusetzenden) strafbaren Handlung nicht aus. Desgleichen ist bei der Strafbemessung gewiß mitzuberücksichtigen, daß der endgültige Zusammenbruch beider Unternehmen letzten Endes durch falsche Presseberichte ausgelöst wurde (US 10 f.).

Die übrigen Argumente des Angeklagten für eine Strafherabsetzung indessen sind nicht stichhältig.

Dem Umstand, daß er bei seinen betrügerischen Spekulationen auf dem Rücken der Gläubiger bereit war, im Fall eines positiven Geschäftsganges die herausgelockten Waren und Dienstleistungen zu bezahlen, kommt kein Milderungswert zu. Gleiches gilt dafür, daß vom Sachverständigen ein besonderer Privataufwand seinerseits nicht in Erfahrung gebracht werden konnte (S 317, 349, 351/I) und daß er sich durch die Kreditgewährung seitens der Banken sowie durch die schon im Jahr 1974 ausgeschiedenen Gesellschafter in der Art seiner Geschäftsführung bestärkt fühlte; konnte er doch bei letztlich Außenstehenden keineswegs jenen Einblick in seine Unternehmensgebarung voraussetzen, den er selbst hatte und der dem Fahrlässigkeitsvorwurf zugrunde liegt.

Ebenso wäre es deliktsbezogen völlig verfehlt, dem Berufungswerber mit Bezug auf die "gewaltige Umsatzsteigerung", die eine noch weitergehende Aufblähung des kostenaufwendigen Fremdkapital-Volumens mit sich brachte, sodaß gerade sie wesentlich zum Zusammenbruch der Unternehmen beitrug, sowie auf einzelne Geschäftsfälle allein eine als mildernd wirkende "teilweise erfolgreiche Arbeit" zuzubilligen. Eine Bedachtnahme auf die seinerzeit nach dem Finanzstrafgesetz über ihn verhängten Sanktionen im vorliegenden Verfahren nach §§ 31, 40 StGB aber kam nach § 22 Abs. 1 FinStrG nicht in Betracht, und auch die mittlerweilige Bezahlung der ihm dort auferlegten Geld- und Wertersatzstrafe kann hier nicht als Milderungsgrund ins Treffen geführt werden. Alles in allem hat das Schöffengericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe trotz der aufgezeigten Notwendigkeit einer Korrektur der Zumessungsgründe insbesondere im Hinblick auf die Höhe des Betrugsschaden von mehr als 600.000 S und des Kridaschadens von rund 15 Mio S (S 323, 325, 351/I) sowie auf das Beiseiteschaffen beträchtlicher Vermögenswerte im Stadium der Exekution innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren reichenden Rahmens (§ 147 Abs. 3 StGB) nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) mit der ohnehin nahe der Untergrenze gelegenen Dauer von eineinhalb Jahren durchaus nicht zu streng ausgemessen.

Aus den dargelegten Erwägungen ist dem Erstgericht aber ungeachtet des langen Zurückliegens der hier zu beurteilenden Straftaten und der nunmehrigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie des Umstands, daß er mittlerweile in einem anderen Verfahren im Weg einer knapp vierzehnmonatigen Untersuchungshaft das Übel des Freiheitsentzuges verspürt hat, auch darin beizupflichten, daß - insbesondere mit Rücksicht auf seine gravierenden Umtriebe zur Vollstreckungsvereitelung mit hohem Schaden und auf seine späteren Malversationen im Weinhandel, die er im vorliegenden Verfahren zugegeben hat und deren strafrechtliche Beurteilung im hier aktuellen Zusammenhang nicht von Bedeutung ist - besondere Gründe im Sinn des § 43 Abs. 2 StGB, aus denen Gewähr dafür geboten wäre, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, nicht zu erkennen sind. Auch für die Gewährung bedingter Strafnachsicht ist demnach kein Raum.

Der Berufung mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E09449

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00046.86.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19860909_OGH0002_0100OS00046_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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