Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Benützt hingegen der Bedienstete sein Kraftfahrzeug nur zu seiner persönlichen Erleichterung, ist die Beschädigung nicht ein mit der Ausübung des Dienstes notwendigerweise verbundener Aufwand, ebenso wie Verluste und Beschädigungen von Kleidungsstücken und Reiseutensilien, die in der Regel dem "allgemeinen Lebensrisiko" des Arbeitnehmers zuzurechnen sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038173Dokumentnummer
JJR_19880224_OGH0002_009OBA00504_8700000_005