Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Univ. Prof. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Ulrike H*****, Selbständige, *****, vertreten durch Mag. Günter... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Dip.Ing. Wolfang V*****, ein Dienstnehmer der Beklagten, verursachte am 9. 7. 1994 um ca 1.00 Uhr in Graz, G*****straße *****, mit seinem bei der Klägerin kaskoversicherten Privat-PKW VW Vento, Kennzeichen *****, einen Unfall, bei dem der PKW beschädigt wurde. Die Klägerin erbrachte im Rahmen eines Kaskoversicherungsvertrages an Dipl.Ing. V***** Versicherungsleistungen in Höhe von S 109.250,--. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage von der Bekla... mehr lesen...
Begründung: Die in Völkermarkt wohnhafte Klägerin ist bei der beklagten Partei als Vertragslehrerin beschäftigt. Sie wurde erstmals am 26. Februar 1986 für die Dauer des Bedarfes als sogenannte "Springerin" zur Vertretung bzw vorübergehenden Verwendung im örtlichen Verwaltungsbereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen in Kärnten angestellt. Bis zum Ende dieses befristeten Dienstverhältnisses am 3.Juli 1986 versah sie ihren Dienst in verschiedenen Volks- und Sonderschulen in Sch... mehr lesen...
Begründung: Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihr vom Obereinigungsamt im Jahr 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG 1025; 14 Ob A 501/87, 14 Ob A 502/87 und 9 Ob A 504/87). Die Antragsgegnerin ist gemäß § 7 ArbVG eine kollektivvertragsfä... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 24.387,-- sA als Ersatz für eine erbrachte Leistung aus der Kaskoversicherung. Die Versicherungsnehmerin der klagenden Partei, Ing. Alfonsie G***, habe ihren Privat-PKW am 7. März 1986 im Zuge einer von der beklagten Partei genehmigten Dienstfahrt vor dem Haus Graz, Karmeliterplatz 3, das im Eigentum der beklagten Partei stehe, abgestellt, wo der PKW durch e... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014GehG §20
Rechtssatz: Für eine Konstruktion eines dem Geschäftsbesorgungsvertrag ähnlichen Vertrages neben dem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis besteht kein Raum. Entscheidungstexte 9 ObA 502/88 Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 502/88 Veröff: JBl 1989,734 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: GehG §20
Rechtssatz: Eine Prüfung der Frage, ob dem Beamten ein Aufwandsersatz nach § 20 GehG gebührt hätte, ist den ordentlichen Gerichten, die insoweit nicht dazu berufen sind, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen, jedenfalls versagt. Entscheidungstexte 9 ObA 5/88 Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 5/88 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014GehG §20
Rechtssatz: Beamte des Bundes haben keinen aus dem in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse" abgeleiteten privatrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz. Entscheidungstexte 9 ObA 502/88 Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 502/88 Veröff: JBl 1989,734 = Arb 10749 ... mehr lesen...
Norm: ASGG §51 Abs1GehG §20
Rechtssatz: Die Aufwandsentschädigung nach § 20 GehG zählt zu den Nebengebühren deren Einforderung auf dem Zivilrechtsweg nicht zulässig ist (§§ 1 ff DRVG; VfGHSlg 9045). Die ordentlichen Gerichte sind insoweit nicht dazu berufen, die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden zu überprüfen. Entscheidungstexte 9 ObA 502/88 Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA ... mehr lesen...
Begründung: Die antragstellende Partei (richtig: Ö*** G*** FÜR D*** G*** Ö*** D*** !Floretta-Strasser, ArbVG 1025 ) ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihr vom Obereinigungsamt im Jahr 1957 zuerkannt; diese Zuerkennung gilt gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (siehe 14 Ob A 501/87 und 14 Ob A 502/87). Die Antragsgegnerin ist gemäß § 7 ArbVG ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014GehG §20
Rechtssatz: Dem Dienstgeber ist der Schaden aus der Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den Dienstnehmer nur zuzurechnen, wenn letzterem Aufgaben übertragen wurden, deren Erfüllung ohne Kraftfahrzeug nicht möglich oder zumutbar ist, der Schaden in Erfüllung dieser Aufgaben eingetreten ist und sich der Dienstgeber mangels Beistellung eines Kraftfahrzeuges das eigene Unfallrisiko erspart hat. Auf diesen Vorteil is... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014GehG §20
Rechtssatz: Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf Unfallschäden und nicht auf bloße mit dem Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängende Pannen. Derartige Aufwendungen sind durch das Kilometergeld gedeckt. Entscheidungstexte 9 ObA 504/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 504/87 Veröff: JBl 1988,331 = EvBl 1988/106 S 501 = Arb 10664 = SZ 61/45 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014GehG §20
Rechtssatz: Der Ersatzanspruch eines Vertragsbediensteten aus der Risikohaftung bei Tätigkeit in fremden Interesse ist entweder so wie bei allen privatrechtlichen Dienstverhältnissen analog § 1014 ABGB oder aus einer (weiten) Auslegung des § 20 Abs 1 GehG abzuleiten. Daß ein solcher Anspruch überhaupt nicht besteht, ergibt sich aus § 20 GehG nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014GehG §20RGV §10
Rechtssatz: Die Zustimmung des Dienstgebers zur Verwendung des Kraftfahrzeuges bildet für sich allein noch keinen Haftungsgrund, da sie in der Regel nur in bezug auf allfällig höhere Ansprüche des Bediensteten auf Reisekostenvergütung erfolgt. Entscheidungstexte 9 ObA 504/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 504/87 Veröff: JBl 1988,331 = Ev... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014GehG §20RGV §10
Rechtssatz: Ein Dienstinteresse bei Benützung eines beamteneigenen Kraftfahrzeuges wird dann vorliegen, wenn dadurch eine beträchtliche Zeitersparnis oder eine Ersparung an Reisegebühren eintritt oder anders der Zweck der Dienstverrichtung nicht (vollständig) erreicht würde und ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Entscheidungstexte 9 ObA ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014GehG §20
Rechtssatz: Benützt hingegen der Bedienstete sein Kraftfahrzeug nur zu seiner persönlichen Erleichterung, ist die Beschädigung nicht ein mit der Ausübung des Dienstes notwendigerweise verbundener Aufwand, ebenso wie Verluste und Beschädigungen von Kleidungsstücken und Reiseutensilien, die in der Regel dem "allgemeinen Lebensrisiko" des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014BDG §80 Abs1GehG §20
Rechtssatz: § 20 GehG schließt Schadenersatzansprüche von Vertragsbediensteten, die an ihrem privaten Kraftfahrzeug in Verrichtung ihrer Dienstpflichten Schäden erleiden, nicht aus, es besteht aber auch keine Vorschrift, die derartige Ansprüche im öffentlich - rechtlichen Bereich positiv regelt. Die allgemeinen Wertungen der Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse treffen daher auch für den Bereich... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014GehG §20
Rechtssatz: Vertragsbedienstete des Bundes haben gegenüber ihrem Dienstgeber unabhängig von dessen Verschulden Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der an ihrem Kraftfahrzeug anläßlich einer Dienstfahrt entstanden ist, wenn die aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht ordentlich bewältigen konnte und der Dienstgeber ein Kraftfahrzeug nicht beigestellt hat. Trifft den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der... mehr lesen...
Norm: GehG §18GehG idF 24.GehGNov §19aGehG idF 24.GehGNov §20
Rechtssatz: Auf die Mehrleistungszulage, Erschwerniszulage und Aufwandsentschädigung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (Bodendienstzulage). Entscheidungstexte 4 Ob 15/77 Entscheidungstext OGH 29.03.1977 4 Ob 15/77 Veröff: Arb 9574 4 ... mehr lesen...