RS OGH 1988/2/24 9ObA504/87, 9ObA222/90, 9ObA2136/96z

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

ABGB §1014
GehG §20

Rechtssatz

Benützt hingegen der Bedienstete sein Kraftfahrzeug nur zu seiner persönlichen Erleichterung, ist die Beschädigung nicht ein mit der Ausübung des Dienstes notwendigerweise verbundener Aufwand, ebenso wie Verluste und Beschädigungen von Kleidungsstücken und Reiseutensilien, die in der Regel dem "allgemeinen Lebensrisiko" des Arbeitnehmers zuzurechnen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038173

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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