Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §6 Abs1;Rechtssatz
Einer Berücksichtigung der Lohnnebenkosten als Schuldpost steht auch unter dem Aspekt des Akzessorietätscharakters dieser Lasten das durch § 65 Abs 1 BewG 1955 normierte Stichtagsprinzip unüberwindbar entgegen. Dürfen gemäß § 6 Abs 1 BewG 1955 selbst solche Lasten nicht als Schuldpost berücksichtigt werden, deren Entstehung an den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung geknüpft ist, so kommt erst recht die Berücksichtigung noch nicht entstandener und in ihrem Entstehen im einzelnen völlig ungewisser Lasten bewertungsrechtlich nicht in Betracht. Um solche ungewisse Lasten handelt es sich bei den Lohnnebenkosten nämlich deswegen, weil der rechtliche Bestand des Urlaubsanspruches des einzelnen Arbeitnehmers wegen der Ungewißheit des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zum Stichtag keine Gewähr dafür bietet, daß die zeitnah erst an den Verbrauch des Urlaubes geknüpften Lohnnebenkosten tatsächlich entstehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130122.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009