RS Vwgh 1993/9/15 91/13/0122

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §6 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
BewG 1955 §65 Abs1;

Rechtssatz

Einer Berücksichtigung der Lohnnebenkosten als Schuldpost steht auch unter dem Aspekt des Akzessorietätscharakters dieser Lasten das durch § 65 Abs 1 BewG 1955 normierte Stichtagsprinzip unüberwindbar entgegen. Dürfen gemäß § 6 Abs 1 BewG 1955 selbst solche Lasten nicht als Schuldpost berücksichtigt werden, deren Entstehung an den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung geknüpft ist, so kommt erst recht die Berücksichtigung noch nicht entstandener und in ihrem Entstehen im einzelnen völlig ungewisser Lasten bewertungsrechtlich nicht in Betracht. Um solche ungewisse Lasten handelt es sich bei den Lohnnebenkosten nämlich deswegen, weil der rechtliche Bestand des Urlaubsanspruches des einzelnen Arbeitnehmers wegen der Ungewißheit des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zum Stichtag keine Gewähr dafür bietet, daß die zeitnah erst an den Verbrauch des Urlaubes geknüpften Lohnnebenkosten tatsächlich entstehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130122.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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