RS OGH 1988/2/24 9ObA504/87, 9ObA222/90

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

ABGB §1014
GehG §20

Rechtssatz

Vertragsbedienstete des Bundes haben gegenüber ihrem Dienstgeber unabhängig von dessen Verschulden Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens, der an ihrem Kraftfahrzeug anläßlich einer Dienstfahrt entstanden ist, wenn die aufgetragene Tätigkeit ohne Kraftfahrzeug nicht ordentlich bewältigen konnte und der Dienstgeber ein Kraftfahrzeug nicht beigestellt hat. Trifft den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Beschädigung vermindert sich sein Ersatzanspruch nach den Bestimmungen des DHG oder OrgHG sinngemäß, die im Falle der Beistellung des Kraftfahrzeuges durch den Dienstgeber zur Anwendung gekommen wären.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 504/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 504/87
    Veröff: JBl 1988,331 = SZ 61/45 = EvBl 1988/106 S 501 = Arb 10664
  • 9 ObA 222/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 222/90
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Berücksichtigung des Nutzens des Dienstgebers durch die infolge der Verwendung der privaten Personenkraftwagen gegebenen unbeschränkten Beweglichkeit und Verfügbarkeit der Personalreserve. (T1) Veröff: Arb 10901 = ecolex 1991,114

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038194

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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