Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft gehört zur H Unternehmensgruppe, die im Streitzeitraum im pharmazeutischen Großhandel sowie im so genannten Depotgeschäft tätig gewesen ist. Sie ist Rechtsnachfolgerin der P AG, die im Streitzeitraum zu ca 70 % im Besitz der Beschwerdeführerin gestanden ist. In Streit steht im Wesentlichen die Bewertung von Beteiligungen der P AG an der S GmbH und die Leistung eines Gesellschafterzuschusses an die DP GmbH. Der Sachverhalt gleicht dab... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft gehört zur H. Unternehmensgruppe, die im Streitzeitraum im pharmazeutischen Großhandel sowie im so genannten Depotgeschäft tätig gewesen ist. In Streit steht im Wesentlichen die Bewertung von Beteiligungen an der P. AG und der M. GmbH. In den Jahren 1992 und 1993 wurde bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Prüfung hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1991 vorgenommen, wobei insbesondere die steuerrechtlichen Folgen von Zuschüssen der B... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §65 Abs1;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Die Methode, nach dem Bewertungsstichtag gelegene Umstände zu berücksichtigen, widerspricht dem Gesetz (Hinweis 28.11.2001, 99/13/0254). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:1999130250.X02 Im RIS seit 03.04.2002 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §65 Abs1;EStG 1988 §6;
Rechtssatz: Die Methode, den Ertragswert des Unternehmens auf der Grundlage nach dem Bewertungsstichtag erzielter Betriebsergebnisse zu berechnen, widerspricht dem Gesetz. Sachverhalte, die sich erst nach dem Bewertungsstichtag ereignet haben, können zur Berechnung eines Wertes zu diesem Tag grundsätzlich nicht h... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile an der Beschwerdeführerin - einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft - nach § 13 Abs. 2 zweiter Satz BewG zum 1. Jänner 1989 strittig. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legten ihrer Wertermittlung das sogenannte Wiener Verfahren 1989, das im Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Dezember 1989, Zl. 08 1031/2-IV/8/89, abgedruckt im AÖFV Nr. 4/1990, dargestellt ist, zugrunde. Seitens d... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §10;BewG 1955 §13 Abs2;BewG 1955 §65 Abs1;
Rechtssatz: Das "Wiener Verfahren 1989" stellt eine zwar nicht verbindliche, aber doch geeignete Grundlage für die schätzungsweise Ermittlung des gemeinen Wertes iSd § 13 Abs 2 zweiter Satz BewG unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten dar (Hinweis E 25.4.1996, 95/16/0011; E 25.6.1997, 95/15/0017). ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner der Jahre 1986 und 1987 sowie Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1986 und dem 1. Jänner 1987 statt und änderte diese Bescheide im Sinne des Berufungsbegehrens ab. Die Berufung der mitbeteiligten Partei hatte im schließlich aufrecht erhaltenen Umfang geltend gemacht, daß... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §6 Abs1;BewG 1955 §64 Abs1;BewG 1955 §65 Abs1;
Rechtssatz: Einer Berücksichtigung der Lohnnebenkosten als Schuldpost steht auch unter dem Aspekt des Akzessorietätscharakters dieser Lasten das durch § 65 Abs 1 BewG 1955 normierte Stichtagsprinzip unüberwindbar entgegen. Dürfen gemäß § 6 Abs 1 BewG 1955 selbst solche Lasten nicht als Schuldpost berücksichtigt werden, deren E... mehr lesen...
An die beschwerdeführende GmbH, die ihren Sitz (Geschäftsleitung) im Inland hat und unter anderem die Planung, Lieferung, Errichtung und Finanzierung von Industrieanlagen zum Geschäftsgegenstand hat, erging zunächst ein vorläufiger Bescheid über den Einheitswert, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1984. In der Bescheidbegründung ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin, den Posten "Rückstellungen für Projektkosten" näher zu erläutern. Diesem Er... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §6;BewG 1955 §64 Abs1;BewG 1955 §65 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 379;
Rechtssatz: Bei der Einheitsbewertung sind nur Schulden zu berücksichtigen, mit deren Geltendmachung der Schuldner ernsthaft rechnen muß (Hinweis E 19.9.1989, 88/14/0173). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1990:1989130282.X02 ... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §6;BewG 1955 §64 Abs1;BewG 1955 §65 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 379;
Rechtssatz: Garantierückstellungen für Gewährleistungsansprüche, die möglicherweise in der Zukunft erhoben werden, sind aufschiebend bedingte Lasten, deren Entstehung von einem ungewissen künftigen Ereignis, nämlich dem Auftreten eines Schadens im Verlauf der Gewährleistungsf... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §65 Abs1;
Rechtssatz: Gem § 65 Abs 1 BewG sind für den Bestand und die Bewertung die Verhältnisse im Feststellungzeitpunkt maßgebend (Stichtagsprinzip). Die Erwartung der künftigen Entwicklung der Geschäftslage hat bei der Ermittlung des Vermögens - anders als etwa bei der Bewertung von Anteilsrechten gem § 13 Abs 2 BewG - außer Betracht zu bleiben. ... mehr lesen...
Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin ihren Jahresabschluß jeweils zum Ende des Kalenderjahres erstellt und daß in ihrem Jahresabschluß zum 31. Dezember 1977 Rückstellungen für Pensionsanwartschaften in der Höhe von S 183,942.966,-- enthalten waren. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ausschließlich die Frage strittig, ob diese Rückstellungen bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens der Beschwerdeführerin zum 1. Jänner 1978 als Schuldpost abzuziehen w... mehr lesen...
Index: Bewertungsrecht32/08 Sonstiges Steuerrecht33 Bewertungsrecht
Norm: AbgÄG 02te 1977 Abschn4 Art1 Z2AbgÄG 02te 1977 Abschn4 Art2BewG 1955 §20 Abs2BewG 1955 §21 Abs4BewG 1955 §22 Abs2BewG 1955 §65 Abs1 idF 1955/645
Rechtssatz: Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Feststellungszeitpunkt und dem Bewertungsstichtag, wenn diese nach der Regel des § 65 Abs 1 BewG auch grundsätzlich zusammenfallen. Feststellungszei... mehr lesen...
Die beschränkt vermögensteuerpflichtige Beschwerdeführerin ist eine nach liechtensteinischem Recht errichtete Anstalt und an einem österreichischen Unternehmen mit einer Kapitaleinlage als "echter" stiller Gesellschafter beteiligt. Bei der Festsetzung der Vermögensteuer und des Erbschaftsteueräquivalentes zu den Stichtagen 1. Jänner 1963, 1. Jänner 1964, 1. Jänner 1965 und 1. Jänner 1966 unterzog das Finanzamt nicht nur den Wert der Einlage der Besteuerung, sondern es behandelte ... mehr lesen...