RS Vwgh 1990/6/20 89/13/0282

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §6;
BewG 1955 §64 Abs1;
BewG 1955 §65 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 379;

Rechtssatz

Garantierückstellungen für Gewährleistungsansprüche, die möglicherweise in der Zukunft erhoben werden, sind aufschiebend bedingte Lasten, deren Entstehung von einem ungewissen künftigen Ereignis, nämlich dem Auftreten eines Schadens im Verlauf der Gewährleistungsfrist, abhängt, und können daher nicht als Schuldpost angesetzt werden (Hinweis E 24.10.1952, 850/50, VwSlg 649 F/1952).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130282.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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