TE OGH 2004/5/5 9ObA48/04f

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Veröffentlicht am 05.05.2004
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Univ. Prof. Mag. Dr. Michaela Windischgrätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Ulrike H*****, Selbständige, *****, vertreten durch Mag. Günter Triebel, Rechtsreferent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz, gegen die beklagte Partei R*****Clubhotel GmbH, *****, vertreten durch Dr. Constantino De Nicolò, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen EUR 200 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 2004, GZ 8 Ra 119/03m-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen, dass die im Eigentum der Klägerin stehenden Schier, deren Abhandenkommen festgestellt wurde, wieder aufgetaucht seien, war schon im Berufungsverfahren als unzulässige Neuerung unbeachtlich und bleibt es demzufolge auch im Revisionsverfahren.

Nach den Feststellungen wurden der als Schilehrerin beschäftigten Klägerin von der beklagten Arbeitgeberin keine - für die Berufsausübung zwingend notwendigen - Schier zur Verfügung gestellt, sodass die Verwendung der privaten Schier für den Schiunterricht ohne jeden Zweifel im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stand. Damit hat die Arbeitgeberin in dem Gefahrenbereich, in dem die Arbeitnehmerin ihren Dienst auszuüben hatte, über deren Sachen für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. Das Abhandenkommen des privaten Arbeitsgerätes der Klägerin aus dem von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten - unversperrten - Schistall wurde daher vom Berufungsgericht ohne Fehlbeurteilung, in Übereinstimmung mit der ständigen, analog zu § 1014 ABGB ergangenen Rechtsprechung (SZ 71/172 mwN) als "arbeitsadäquater" Sachschaden der Arbeitnehmerin beurteilt. Dass der Diebstahl während der freizeitbedingten Abwesenheit der Klägerin erfolgte, macht diesen noch zu keinem im Zusammenhang mit der Freizeitgestaltung stehenden, dem "allgemeinen Lebensrisiko" (RIS-Justiz RS0019522 [T1]) zuzurechnenden Vorfall.Nach den Feststellungen wurden der als Schilehrerin beschäftigten Klägerin von der beklagten Arbeitgeberin keine - für die Berufsausübung zwingend notwendigen - Schier zur Verfügung gestellt, sodass die Verwendung der privaten Schier für den Schiunterricht ohne jeden Zweifel im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stand. Damit hat die Arbeitgeberin in dem Gefahrenbereich, in dem die Arbeitnehmerin ihren Dienst auszuüben hatte, über deren Sachen für eigene Zwecke disponiert und sich dadurch einen entsprechenden Nutzen verschafft. Das Abhandenkommen des privaten Arbeitsgerätes der Klägerin aus dem von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten - unversperrten - Schistall wurde daher vom Berufungsgericht ohne Fehlbeurteilung, in Übereinstimmung mit der ständigen, analog zu Paragraph 1014, ABGB ergangenen Rechtsprechung (SZ 71/172 mwN) als "arbeitsadäquater" Sachschaden der Arbeitnehmerin beurteilt. Dass der Diebstahl während der freizeitbedingten Abwesenheit der Klägerin erfolgte, macht diesen noch zu keinem im Zusammenhang mit der Freizeitgestaltung stehenden, dem "allgemeinen Lebensrisiko" (RIS-Justiz RS0019522 [T1]) zuzurechnenden Vorfall.

Vertretbar ist auch die Rechtsauffassung, dass der Klägerin eine anderweitige Unterbringung ihrer Schier nicht zumutbar war und sie sich daher kein Mitverschulden anrechnen lassen muss.

Da schon die - verschuldensfreie - Haftung der Arbeitgeberin analog nach § 1014 ABGB eingreift, bedarf es keiner Erwägungen dazu, ob, wie von den Vorinstanzen überdies angenommen, auch ein Verstoß gegen § 27 Abs 4 ASchG als Haftungsgrundlage heranziehbar ist.Da schon die - verschuldensfreie - Haftung der Arbeitgeberin analog nach Paragraph 1014, ABGB eingreift, bedarf es keiner Erwägungen dazu, ob, wie von den Vorinstanzen überdies angenommen, auch ein Verstoß gegen Paragraph 27, Absatz 4, ASchG als Haftungsgrundlage heranziehbar ist.

Zusammenfassend vermag die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend vermag die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Textnummer

E73357

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00048.04F.0505.000

Im RIS seit

04.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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