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BewertungsrechtNorm
AbgÄG 02te 1977 Abschn4 Art1 Z2Rechtssatz
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem Feststellungszeitpunkt und dem Bewertungsstichtag, wenn diese nach der Regel des § 65 Abs 1 BewG auch grundsätzlich zusammenfallen. Feststellungszeitpunkt ist bei einer Hauptfeststellung gemäß § 20 Abs 2 BewG genau so wie gemäß § 21 Abs 4 BewG und § 22 Abs 2 BewG in den Fällen der Fortschreibung und der Nachfeststellung IMMER der Beginn des Kalenderjahres.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984130018.X01Im RIS seit
09.10.2019Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019